Strato - Delta Forderungsservice - Scheidel & Scheidel

30. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)
Strato - Delta Forderungsservice - Scheidel & Scheidel

Hallo an alle,

eine Freundin hat es auch erwischt.

Sie hat eine Domain via Strato laufen und die halbjährige Abbuchung ging schief.
Nach zweimaliger E-Mail-Mahnung und der Ankündigung der Sperrung der Domain hat sie dann den in der letzten Mail geforderten Betrag - allerdings nach der gesetzten Frist - Ende Mai bezahlt.
Die Sperrung wurde aufgehoben und die Rechnung steht im Strato-Kundencenter als bezahlt. Der Vertrag wurde von Strato allerdings zum nächsten Fristgemäßen Termin gekündigt.

Mit Datum vom 03.07. kam dann ein Schreiben (per Post) von Delta mit folgender Forderungsaufstellung:
Hauptforderung EUR 24,-
Verzugszinsen EUR 0,10
Mahnspesen EUR 6,-
0,3 Inkassogebühr EUR 15,-
Auslagenpauschale EUR 3,-
Ermittlungskosten EUR 6,90
- geleistete Zahlung - EUR 28,-

Wann der Brief genau eingegangen ist, kann nicht mehr nachvollzogen werden, aber es wurde nicht darauf reagiert.

Mit Datum vom 22.07.2020 nun ein Schreiben von den Rae Scheidel & Scheidel in dem die oben genannte Aufstellung noch einmal um
0,5 Gebühr EUR 22,50
Auslagenpauschale EUR 4,50
erweitert wurde.

Sie hat nun vorab per Mail sinngemäß folgendes geschrieben.
- Widerspruch der Verrechung des gezahlten Betrags auf die Gebühren
- Zurückbehaltung der restlichen geforderten Summe, da echtes/unechtes Factoring vermutet wird.
- Anforderung des Vertrags Strato - Delta
- Nachweis über Zahlung der Gebühren durch Strato
- Nachweis, wann Delta und die Rae beauftragt wurden

Das soll auch noch einmal per Einschreiben rausgehen.

Ich bin jetzt etwas unsicher, ob ihr vielleicht die Ermittlungskosten auf die Füße fallen könnten, da sie vor ein paar Jahren umgezogen ist, dies aber nicht bei Strato gemeldet hat.

Gruß

Shihaya

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120305 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von Shihaya):
Ich bin jetzt etwas unsicher, ob ihr vielleicht die Ermittlungskosten auf die Füße fallen könnten,

Ja, die sind gerechtfertigt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ja, die sind gerechtfertigt.

Sehe ich nicht so, denn es wurde ja offensichtlich bezahlt. Und zwar deutlich vor dem Inkassobrief.
Sollen sie doch zuerst mal nachweisen, dass das Inkasso überhaupt tätig wurde, bevor bezahlt wurde.

Dann wiederum sind ja 4€ Mahnkosten bezahlt worden, obwohl es nur eMail-Mahnungen gab. Die kosten aber keinen messbaren Betrag. Die 4€ könnte man also auf die Adressauskunft verrechnen. Dass die Adressermittlung mehr als 4€ kostet, das würde ich erst mal bestreiten.

Mich würde wundern, dass insbesondere ein Inkasso, was verbotene Kostendopplung mit Anwälten betreibt, jemals versucht, das einzuklagen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#3
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Aber man muss der Inkassobude lassen, sie fordern nur eine 0,3 fache Gebühr. Das sieht man doch mal gerne

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Korrekt. Habe ich gar nicht gesehen. Insofern könnte man sogar höflich bleiben und womöglich sogar aus moralischer Sicht alles akzeptieren. Wie auch immer.

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#5
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Hallo,

Mahnkosten wurden bei den E-Mail-Mahnungen von Strato nicht berechnet. Die besagten EUR 4,- waren die Kosten für die Rücklastschrift.
Ermittlungskosten sind also noch offen.

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Dann dürfte sogar Betrug vorliegen durch das Inkasso. Wenn es also Mahnkosten (vermutlich zur eigenen Bereicherung) erfindet, die der Gläubiger gar nicht will und die dem Gläubiger gar nicht entstanden sind.

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