Taschenpfändung: Durchsuchung der Arbeitstasche erlaubt?

10. Juli 2023 Thema abonnieren
 Von 
Rindvieh85
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Taschenpfändung: Durchsuchung der Arbeitstasche erlaubt?

Hallo,
darf ein Gerichtsvollzieher der einen Beschluss für eine Taschenpfändung hat eine Arbeitstasche durchsuchen bzw. eine Tasche von der der Schuldner behauptet es sein seine Arbeitstasche?

In der Tasche befindet sich ein Handy und Umschläge mit Geld. Der Schuldner gibt an, dies sei sein Diensthandy. Zu den Umschlägen mit Geld gibt er an, dass er das Geld für seine Klienten verwaltet. In den Umschlägen befinden sich auch die entsprechenden Namen der Klienten und die Höhe der Summen, welche er seinen Klienten wann auszahlt. Dies unterliegt alles der Schweigepflicht.

Kann ein Gerichtsvollzieher hier dennoch eine Pfändung vornehmen?

MfG

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Lustige Idee: Sein Geld in Umschläge stecken und irgendwelche Namen als Empfänger drauf schreiben.

Sollte es die Wahrheit sein, kann man dies wohl durch entsprechende Unterlagen beim GV nachweisen.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17818 Beiträge, 9741x hilfreich)

Zitat (von Rindvieh85):
Kann ein Gerichtsvollzieher hier dennoch eine Pfändung vornehmen?

Ja

Wenn fremde Sachen gepfändet wurden, können deren Eigentümer Drittwiderspruchsklage erheben (also der Arbeitgeber bezüglich des Handys und die einzelnen Klienten wegen des Geldes - §771 ZPO)

Der Schuldner selbst hat keine Rechtmittel gegen die Pfändung der Tasche.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127523 Beiträge, 40831x hilfreich)

Zitat (von Rindvieh85):
Kann ein Gerichtsvollzieher hier dennoch eine Pfändung vornehmen?

Können kann man vieles, in Abhängigkeit der persönlichen Talente, der Motivation und des finanziellen Spielraumes.
Rechtlich ist das "können" aber regelmäßig wesentlich unrelevanter als das "dürfen". Und auch das "wollen" spielt ja oft eine Rolle.

Der GV darf alles pfänden was pfändbar ist.
Es liegt also am Schuldner, dem GV bereits bei der Pfändung substantiiert zu belegen, warum etwas nicht pfändbar sein solle.

Zur Drittwiderspruchsklage hat drkabo ja schon ausgeführt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2494 Beiträge, 390x hilfreich)

Der Schuldner ist aber meiner Meinung nach verpflichtet (Treu-und-Glauben) seine Klienten über die Pfändung ihrer verwalteten Gelder zu informieren.
Wenn er das nicht tut und zulässt, dass der Gerichtsvollzieher diese Gelder zur Schuldentilgung verwendet, wären wir nämlich ansonsten im Bereich der Untreue.

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#5
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8546 Beiträge, 1800x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Lustige Idee: Sein Geld in Umschläge stecken und irgendwelche Namen als Empfänger drauf schreiben.


Hab ich mir auch gedacht. Vor allem weil Bargeldübergabe bzw. die Bargeldverwaltung in Hinblick auf das Finanzamt noch mal ein ganz anderes Geschmäckle hat

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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