Schuldner verweigert Zahlung auf EU Auslandskonto - sendet stattdessen Scheck - Verzug?

12. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Ute2018
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Schuldner verweigert Zahlung auf EU Auslandskonto - sendet stattdessen Scheck - Verzug?

Guten Tag,

folgender Sachverhalt:

von einem Unternehmen bekomme ich 4000 Euro Schadensersatz aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs.
Der Vergleich wurde vom gegnerischen Anwalt verfasst und von mir am 20.4. akzeptiert, dass ich nach Zahlung von 4000 Euro auf alle anderen Ansprüche und eine Klage verzichte. Ich habe mir keinen Anwalt genommen, da die Sache eindeutig war.

Nach dem Vergleich habe ich dem Anwalt dann meine Bankverbindung mitgeteilt. Es handelt sich um eine niederländische IBAN.

Nachdem nach 4 Wochen noch kein Geld da war, habe ich nachgefragt und eine Zahlungsfrist von 2 Wochen gesetzt.
Ich wurde dann am 30.5. direkt von der Firma per Email angeschrieben, dass man grundsäztzlich nicht auf Konten im Ausland überweist. Ich sollte bis 8.6. eine deutsche Kontoverbindung mitteilen ansonsten würde man mir einen Verrechnungsscheck schicken.

Ich habe dann meinerseits geantwortet, dass ich die Zahlung auf mein genanntes Konto per einfacher SEPA-Überweisung bis 6.6. erwarte und keinen Verrechnungsscheck akzeptiere und danach einen Inkassodienst einschalte.
Auch der Anwalt hat sich dann nochmal eingeschaltet und geschrieben, dass eine Zahlung nur auf ein deutsches Konto erfolgt. Ich habe dann noch angeregt, die Firma könnte ja das Geld über Ihren Anwalt leiten, der dann auf mein Konto überweist, auch ohne Erfolg.

Ich habe noch auf folgendes hingewiesen: "Der Zahler einer Überweisung darf nicht vorgeben, in welchem Land das Konto des Zahlungsempfängers geführt wird (Artikel 9 Absatz 1 SEPA-Verordnung)."
Und das ein Verrechnungsscheck kein gesetzliches Zahlungsmittel ist.

Am Samstag den 9.6. erhielt ich eine Email, dass man mir jetzt einen Verrechungsscheck sendet. Ich habe postwendend geantwortet, dass ich wie mehfach erwähnt keinen Verrechnungsscheck akzeptieren werde.

Heute jedoch kam ein Verrechnungsscheck mit einem Vermerk "zu unserer Entlastung senden wir Ihnen einen Verrechungsscheck". Ich habe den Scheck nicht akzeptiert und zurückgesendet, mit dem Vermerk, dass die Zahlung an den Inkassodienst erfolgen soll.

Befindet sich der Schuldner in Verzug und muss die Inkassokosten tragen?
Schließlich wurde eine einfache SEPA-Überweisung verweigert. Dafür wurden auch keine Gründe genannt.
Zudem habe ich ja jetzt auch lange genug Geduld gezeigt.


Es geht mir hier nicht um Rechthaberei sondern ich habe rein praktisch
für einen Scheck tatsächlich keine Verwendung und meine Online-Bank mit Sitz in NL löst keine Verrechnungsschecks ein. Mit meiner Banking-App konnte ich bisher auch alle Bankgeschäfte problemlos abwickeln und Zahlungen sind oft schon in Echtzeit gutgeschrieben und nur Vorteile gegenüber meinem alten Konto. Ich sehe nicht ein für eine Transaktion ein deutsches Konto zu eröffnen. Eine EU SEPA Überweisung ist doch im Jahr 2018 alltäglich. Ich habe den Eindruck man will mich nur schikanieren.
Verwandte oder Freunde will ich damit auch nicht behelligen, da es keine etwas angeht und ich in Geldsachen auch kein 100% Vertrauen in andere Personen habe.


Danke für Tipps
Ute

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Es geht mir hier nicht um Rechthaberei

Doch geht es. Denn du kannst die Bedingung, in welcher Form die Zahlung erfolgt nicht diktieren. Du darfst Bargeld nicht ablehnen und einen gedeckten Scheck genauso wenig. Das Einzige, was man in Zusammenhang mit Schecks sehen muss ist, dass es eventuell eine Gebühr kostet, diesen einzulösen. Diese gebühr darf aber nicht dir zu Lasten gehen.

Ich weiß nicht, wie man dir helfen soll, wenn du nicht einsiehst, dass du hier ein völlig uneinsichtiges Verhalten an den Tag legst.

Ja, der Schuldner scheint ebenso ein kindisches verhalten zu zeigen. Aber nun ja. Du bist da in dem Fall noch ein bischen sturer.

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#2
 Von 
Ute2018
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich kann den Scheck nicht einlösen und es besteht ja kein Zwang, dass ich ein deutsches Bankkonto haben muss.

Also spielt es keine Rolle, dass ein Scheck kein gesetzliches Zahlungsmittel ist?
Bargeld oder Barscheck würde ich ja notgedrungen akzeptieren.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Warum kannst du den Scheck denn nicht einlösen?

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#4
 Von 
Ute2018
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie erwähnt nutze ich eine Bankingapp die Bank sitzt in den Niederlanden und löst keine Schecks ein.
Auch deutsche Onlinebanken wie fidor oder n26 lösen keine Schecks mehr ein. Alle Zahlungen über eine ausländische Iban funktionieren ohne Probleme sogar mit dem Finanzamt.

Eine Auslandsüberweisung dagegen kann jeder ausführen seit der SEPA Umstellung.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119313 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
und einen gedeckten Scheck genauso wenig.

Das wäre mir neu.
Der Scheck ist heutzutage genau so viel wert wie Muschelgeld ...

Es ist heute durchaus schon problematisch einen Scheck einzulösen. Selbst bei größeren Geschäftsbanken werden Hürden aufgebaut.



Auf den Inkassokosten würde man wohl sitzen bleiben, wenn man so einen Nutzlosdienst beauftragt.



Als nächstes würde ich jetzt aus dem Vergleich per Gerichtsvollzieher vollstrecken.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Als nächstes würde ich jetzt aus dem Vergleich per Gerichtsvollzieher vollstrecken.

Außergerichtlich. Da ist nichts zu vollstrecken.

@TE: Du kannst das wirklich beweisen, dass deine Bank sich weigert, den Scheck einzulösen?

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#7
 Von 
Ute2018
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):

@TE: Du kannst das wirklich beweisen, dass deine Bank sich weigert, den Scheck einzulösen?


Ja ich habe extra per Email angefragt, hätte den Scheck dann notgedrungen in die Niederlanden geschickt.

Als Antwort kam " Wir arbeiten nicht mit Verrechnungsschecks, Sie können nur per Überweisung Geld auf Ihr Konto einzahlen"

Ich hätte das Geld auch persönlich abgeholt, aber dafür müsste ich einen Tag Urlaub machen und 300 km fahren.
Zitat (von Harry van Sell):


Auf den Inkassokosten würde man wohl sitzen bleiben, wenn man so einen Nutzlosdienst beauftragt.



Um die Inkassokosten müsste sich der Inkassodienst kümmern. Man hat mir versichert, dass die Dienstleistung für mich kostenfrei ist, und sie ihre Kosten dann ggf. selbst einklagen.

Ich hoffe dass dann zumindest meine 4000 Euro überwiesen werden. Ein Mahnverfahren mit ggf. Widerspruch zieht sich ja dann noch ewig hin.

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Um die Inkassokosten müsste sich der Inkassodienst kümmern. Man hat mir versichert, dass die Dienstleistung für mich kostenfrei ist, und sie ihre Kosten dann ggf. selbst einklagen.

Und damit würdest du meiner Meinung nach eine Straftat begehen. Nämlich Betrug. Denn der Inkasso-Dienstleister behauptet ja, dass dir ein Schaden entstanden ist, weil du die Inkassokosten bezahlt hast/ zu zahlen hast. Da dir aber nie ein Schaden entsteht, ist das eine Täuschung, um den Inkassodienst zu bereichern.

Ich würde hier keine Straftat begehen wollen. Außerdem kann das Inkasso auch nicht zaubern. Es kann nicht mehr machen als du (Briefe schreiben, Mahnbescheid beantragen).

Das Inkasso selbst darf übrigens auch gar nicht klagen. Es kann die Gebühr nur einfordern in deinem Namen (weil dir ja ein Schaden entsteht). Aber Inkassos dürfen dich gar nicht vor Gericht vertreten.

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#9
 Von 
Ute2018
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich will ja niemand betrügen oder mich bereichern nur mein mir zustehendes Geld.

Dann bliebe als Alternative nur doch noch einen Anwalt einzuschalten und die Kosten würde dann der Schuldner übernehmen müssen?

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Dann bliebe als Alternative nur doch noch einen Anwalt einzuschalten und die Kosten würde dann der Schuldner übernehmen müssen?

Zum Beispiel.

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#11
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Ein Scheck muss nicht akzeptiert werden.

Zitat (von mepeisen):
Außergerichtlich. Da ist nichts zu vollstrecken.


Wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt, schon.

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#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6255 Beiträge, 1497x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Ein Scheck muss nicht akzeptiert werden.

Und eine Überweisung kann nicht erzwungen werden...
Ein Scheck stellt kein gesetzliches, jedoch ein anerkanntes Zahlungsmittel dar. Geldschulden sind grundsätzlich durch Bargeld zu erfüllen. Ein Scheck muss demnach nicht zur Begleichung einer monetären Schuld akzeptiert werden.
Zitat (von Harry van Sell):

Der Scheck ist heutzutage genau so viel wert wie Muschelgeld ...

Durchaus nicht. Der Scheck beruht in Deutschland auf gesetzlicher Grundlage. (Scheckgesetz)

Eine Bank in Deutschland darf die Auszahlung gegen Vorlage eines Schecks nicht verweigern, wenn Deckung auf dem Konto besteht.
Es muss nicht mal ein genormtes Scheckformular benutzt werden, ich kann einfach ein Blatt Papier mit den vorgeschriebenen Angaben versehen, und meine Bank ist gesetzlich verpflichtet, dem Einreicher des Schecks die entsprechende Zahlung von meinem Konto zu leisten.

Da kann sich sich für noch so digital halten, das ist schlicht gesetzlich so vorgeschrieben...

-- Editiert von eh1960 am 13.06.2018 11:15

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt, schon.

Wie soll der gegnerische Anwalt die denn gemacht haben? Gut, ich spekuliere hier auch etwas. Aber mich würde arg wundern, wenn dieser Vergleich vor einem Notar geschlossen wurde.

Zitat:
Da kann sich sich für noch so digital halten, das ist schlicht gesetzlich so vorgeschrieben...

Korrekt.

Wie das EU-weit aussieht, weiß ich allerdings wiederum nicht. Im Zusammenhang mit SEPA habe ich das Wort "Scheck" bislang noch nicht gehört.

Allerdings stellt sich hier eine entscheidende Zusatzfrage: Die Schadensminderungspflicht. Und das kann hier für den TE, der derzeit eskaliert, böse nach hinten losgehen. Wenn er beispielsweise in Deutschland wohnt, könnte er bei einer Bank vorbei fahren und den Scheck einlösen. Dann stellt sich nur die Frage: Was kostet ihn das (Gebühren/Fahrtkosten). Ich würde wetten, dass dies bedeutend weniger ist als die gesamten Gerichts-/Anwaltskosten usw., die er nun mit seiner kindischen Haltung der Scheckverweigerung auslöst.

Mich würde jedenfalls nicht wundern, wenn TE am Ende auf einem Teil der Gerichtskosten u.ä. sitzen bleibt und sich kräftig in den Hintern beißt.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119313 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Der Scheck beruht in Deutschland auf gesetzlicher Grundlage.

Die Wirkung Deutscher Gesetze endet bekanntlich an der Landesgrenze, von daher ist das hier nicht relevant.

Vor 20 Jahren wurden meine Schecks in ganz Europa sehr gerne genommen, wie Bargeld. Wenn ich heute damit komme nimmt die keiner mehr ernst.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Die Wirkung Deutscher Gesetze endet bekanntlich an der Landesgrenze, von daher ist das hier nicht relevant.

Wieso? Hat TE geschrieben, wo er/sie wohnhaft ist?

Signatur:

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119313 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wenn er beispielsweise in Deutschland wohnt, könnte er bei einer Bank vorbei fahren und den Scheck einlösen.

Bei einer Bank?

Muss jede Bank den Scheck einlösen, egal von welcher Bank? Oder nur die Bank von der der Scheck stammt?


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Muss jede Bank den Scheck einlösen, egal von welcher Bank?

Ja und Nein. Es gibt verschiedene Arten von Schecks. Einen gesetzlichen Zwang gibt es darüber hinaus zwar nicht. Es gibt aber (wie so oft) eine Übereinkunft und Selbstverpflichtung der deutschen Kreditwirtschaft zusammen mit der deutschen Bundesbank.
Ob sich daran aber jede Bank gebunden fühlt...

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#18
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Es muss nicht mal ein genormtes Scheckformular benutzt werden, ich kann einfach ein Blatt Papier mit den vorgeschriebenen Angaben versehen, und meine Bank ist gesetzlich verpflichtet, dem Einreicher des Schecks die entsprechende Zahlung von meinem Konto zu leisten.


Viel Erfolg bei der Bankkauffrau am Schalter, die im Jahr 201x ihre Ausbildung beendet hat und von Schecks höchstens mal in der Berufsschule gehört hat. Viel Erfolg generell bei einer anderen als der Hausbank, ich hab letztens nichtmal CZK nahe der Grenze bestellen können als es nach Prag gehen sollte. Servicewüste.

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