So richtig gegen Inkasso vorgehen?

25. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
JacksonX
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
So richtig gegen Inkasso vorgehen?

Hallo erst mal.
Ich habe von einem Inkasso Büro eine Forderung erhalten. Nun habe ich leider echt keine Ahnung was das sein soll. Auf jeden Fall ist die Hauptforderung 2,05€ und mit Inkasso 50,75€.
Ich hab darauf hin mal dieses Schreiben verfasst:

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe von Ihnen einen Inkasso Bescheid erhalten.
Leider habe ich keine Ahnung wobei es sich dabei dreht.
Schicken Sie mir bitte die Vollmacht im Original gemäß §§174 , 410 BGB und die Originalforderung zu.
Gegebenen falls werde ich mich persönlich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen.
Ich befinde und befand mich nicht im Zahlungsverzug. Ihre Inkassogebühren werde ich nicht begleichen. Diese müssten Sie über Ihren Vertragsanwalt vor Gericht einklagen. Bitte haben Sie
Verständnis dafür dass ich bis zur Gerichtsverhandlung keinerlei Kommunikation mehr bezüglich der Zahlung mit Ihnen führe. Desweiteren wünsche ich auch keinen Telefonischen Kontakt.
Wegen meiner persönlichen Daten verweise diesbezüglich auf den Rechtsweg.
Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordere ich Sie auf:
1. Sie haben mir gegenüber unverzüglich offen zu legen, welche Daten außer den oben aufgeführten Adressen Sie über meine durch diesen Namen/diese Adressen identifizierte Person gespeichert haben, und aus welchen Quellen sämtliche mich betreffenden Daten stammen.
§ 6 Abs. 2 , § 28 Abs. 4 , § 34 Abs. 1-3 BDSG
2. Sie haben den Verwendungszweck sämtlicher mich betreffenden Daten ebenfalls unverzüglich mir gegenüber offen zu legen.
§ 34 Abs. 1 , § 43 Abs. 3 BDSG
3. Sie haben sämtliche meine Person/meine Adressen betreffenden Daten unverzüglich zu sperren und mir diese Sperrung zu bestätigen.
§ 28 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 43 Abs. 3, ferner § 4 Abs. 1 BDSG
4. Ich untersage Ihnen jedwede zukünftige Speicherung meine Person bzw. meine Adressen betreffenden Daten ohne meine vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung.
§ 28 Abs. 4 , § 4 Abs. 1,2 BDSG
5. Ich untersage Ihnen die Übermittlung dieser Daten an Dritte. Für bereits an Dritte übermittelte Daten fordere ich eine unverzügliche Sperrung.
§ 6 Abs. 2 , § 28 Abs. 4 BDSG
6. Ich setze Ihnen zur Erfüllung dieser Forderung eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Datum dieses Schreibens.
7. Für die aus diesem Schreiben resultierende, selbstverständlich ausdrücklich erwünschte Kommunikation benutzen Sie bitte ausschließlich meine Postadresse.


Mit freundlichen Grüßen



Ist das so ok? Oder zu dick aufgetragen... Und wie kann ich denn rausbekommen wie denn der Gläubiger zu erreichen ist und ich Ihm das Geld zukommen lassen kann? Alles was ich weiß ist, der nennt sich Atlas Interactive... Kann ich die Originalrechnung wie im Schreiben genannt anfordern?

Danke für eure Hilfe


-- Editiert von JacksonX am 25.02.2007 19:27:12

-- Editiert von JacksonX am 25.02.2007 20:17:19

-- Editiert von JacksonX am 25.02.2007 20:19:10

Post vom Inkassobüro?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

haben was mit dem Abzocksender 9live zu tun !
(googeln)
-------------
Viel zu lang

Ich weise die Forderung mangels vorlage der Vollmacht gem BGB 174 zurück !
email und fax reicht
Die Vollmacht muß zusammen mit einer detailierten Forderungsaufstellung vorgelegt werden

also erst mal abwarten was kommt !
Dann wieder posten !

Später evtl die anderen Sachen nachschieben !
---------------------

lg

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#2
 Von 
JacksonX
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hm... Ja, aber da die da so mit meinen Daten rumhantieren passt mir halt auch nicht so...

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#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)


Cool bleiben
Nur Masseninkasso - Bausteinmahnbriefe erstellt von wöchentlich wechselnden Call Agenten.

Vollmacht erst abwarten
Dann kontern

lg

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#4
 Von 
JacksonX
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich hab jetzt meine Atwort erhalten. Da steht drin das ich ein Mahnung per Email erhalten hätte... Dann noch ein Maschinell erstelltes schreiben für den Auftrag und das Sie in den nächsten Minuten den Inkassoauftrag per Fax bekommen. Dann wurde mir so ein dem Inkasso zugefaxtes Standartformular mit zugeschickt, das in keinster Weise auf meinen Fall eingeht (sollte es doch, oder? und auch nicht Original ist.
Wie gehe ich jetzt weiter vor?

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#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die 2,05€ sind Telefonkosten ?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JacksonX
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Anscheinend ja. Meine Frau hatte mal bei so nem komischen Telefongewinnspiel mitgemacht, daher muss das sein. sind mittlerweile drei Rechungen. Forerung 1: 1,64; mit Inkasso 31,32.
Forderung 2:
2,20; mit Inkasso 45,87
Forderung 3
1,64; mit Inkasso 29,67

Die sind vom Preiß her ja schon runter gegangen xD

Jedes mal liegt eine nicht mal vollständig ausgefüllte Kopie von irgendeiner Standartkopievollmacht dabei, wo nicht mal draufsteht worum es geht...
Auch haben Sie mir nicht die Originalrechnung und evtl. Mahnschreiben mit zugeschickt wie ich es gefordert hatte.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JacksonX
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

PS: Ich kann leider auch nicht ganz genau sagen was das ist. Es wird mir immer nur die Firma genannt. Dann hab ich gegoogelt. Mehr weiß ich auch nicht...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Bei angeblich offenen Telefonkosten würde ich zusätzlich noch folgendermasen verfahren
Per fax und email ans Inkasso !

-------------------
Ich fordere Sie nochmals auf mir endlich eine rechtskräftige aussagefähige Gläubigervollmacht Ihres vermeintlichen Auftraggebers zukommen zu lassen !
Gegen die Inrechnungstellung der aufgeführten Beträge lege ich hierdurch Widerspruch ein. Sie berechnen hier eine Leistung, die ich nicht in Anspruch genommen habe.
Ich fordere Sie hierdurch auf, mir
1. einen Einzelentgeltnachweis (EEN) nach § 16 TKV sowie
2. das kostenlose Prüfprotokoll der technischen Prüfung
zu übermitteln.
Solange diese Nachweise nicht vorgelegt werden, kann die Forderung zurückgewiesen werden. Bis zum Eingang der Unterlagen mache ich gegenüber Ihrer o. a. Forderung von meinem Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB ) Gebrauch."
-----------------------

Punkt 2 ist der Knackpunkt !

aus einem Beitrag in Computer und Dialerbetrug :

Wenn die Forderung mit einer Einrede behaftet ist, hat der Verbindungsnetzbetreiber verschiedenes zu tun. Dazu gehört auch eine technische Prüfung nach § 16 TKV. Diese kann nicht vom Verbindungsnetzbetreiber selbst vorgenommen werden, sonder muss in den allermeisten Fällen bei der Telekom in Auftrag gegeben werden. Allerdings muss das Prüfprotokoll erst auf Verlangen vorgelegt werden. Es ist der Nachweis, dass die Gebührenerfassungsgeräte und die Verbindung bis zur Schnittstelle, an der Dein Netzzugang liegt, zum Zeitpunkt der Einwahl in technisch einwandfreiem Zustand waren.

Der Anspruch auf das Prüfprotokoll (technische Prüfung) ist in § 16 TKV eindeutig geregelt, siehe hier: http://bundesrecht.juris.de/tkv_1998/__16.html.

Die Anbieter sind regelmäßig gar nicht in der Lage so eine technische Prüfung durchführen zu lassen, zumal sie auf eingene Kosten dazu einen Schverständigen zu beschäftigen haben. Die Kosten für die technische Prüfung, wie es der Gesetzgeber vorsieht, übersteigen dabei die strittigen Verbindungkosten um ein Vielfaches, so dass es unwirtschaftlich ist, die Prüfung überhaupt in Auftrag zu geben. Sollte keine technische Prüfung (trotz Aufforderung des widerspruchführenden Kunden) erfolgen, besteht theoretisch keine Zahlungsverpflichtung

----------------------

-- Editiert von thehellion am 15.03.2007 21:16:40

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JacksonX
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar, werde ich das mal machen *g*

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