Sehr verzweifelt

12. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
guest123-2082
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Beginner
(144 Beiträge, 18x hilfreich)
Sehr verzweifelt

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65 Antworten
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#1
 Von 
bummelbiene99
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 189x hilfreich)

Hallo,

habe ich das richtig verstanden, du hast gleichzeitig bei 2 Gesellschaften Laufzeitverträge abgeschlossen?

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#2
 Von 
guest123-2082
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 18x hilfreich)

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#3
 Von 
guest123-2082
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 18x hilfreich)

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die Gegenseite sollte nachweisbar über den Sachverhalt in Kenntnis gestzt werden
Telefongespräche zählen nichts -
Hast Du die Entschuldigung (firma A) schriftlich oder war es lediglich der Call Agent ?
8 Monate wurden Rechnungen verschickt -
Hast Du eine der rechnungen (firma a) bezahlt ?
Hast Du schon nachweisbar mit Firma A kommuniziert (Schriftlich)
Was ist mit dem Anschluss von Firma B ?
Wann ist er freigeschaltet ?


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#5
 Von 
guest123-2082
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 18x hilfreich)

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#6
 Von 
guest123-2082
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 18x hilfreich)

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#7
 Von 
guest123-2082
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 18x hilfreich)

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#8
 Von 
Catlady
Status:
Lehrling
(1477 Beiträge, 198x hilfreich)

Geh zum Anwalt.
Der Anwalt muss Einsetzung in den vorherigen Stand beantragen, wegen dem Mahnbescheid. Wenn man da nicht widerspricht, dann erkennt man die Forderung automatisch an.
Mit Arcor telefoniert man nicht, mit ksp noch weniger.

Meiner Meinung nach kann Arcor aber gar kein Geld fordern, da die Leistung nicht erbracht wurde. 24 Monatsverträge sind bei Telefonverträgen normal.

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#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Daraufhin habe ich per Einschreiben einen sehr langen Brief an die Firma Arcor gesendet, worin ich erklärt habe, wie der Mitarbeiter mich reingelegt hat und dass ich eine sofortige Kündigung des Vertrags wünsche.
---------------------------------------------
Damit bist Du m.M aus dem Schneider :)
Den Einschreibebrief gut aufbewaren
Umgehend (!) Einspruch gegenüber dem VB !!
Vollumfänglich und begründungslos
Sonst ist tituliert.
Die Weitergabe ans Inkasso bzw dem angeschlossenen RA ist im Masseninkasso obligatorisch
Sorry ! Bitte höre nicht auf Deinen Freund

lg

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#10
 Von 
guest123-2082
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 18x hilfreich)

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#11
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Wenn es keinen Einspruch gegenüber dem Du VB gibt ist tituliert !
Ist Dir das klar ?
Es folgen :Kontopfändungen,Gerichtsvollzieherbesuche etc
Die Forderung wird sich locker verdoppeln !

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#12
 Von 
guest123-2082
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 18x hilfreich)

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#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Nochmal sicherheitshalber nachgefragt :
Du hast bereits ein Vollstreckungsbescheid bekommen und die Einspruchs Frist läuft diese Woche aus ?

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#14
 Von 
guest123-2082
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 18x hilfreich)

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#15
 Von 
guest123-2082
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 18x hilfreich)

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#16
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
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#17
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Vorweg : Ich bin keine Anwältin !
Da fällt nichts weg
Ich bin mir sehr sicher das es nichts nutzt jetzt mit Arcor zu verhandeln.
Man wird auf die Advokaten verweisen
Kein Einspruch Deinerseits und das Ganze ist tituliert und zwar die gesamten (!!) Kosten
Deine Schufa ist im Eimer und eine Ratenzahlung verursacht nochmals erhebliche Zusatzkosten !
Willst Du Dir das antun ?
ICH würde auf jeden Fall gegenüber dem VB Einspruch tätigen , und zwar heute per Einschreiben
ICH sehe gute Chancen das ausgebucht wird.
Dein Freund überschätzt die beauftragten Masseninkassoadvokaten m.M erheblich.
Poste diesen Sachverhalt doch auch mal hier :
http://www.forum-schuldnerberatung.de/forumneu/forumdisplay.php?f=2

lg

-- Editiert von thehellion am 16.09.2008 12:49:01

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#18
 Von 
guest123-2082
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 18x hilfreich)

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#19
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die MB/VB und RA Kosten fallen dann natülich nicht weg.
Du musst eine Entscheidung treffen.


lg

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#20
 Von 
guest123-2082
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 18x hilfreich)

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#21
 Von 
guest123-2082
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 18x hilfreich)

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#22
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Einspruch gegenüber dem VB reicht
Einschreiben !
----------------------------------------------
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/verfahrensrecht/gerichtliche_mahnung/

7. Vollstreckungsbescheid

7.1. Antrag und Erlass des Vollstreckungsbescheids

Hat der Antragsgegner nicht oder nicht rechtzeitig gegen den gesamten Anspruch Widerspruch eingelegt, so erlässt das Amtsgericht (§ 699 I ZPO ) auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids (bzw. dessen nicht angefochtenem Teils). Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden und die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind.

Vordruck: Vollstreckungsbescheidsantrag (www.mahnverfahren.nrw.de)

Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel. Mit ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Vordruck: Vollstreckungsbescheid (www.mahnverfahren.nrw.de)

Der Vollstreckungsbescheid wird vom Gericht automatisch („von Amts wegen“) dem Antragsgegner zugestellt. Die Zustellung erfolgt an die Adresse, die im Mahnbescheid angegeben wurde.



8. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Auch wenn der Vollstreckungsbescheid bereits erlassen wurde, hat der Antragsgegner noch die Möglichkeit, Einspruch einzulegen und damit den Übergang in das streitige Gerichtsverfahren zu erreichen.

8.1. Form und Frist des Einspruchs

Der Vollstreckungsbescheid ist durch den Einspruch im Ganzen oder oder auch teilweise anfechtbar. Der Einspruch erfolgt schriftlich und formlos. Er muss den Vollstreckungsbescheid bezeichnen, gegen den er sich richtet. Der Einspruch braucht nicht begründet zu werden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids und kann nicht verlängert werden.

8.2. Wirkung des Einspruchs und Übergang in das Streitverfahren

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid leitet in das ordentliche Gerichtsverfahren über. Wird Einspruch erhoben, so ist die Sache von Amts wegen an das im Mahnbescheid genannte zuständige Gericht abzugeben.

8.3. Ordentliches Streitverfahren

Wurde Einspruch eingelegt, so hat der Antragsteller die Anspruchs- bzw. Klagebegründung nach Aufforderung des Gerichts innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Unterlässt dies der Antragsteller, so muss er mit der Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und der Abweisung der Klage als unzulässig rechnen.

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#23
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ja - die Gegenseite hat Anwälte beauftragt
Diese musst Du dann bezahlen -

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

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#25
 Von 
guest123-2082
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 18x hilfreich)

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#26
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Hanibal/reike/Zappelphillip
Wut ist ein schlechter Ratgeber -
Hatte ich Dir schon des öfteren an Herz gelegt
Lies bitte das Eingangspoting aufmerksam durch
bevor Du Dich zu sehr von Deinen Gefühlen leiten lässt

lg

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#27
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Danke
:cheers:

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest123-2082
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 18x hilfreich)

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#30
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
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