Teil- Vollstreckungsbescheid

5. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
Lady X
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 52x hilfreich)
Teil- Vollstreckungsbescheid

Habe folgendes Problem

Ich habe einen Teil-Vollstreckungsbescheidbekommen.
Da sind aber auch die Kosten aufgelistet denen ich wiedersprochen habe.
Muss ich diese nun doch zahlen?
Denn nun hat mich auch dieser Anwalt angeschrieben und dieser schreibt auch von dem Gesammtbetrag ohne abzug meines Teil-Wiederspruchs des teil-Vollstreckungsbescheid.
Zusätzlich will er nun auch noch Verfahrensgebühren für Zwangsvollstreckung
hat doch naoch gar keine Stattgefunden.

Was soll ich den nun zahlen?

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2345
Status:
Praktikant
(867 Beiträge, 476x hilfreich)

--- editiert vom Admin

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-2345
Status:
Praktikant
(867 Beiträge, 476x hilfreich)

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#4
 Von 
Lady X
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 52x hilfreich)

Mein Wiederspruch ging pünktlich raus!
Hatte extra bei der Mahnabteilung angerufen.
Und dies machten mich darauf aufmerksam das es sich ja um eine Teil-Vollstreckung handelt.

und unter der Auflistung steht auch der Betrag dem ich wiedersprochen habe
für mich klingt das so als ob ich diesen Betrag von dem oberen Betrag abziehen muss.
Wass ist aber mit dem anderen Betrag der nicht Tituliert ist?
Sprich Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung gem. Nr. 3309 W.RVG

Zwangsvollstreckung fand doch gar nicht statt.

Weiß jemand Rat?

-----------------
"Lady X"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2345
Status:
Praktikant
(867 Beiträge, 476x hilfreich)

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lady X
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 52x hilfreich)

Ok
Danke auch für Hilfe

Und kann ich nun den wiedersprochenen Teil abziehen oder nicht

-----------------
"Lady X"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ich würde :
Den widersprochenen teil abziehen und die Restsumme auf das angegebene kto überweisen und über diesen Sachverhalt den gegnerischen RA schriftlich in Kennntis setzen .
Dann kann die gegenseite sich überlegen ob es Sinn macht wg der Restsumme zu klagen

lg

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