Ich hatte eine Zahlungsaufforderung über 40 Euro, die ich bis zum 26.12.2003 begleichen sollte (24-28.12 sowie 31.12.-4.1. waren keine Banktage). Der Betrag ist erst am 5.1.2004 von meinem Konto abgebucht worden.
Nun habe ich einen Brief vom Inkassobüro erhalten, in dem neben den 40 Euro, Verzugszinsen, Kontogebühren und Inkassokosten von über 33 Euro aufgeführt. Ich wäre ja bereit, eine vertretbare Mahngebühr zu zahlen, aber ein Aufschlag von rund 75 Prozent alleinig für das Verfassen eines vorgefertigten Briefes finde ich schon fast sittenwidrig. Müssen die Inkassokosten von mir gezahlt werden, wo doch die Hauptforderung bereits beglichen wurde? Auf was muss ich mich einstellen, wenn ich die Forderung nicht beachte?
Im Voraus schon mal danke.
Louis
Sittenwidrige Inkassogebühren?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



Hallo
Also das ist schon ein Unding , ich würde mal an Ihrer Stelle zur Bank gehen und mir von dennen bestätigen lassen wie die Banktage waren , und dies dann der Inkasso zukommen lassen . Vorallem sehr dubios ist schon der Termin 26,12 wollen die da etwas sagen das die da arbeiteten , das lässt ja schon den Verdacht aufkommen , das die damit rechneten das die Zahlung später kommt.
Also ich würde da alle Hebel in Bewegung setzen .
Und erstmal denn Betrag nicht zahlen sondern dennen das mal mitteilen.
Bei weiteren Schwierigkeiten schauen Siedoch mal bei www.forum-schuldnerberatung.de nach da stehen immer viele Tipps und Tricks drin.
Wann ist denn der Brief vom Inkasso aufgesetzt worden? War es die erste Zahlungserinnerung oder schon eine Mahnung, die du erhalten hast?
Sollte das Schreiben erst nach Geldeingang erstellt worden sein,bist du eh aus dem Schneider. Denn dann kann das Inkassounternehmen nicht behaupten, dass deine Zahlung aufgrund deren Intervention erfolgt ist. Folglich gibts auch keine Inkassokosten für dich (nur für den Gläubiger, der hier u.U. etwas voreilig war -ist dann sein Pech).
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zitat eines im forum bekannten philosophen: "hauptforderung + zinsen bezahlen, dann die beine hochlegen und abwarten. inkassokosten sind nicht einklagbar."
zitat eines im forum bekannten philosophen: "hauptforderung + zinsen bezahlen, dann die beine hochlegen und abwarten. inkassokosten sind nicht einklagbar."
was kreowski schreibt ist absolut falsch. Die Kosten sind einklagbar, da Sie sich offensichtlich in Verzug befanden. Dan ist der sog. Verspätungsschaden zu ersetzen. Ob die Inkassokosten in voller Höhe geltend gemacht werden können wäre das einzige, was zu problematisieren wäre. Zulässig wäre Gebühren entsprechend denen eines Anwalts. Bitte hier keine prozentuale Aufsattelung der Inkassokosten auf die Forderung, da die Inkassokosten nicht in demselben Verhältnis steigen wie die Hauptforderung
Ich bitte um Korrektur, falls ich völlig danebenliege:
Die HF ist bezahlt worden, bevor das Inkassounternehmen eingeschaltet wurde. Welche Leistung hat dieses Unternehmen nun erbracht, die diese Kosten rechtfertigen würden? Sicherlich ist hierbei entscheidend, ob der Schuldner eine Zahlungserinnerung oder die x.te Mahhnung erhalten hat.
Da "louis" aber u.a. schreibt, dass er bereit wäre eine angemessene Mahngebühr zu bezahlen, gehe ich davon aus, dass es sich hierbei höchstens um eine kostenfreie Zahlungserinnerung mit Frist bis 26.12. handelt. Dann wären allerhöchstens Verzugszinsen im Bereich einiger Cent u. eine Mahngebühr von um die 2,5€ gerechtfertigt, mehr aber meiner Ansicht nach nicht. Und sicherlich keine Inkassokosten.
hallo rama 123 ich bin von der folgenden situation ausgegangen : zahlung der hf + zinsen.wenn dann der inkassodienst den zugang des schreiben nicht beweisen kann entsteht auch kein weiterer verzugsschaden und kein verspätungsschaden. bin für jede anregung dankbar. mfg ,)
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" "
zwischen den angegeben tagen waren banktage. zumindest habe ich in der zeit überweisungen getätigt.
Im Rahmen des Verzugsschadens kann ein Gläubiger vom Schuldner u.a auch Rechtsverfolgungskosten verlangen. Sollte ein Inkassounternehmen eingeschalten werden, dürfen die Inkassokosten nicht höher sein als die Kosten die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts (BRAGO) entstehen würden. Hier richtet sich die Gebühr u.a. nach dem Streitwert.
MfG
LoFi
Hallo Kreowski,
m.E. nicht ganz richtig, denn: Die Inkassokosten sind definitiv als Verspätungsschaden zu ersetzen. Ob ein solcher eingetreten ist dürfte sich nicht daran orientieren, ob das Schreiben angekommen ist, sondern ob der Gläubiger den Auftrag an den Inkassodienst bereits erteilt hatte als die Zahlung durch den säumigen Schuldner erfolgte. Wie gesagt, zu problematisieren wäre allenfalls die Höhe des Schadens, nicht aber die Frage der Entstehung desselben.
"hauptforderung + zinsen bezahlen, dann die beine hochlegen und abwarten. inkassokosten sind nicht einklagbar."
Mich würde mal interessieren, wo das genau steht??
Mich auch, Käptn.
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