Sind Inkassogebühren über Rechtsanwalt einklagbar?

28. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
12feet
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Sind Inkassogebühren über Rechtsanwalt einklagbar?

Hallo,
durch einen Fehler meinerseits habe ich eine Rechnung eines Versandhauses über ca. 44 € vergessen. Nach einer Mahnung per E-Mail habe ich am 22.01. überwiesen. Parallel hatte das Versandhaus aber ein Inkassobüro beauftragt. Da ich dachte, das hat sich überschnitten, ignorierte ich das Schreiben des Inkassobüros vom 21.01. Am 25.02. abends erhielt ich einen Anruf des Inkassobüros und ich war so perplex, so dass ich telefonisch erst einmal abweisend reagierte. Ich wollte jedoch alles aus der Welt haben und ein paar Stunden später habe ich aber eine Überweisung über 34 € Inkassogebühren + Zinsen gemacht und sie am 26.02. abgegeben. Am 27.02. erhielt ich Post eines Rechtsanwalts, der schreibt, Interessen einer Firma xxx zu vertreten, die eine Schwestergesellschaft des Versandhandels ist. Er schreibt: "Gegenstand der Beauftragung sei die im Zusammenhang mit dem Ausgleich der dem Inkassounternehmen xxx übergebenen und von mir zwischenzeitlich auch beglichenen Rechnungen entstandenen Nebenforderung."
Ich blicke nicht mehr durch.... Warum hat nicht das Inkassounternehmen den Rechtsanwalt beauftragt? Warum ließ man mir keine Zeit, doch noch zu überweisen? Bin ich jetzt verpflichtet, auch den Rechtsanwalt zu bezahlen (39 €), obwohl der Überweisungsauftrag an das Inkassobüro weg ist? Hilfe, ich finde mich nicht mehr zurecht!

-----------------
""

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Warum hat nicht das Inkassounternehmen den Rechtsanwalt beauftragt?


Weil das Inkasso keine eigenen Forderungen hat. Das Kaufhaus hat dem Inkasso Geld für seine Tätigkeit bezahlt und möchte die jetzt von Ihnen wiederhaben.

quote:
Warum ließ man mir keine Zeit, doch noch zu überweisen?


Weil Sie am Telefon deutlich gemacht haben, dass Sie nicht zahlen wollen. Damit ist ein Inkasso am Ende seiner Möglichkeiten und das ganze wird an einen Anwalt weitergereicht, der mehr tun kann.

quote:
Bin ich jetzt verpflichtet, auch den Rechtsanwalt zu bezahlen (39 €), obwohl der Überweisungsauftrag an das Inkassobüro weg ist?


Leider ja. Hätten Sie komplett auf ein Schreiben des Anwalts gewartet, hätten Sie nur eine der Gebühren zahlen müssen. So ist die Inkassogebühr schon gezahlt und die (gefährlichere) Anwaltsgebühr eben noch offen.

-----------------
"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
12feet
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Eins verstehe ich jedoch nicht. Wie kann ich die Inkassogebühr nicht zahlen, um ein Anwaltsschreiben abzuwarten, deren Gebühr ich dann bezahle? Der Anwalt mahnt ja die Inkassogebühr an. Also wie soll ich nur eine Gebühr bezahlen?

Heute nachmittag habe ich im übrigen noch recherchiert. Ich habe herausgefunden, dass meine Ansprechpartnerin beim Anwalt eine Mitarbeiterin des Inkassobüros ist. Wie kann denn ein Anwaltsbüro seine Mitarbeiterin bei einer anderen Firma sitzen haben?

Ich würde mich sehr über Ihre nochmalige Antwort freuen. Danke!

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Eins verstehe ich jedoch nicht. Wie kann ich die Inkassogebühr nicht zahlen, um ein Anwaltsschreiben abzuwarten, deren Gebühr ich dann bezahle? Der Anwalt mahnt ja die Inkassogebühr an. Also wie soll ich nur eine Gebühr bezahlen?


Die sogenannte Schadensminderungspflicht legt fest, dass jemand dem ein Schaden zugefügt worden ist nur den Schaden ersetzt bekommt, den er bei einer sinnvollen, zumutbaren Vorgehensweise erleidet. Entsteht ihm ein Schaden der sozusagen auf "eigener Dummheit" beruht ist dieser nicht die Schuld des Schädigers und wird deshalb nicht ersetzt.

Daraud folgt, dass jemand dessen Rechnungen nicht bezahlt werden, nur das ersetzt bekommt, was er für eine "sinnvolle Rechtsverfolgung" augegeben hätte.

Benutzt man nun erst ein Inkasso und danach einen Anwalt, so ist das nicht sinnvoll, da der Anwalt alles das kann, was ein Inkasso kann. Deshalb bekommt man nur die Anwaltsgebühr.

Beauftragt man nur ein Inkasso, so bekommt man die Inkassogebühr ersetzt, da das alleine sinnvoll sein kann.

Hier hätte das Versandhaus normalerweise nur die Anwaltsgebühr bekommen (s.o.). Da Sie aber die Inkassogebühren schon gezahlt haben, haben Sie sozusagen "bestätigt", dass Sie bereit sind die Inkassokosten "freiwillig" zu zahlen. Damit sind diese dann aber geschuldet. Und die Anwaltskosten schulden Sie ja nach Einschaltung eines Anwalts ohnehin (s.o.).

Es bestünde zwar theoretisch die Möglichkeit die gezahlten Inkassokosten herauszuverlangen bzw. mit dem Herausgabeanspruch aufzurechnen.Die Erfolgsaussichten sind allerdings unsicher.

Es hängt letztlich davon ab, ob Sie begründet darlegen können, dass Sie die Inkassokosten "eigentlich" gar nicht zahlen wollten, obwohl Sie es ja getan haben.

quote:
Heute nachmittag habe ich im übrigen noch recherchiert. Ich habe herausgefunden, dass meine Ansprechpartnerin beim Anwalt eine Mitarbeiterin des Inkassobüros ist. Wie kann denn ein Anwaltsbüro seine Mitarbeiterin bei einer anderen Firma sitzen haben?


Viele auf Inkasso spezialisierte Anwälte haben "ausgegliederte" Inkassobüros, deren Eigentümer sie sind. Da wird dann natürlich häufig auch die Infrastruktur von beiden genutzt.

-----------------
"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo,

ICH würde dem Anwalt 5€ überweisen mit V-Zweck:
Az + Rest vorgerichtliche Mahngebühren !
Danach den Rest ignorieren und einem evtl. Mahnbescheid widersprechen !
Zeitgleich den Anwalt in Kenntnis setzen das nur 1x vorgerichtliche Mahngebühren bezahlt werden und er mit Inkasso die schon bezahlten 34€ abrechnen soll !

lg actrostom

-----------------
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Es wäre cleverer gewesen nach Erhalt des Inkassoschreiben die unstrittige Hauptforderung unangekündigt an das versandhaus zu überweisen und gegenüber dem Inkassobüro die Forderung mangels Vorlage der Gläubigervollmacht zurückzuweisen
Du hättest die Inkassobgühren eingespart und nach den kommenden 2 oder 3 Bausteinbriefen wäre ausgebucht worden
Möglicherweise lässt sich die Überweisung an den Inkassoladen noch stornieren ?
Der 26 .2. war Freitag

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
12feet
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, guten Morgen!

Ja, in der Tat: Die Überweisung könnte ich noch per Anruf bei meiner Bank stornieren lassen.
Kann ich denn im Nachhinein noch wegen fehlender Gläubigervollmacht des Inkassobüros ablehnen?
Aber mir fehlt gedanklich immer noch die Verbindung zum einmaligen Berechnen der Gebühren (Schadensminderungspflicht).
In meinem Fall ist die Hauptschuld (zu spät) beglichen worden. Daraus resultieren geschuldete Inkassogebühren. Die stehen offen und nur die mahnt der Anwalt (plus seinen Kosten) an. Also ist m.E. der Schaden ja nicht aus der Hauptforderung, sondern aus den Nebenkosten. Hätte ich die Inkassogebühren beglichen, hätte sich ja kein Anwalt mehr gemeldet.... Hilfe, ich habe einen Knoten im Gehirn

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
12feet
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hm, soeben habe ich die Überweisung für das Inkassobüro bei meiner Bank telefonisch zurückholen lassen. Aber was jetzt?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ich schiebe frecherweise mein Post im anderen Forum einfach mal her :engel:

quote:
Ich würde die Überweisung an die Inkassobude stornieren - was ja schon geschehen ist - und die unstrittige HF inkl Gläubiger Mahngebühr plus RA Gebühr auf das RA Konto überweisen.
Vor Gericht wäre nur eine der Gebühren durchsetzungsfähig - Nicht beides zusammen
Du sparst die Gebühren des extern beauftragten Inkassobüros
Ob es Sinn macht - wie von @Schwaben erwähnt - die Forderung gegenüber dem RA mangels Vorlage der Gläubigervollmacht zurückzuweisen und dann später - wenn der RA die Vollmacht nachschiebt - auf die zwischenzeitlich schuldbefreiende Zahlung an den GL direkt verweist - kann ich nicht sagen.
Wie gesagt : Gem Posting im anderen Forum hat der GL 3 mal schriftlich gemahnt und erst danach an die Inkassobude abgeben
Meiner Meinung nach bist Du im Verzug ( 3 Mahnungen ) und die RA Gebühren sind durchsetzungsfähig


Ich würde natürlich Zweckgebunden überweisen d.h im Überweisungsträger im Verwendungszweck fixieren : HF plus RA Gebühr

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
Ich würde natürlich Zweckgebunden überweisen d.h im Überweisungsträger im Verwendungszweck fixieren : HF plus RA Gebühr

?

Überweise die 39,- + die Zinsen an den RA mit Vzweck :
RA + Zinsen + Az

lg actrostom

-----------------
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Wenn ich Dich nicht hätte
Natürlich ohne die HF - die wurde ja schon überwiesen :sweat:

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
12feet
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Guter Tipp, danke!
Ich habe dem Rechtsanwalt eine Zurückweisung gem. § 174 BGB wg. fehlender Vollmacht, maschineller Unterschrift geschrieben. Zudem wegen fehlender Basis, da Vollmacht des Inkassobüros ebenfalls fehlte. Die Antwort warte ich jetzt erst einmal ab....

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.150 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen