Hallo liebe Community,
ich bin hier gerade auf euer Forum gestoßen und hoffe sehr, dass ihr mir helfen könnt.
Hier eine möglichst kurze Sachschilderung:
Meiner Freundin wurde auf dem Weg zur Uni ein "kostenloses" Süddeutsche Abonnement angeboten. Es war ein offizieller Süddeutsche-Zeitung-Stand, ihr wurde versichert dass das Abo kostenlos sei und binnen zwei Wochen auslaufen würde, eine schriftliche Kündigung wäre nicht nötig. Meine Freundin unterschrieb.
Das Abo wurde dann wie vereinbart zwei Wochen zugestellt, danach erfolgte keine weitere Zustellung.
Nach einiger Zeit erhielt meine Freundin Post von der Süddeutschen Zeitung in der sie aufgefordert wurde, einen Betrag von über 150 € für Bearbeitungsaufwand & Abo zu zahlen. Meine Freundin nahm direkt Kontakt mit der Süddeutschen per Mail auf, in der sie erklärte dass sie lediglich ein kostenloses Abo für zwei Wochen abgeschlossen hatte, und sie hiermit sofort alles kündigen möchte und die Rechnung nicht zahlen würde.
Daraufhin erhielt sie Post vom Inkasso-Unternehmen, die die Forderungen der Süddeutsche untermauerte. Aus Angst bracht meine Freundin den Kontakt ab, und kam auch den Forderungen nicht nach. Ein weiterer Brief mit der Drohung, dass die Süddeutsche ein Gerichtsverfahren gegen meine Freundin einleiten würde, wurde zugestellt. Auch diesen ignorierte meine Freundin.
Vor kurzem kam erneut Post vom Inkasso Unternehmen, in der meine Freundin eine Ausgleichszahlung von 130 € angeboten wurde. (Die vorherigen Forderungen beliefen sich auf weit über 300 €)
Dieses Angebot der Ausgleichszahlung ist jetzt schon mehr als 3 Wochen her. Mir ist bewusst, dass das Verhalten meiner Freundin mehr als leichtsinnig war & ist, ich kenne mich leider rechtlich nicht besonders gut aus, die ganze Sache erscheint mir ziemlich suspekt, va dass es dann alles auf eine Auslgeichszahlung hinauslaufen soll.
Deswegen jetzt die Frage an euch: Wie sollte sich meine Freundin jetzt am besten verhalten, bzw. was sollte sie jetzt am besten machen?
Ich bedanke mich jetzt schon für eure Bemühungen und Antworten
LG
opiparus
Süddeutsche Zeitung Abo
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Als erste wäre es doch mal ganz sinnvoll durchzulesen was genau sie damals unterschrieben hat.
Leider hat meine Freundin keine Kopie oder ähnliches mitbekommen, ein Durchlesen ist also leider nicht möglich.
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Naja, es sagt doch eigentlich schon alles, wenn erst mit Klage gedroht wird und dann aus "Kulanz" eine hälftige Zahlung angeboten wird. Typischer Fall von "als Tiger gesprungen und als Bettvorleger gelandet".
Merkwürdig ist es auch, dass die Süddeutsche die Lieferung - wie du schreibst - nach zwei Wochen eingestellt hat. Das zeigt doch recht deutlich, dass auch die Süddeutsche keinen weiteren Vertrag gesehen hat.
Man sollte in solchen Fällen die Forderung immer einmal ausdrücklich bestreiten (zu Nachweiszwecken per Fax oder Einschreiben). Damit ist es dem Inkasso-Unternehmen nach § 28a BDSG
verboten, einen Schufa-Eintrag zu veranlassen.
Wenn man es etwas ausschmücken möchte, könnte man noch folgendes schreiben: Es ist damals nur ein zweiwöchiges Probe-Abo abgeschlossen worden, welches sich nicht automatisch verlängerte. Die SZ hat nach zwei Wochen die Lieferung eingestellt, so dass es gelinde gesagt überraschend ist, wenn die SZ nun behauptet, dass ein Abonnement bestehen soll. Falls die SZ die Forderung einklagen möchte, müsste sie diesen Widerspruch vor Gericht erklären. Vorsorglich widerruft man eine etwaig abgegebene Vertragserklärung und ficht diese, da der Vertragsabschluss gegebenenfalls bewusst verschleiert worden ist, vorsorglich wegen arglistiger Täuschung an.
Nicht zu viel Arbeit in das Schreiben investieren und kurz fassen. Wahrscheinlich liest das Schreiben sowieso niemand (oder nur ein unterbezahlter und gelangweilter Inkasso-Gehilfe). Ich wäre mir ziemlich sicher, dass die Forderung ausgebucht wird. Nach deiner Schilderung sieht mir das hier mehr nach Dummenfang aus.
-- Editiert von Guybrush Threepwood am 17.05.2015 19:05
Zitat:Das ist die klassische - endet nicht nach 2 Wochen Verkaufsaktion
... bei der nach Angaben des Fragestellers die Auslieferung der Zeitung nach zwei Wochen endete.
Zitat:Das Abo wurde dann wie vereinbart zwei Wochen zugestellt, danach erfolgte keine weitere Zustellung.
Zitat:Da kann ja sein das das Abo erst in 2 Wochen beginnt und vorab eine Rechnung erfolgt.
Genau, so kann es gewesen sein. War's hier aber nicht, weil der Fragesteller geschrieben hat, dass erst die Zeitung für zwei Wochen ausgeliefert worden und die Rechnung danach (also nicht vorab) gekommen ist.
Zitat:Das Abo wurde dann wie vereinbart zwei Wochen zugestellt, danach erfolgte keine weitere Zustellung. Nach einiger Zeit erhielt meine Freundin Post von der Süddeutschen Zeitung in der sie aufgefordert wurde, einen Betrag von über 150 € für Bearbeitungsaufwand & Abo zu zahlen.
Flottegabi, schreib doch einfach etwas weniger und lies dir dafür mal die Beiträge durch, bevor du etwas schreibst...
Zitat:Vor kurzem kam erneut Post vom Inkasso Unternehmen,
Mit den gesetzlichen Pflichtangaben?
Mit dem ersten Schreiben des Inkassos an Privatpersonen müssen folgende Angaben übermittelt werden:
- Name oder Firma der Auftraggeberin oder des Auftraggebers,
- den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstandes und Datums des Vertragsschlusses,
- wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums für den die Zinsen berechnet werden,
- wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis darauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
- wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
- wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
- Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
- a. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
- b. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist, (relevant bei Abtretungen),
- c. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Ich würde hier keine weiteren Details zum Vertragsschluss liefern, sondern nur noch in ein Einschreiben investieren.
Da würde ich wie folgt formulieren:
Ihr Aktenzeichen / Bearbeitungszeichen: XXXXX
ich weise Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX (Eingang bei mir XX.XX.XXXX) hiermit zurück und verweise diesbezüglich inbesondere auf § 11a RDG *1), § 174 BGB *2) und § 410 BGB *2).
In oben genannten Schreiben behaupten Sie, das Sie den oben genannten Auftraggeber vertreten und ferner eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur an Sie erfolgen könne. Entsprechende Legitimationsnachweise (z.B. Vollmacht / Abtretungserklärung) haben Sie Ihrem Schreiben nicht beigefügt. Der Vollmachtgeber hat mich von der Bevollmächtigung nicht in Kenntnis gesetzt.
Ich fordere Sie hiermit auf, mir unverzüglich die entsprechenden Nachweise im Original vorzulegen.
Im übrigen weise ich bereits jetzt die Forderung bis zur Übermittlung eines gerichtsfesten Nachweis einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung höchstvorsorglich vollumfänglich zurück.
Weitere unsubstantierte Bettelbriefe werden daran nichts ändern. Einem Mahnbescheid wird vollumfänglich widersprochen.
Ich weise Sie darauf hin, das ich der Speicherung und Weitergabe sämtlicher Daten die meine Person und diesen Vorgang betreffen widerspreche.
Insbesondere untersage ich die Einmeldung an Auskunfteien. Sollte die Einmeldung dieser bestrittenen Forderung dennoch erfolgen werde ich dies ohne weitere Kommunikation durch meinen Anwalt zivil- wie strafrechtlich verfolgen lassen.
Grundlage hierfür sind die entsprechenden Bundes- und Landesdatenschutzgesetzte sowie das BGB und StGB.
Die vorgenannten Einschränkung gilt nicht für den Datenaustausch zwischen Ihnen und Ihrem Auftraggeber bezüglich dieses Schreibens.
Bezüglich dem fehlen der gesetzlichen Pflichtangaben: diese habe ich u.a. bei dem zuständigen Aufsichtsgericht zur Anzeige gebracht. *1)
UNTERSCHRIFT
*1) nur falls die Pflichtangaben nach § 11a RDG fehlen sollten
*2) nur falls die Vollmachten im Original fehlen sollten
-- Editiert von Harry van Sell am 17.05.2015 23:28
Aber es ändert auch nichts daran, dass der Lieferant erst mal beweisen muss, über die Probefrist hinaus jemals etwas geliefert zu haben.
Wenn genau das nämlich von Anfang an nachweisbar bestritten wird, wie soll der Händler dann jemals erfolgreich Geld einfordern können?
-- Editiert von mepeisen am 18.05.2015 09:52
Zitat:Na hier hat jemand einen Vertrag unterschrieben.
Zum Glück sind doch nicht alle Richter lebensfremd. Und zum Glück hat sich auch bei Richtern rumgesprochen, wie solche Zeitungsdrücker in der Fußgängerzone arbeiten. Zum Glück folgen sie daher sehr oft der Angabe des Verbrauchers, dass er hereingelegt wurde.
http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/zeitungsabo/
Übrigens: Das Unterschreiben eines Vertrages bedingt nicht automatisch, dass man einfach so ohne Gegenleitung zahlen muss. Und das ist hier der Knackpunkt. Wenn ich als Kunde bestreite, jemals eine Leistung erhalten zu haben, muss der, der hier vor Gericht fordert (also der Verlag) beweisen, die Leistung (Zustellung der Zeitschriften) erbracht zu haben.
Dasselbe würde passieren, wenn ich zwei Wochen DSL bekomme zum Probieren, danach der Anschluss abgeschaltet würde (=die Lieferung eingestellt würde). Dann kann sich auch keiner hinstellen und für volle zwei Jahre Abogebühren verlangen.
Möglicherweise hätte er nach dem Kurz Abo kündigen müssen und hat dies vergessen ?
Dagegen spricht aber das die Belieferung nach den 2 Wochen eingestellt wurde !
Ebenfalls dagegen spricht das Kulanzangebot
Außerdem ist die Süddeutsche eher ein seriöses Unternehmen
Zitat:Sie hat die Leistungen gekündigt und bekommt deswegen keine Leitungen mehr und vorher hat Sie Leistungen erhalten.
Das ist schlicht falsch. Lies Dir doch einfach mal langsam die Beiträge des TS durch. Dann verstehtst du auch den Sachverhalt ...
Zitat:Die Süddeutsche ist kein Drücker sondern ein seriöser Verlag.
Stimmt, Drücker sind die Drücker die als Subunternehmer von den Firmen angeheuert werden die das Vertriebsteam der Zeitung beauftragt, damit die immer "wir sind seriös" sagen können ...
Zitat:Sie hat die Leistungen gekündigt und bekommt deswegen keine Leitungen mehr und vorher hat Sie Leistungen erhalten.
Du bringst hier den Zeitablauf total durcheinander.
1. Sie bekam 2 Wochen (kostenlos) die Zeitung
2. Sie bekam nichts mehr, dachte sich nichts bei
3. Sie bekam eine Inkassomahnung
4. Sie hat sich erst jetzt beim Verlang gemeldet (logisch, vorab kam nie was) und gemeckert, sowie gekündigt.
Zitat:Die Süddeutsche ist kein Drücker sondern ein seriöser Verlag.
PVZ übernimmt den Vertrieb und der ist schon sehr oft sehr negativ in den Schlagzeilen gewesen.
Zudem ist die Gier einzelner Drücker, die mit Provision in Fußgängerzonen etwas verdienen wollen, extrem hoch. Da wird getrickst ohne Ende.
Also nochmal: Es gab keine Leistung, die hätte entlohnt werden sollen. Ein Vertrag ist keine Einbahnstraße. Der Anbieter hat nicht erfüllt, also gibt es keinen Grund, etwas zu zahlen. Im Gegenteil: Der vermeintlichen Schuldnerin stünde sogar eine fristlose Kündigung und Minderung auf 0€ wegen Leistungsverweigerung zu.
Zitat:Also ich kenn das bei Gericht so das der Richter beiden gleich wenig glaubt
Das ist hier keine Glaubensfrage. Die Schuldnerin kann bestreiten, der Gläubiger muss beweisen.
Zitat:Der bringt dann die Auslieferungsliste mit und erklärt das er alle 100000 Zeitungen verschickt hat (Beleg Rechnung Post).
Diese Erklärung interessiert nicht. Er muss erklären mittels Beweis, dass exakt die Zeitung für die TE verschickt wurde. Ob 99.999 andere Zeitungen verschickt wurden, ist uninteressant. Und als gewerblicher Anbieter haftet der Gläubiger sogar noch für den Verlust auf dem Transportweg. Also muss nicht nur die Abgabe an den Transportunternehmer nachgewiesen werden, sondern auch noch das Eintreffen in den Machtbereich der Schuldnerin.
Zitat:Es ist aber weltfremd zu glauben das die Süddeutsche Rechnungen versendet ohne die Zeitung zu verschicken die kaum Materialkosten von 50 Cent hat.
Lustigerweise ist in Zusammenhang mit PVZ diese Masche wohlgekannt. Und das ist schon öfter hier im Forum gewesen, sowie in anderen Foren. Lieferung wird nach fristgerechter Kündigung eingestellt, hinterher will man plötzlich weitere Jahre kassieren trotz Kündigung, Zeitungen kamen aber auch nie...
Zitat:Und nochmals : Kann alles ganz anders sein.
Wir diskutieren hier über einen dargestellten Fall. Streng genommen sind das alles hier fiktive Fälle. Ob die Realität anders ist oder gar nicht existiert, ist die Sache vom TE. Aber sich deswegen die Geschichte in eine völlig andere verbiegen, wie du es tust, "weil es ja auch völlig anders sein könnte" ist doch daneben.
P.S.: Der Verlag druckt XXX Zeitungen und gibt diese an die Vertriebsfirma weiter. Der Verlag weiß streng genommen wie so oft nicht, wo genau die hingehen. Man munkelt gar, dass es gewisse Verlage gibt, die ihre Auflage nur deswegen hochtreiben, weil sie 100tsd oder mehr Exemplare verschenken (überlege dir mal, wo die vielen Zeitschriften in Flugzeugen usw. herkommen oder wie viel günstiger der "Leserzirkel" ist)...
-- Editiert von mepeisen am 18.05.2015 16:07
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