Sind Inkassogebühren in der Höhe zulässig?

27. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Montrealblau
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Sind Inkassogebühren in der Höhe zulässig?

[color=blue]Hallo,
ich hab ein Schreiben von der Inkassogesellschaft infoscore Baden-Baden erhalten,
mit folgendem Inhalt, hab hier die Kostenaufstellung mal kurz zum Besten gegeben :)
Hauptforderung: 54,95€
Verzugszinsen:0,78 €
Bisherige Mahnauslagen:5,70€
Inkassokosten:45€
Kontoführungsgebühren:18€
nun meine Frage dazu ob dies überhaupt Zulässige kosten sind, über einen präzisen Rat wäre ich sehr dankbar[/color]
viele Grüße Ramona

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Post vom Inkassobüro?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Sind Inkassogebühren in der Höhe zulässig?

Zulässig schon aber ob auch durchsetzungsfähig steht auf einem anderen Blatt
quote:
Hauptforderung: 54,95€

Forderung unstrittig ?
sind darin bereits interne Mahngebühren des Gläubigers enthalten ?
Schon nachweisbar mit dem Inkassoladen kommuniziert ?
Was für eine Art Forderung ist es ?
lg

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#2
 Von 
Juwe
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

ich kann nur sagen das die Kontoführungsgebühren unzulässig sind.

Kontoführungsgebühren:
Diese Gebühr ist bei sehr vielen Inkassobüros sehr beliebt. Es geht hier nicht etwa um die Kosten für das Girokonto des Inkassobüros oder des Gläubigers, sondern dass das Inkasso innerhalb der eigenen Buchhaltung ein buchungstechnisch ein Forderungskonto für den Schuldner einrichtet. Dafür kann keine Extra-Gebühr verlangt werden. Die Überwachung der Forderung und die Buchung eingehender Zahlungen gehört zur allgemeinen Geschäftstätigkeit des Inkassounternehmens und ist bereits durch die Inkassogebühr abgedeckt.

Also würde ich erstmal ´nen Widerspruch einlegen.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Inguana
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 29x hilfreich)

Wenn die Forderung berechtigt ist, Einspruch einlegen gegen die Kontoführungsgebühren (begründung oben) ... den Rest zahlen , außer die 18 € Kontoführungsgebühren. (nein, ich komm nicht gleich wieder mit der Rechtsanwaltgebührenverodnung)

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"*** I wois nix, und davon viel*****Wer Rechtschreibfehler findet, darf Sie gern behalten*****"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Inguana
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 29x hilfreich)

Wenn die Forderung berechtigt ist, Einspruch einlegen gegen die Kontoführungsgebühren (begründung oben) ... den Rest zahlen , außer die 18 € Kontoführungsgebühren. (nein, ich komm nicht gleich wieder mit der Rechtsanwaltgebührenverodnung)

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"*** I wois nix, und davon viel*****Wer Rechtschreibfehler findet, darf Sie gern behalten*****"

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