Tipp

10. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)
Tipp

http://193.23.168.59/Diplomarbeiten/FB6/Diplom/t3_4-7.htm#Teil_3_4.7.3
Vielleicht erübrigen sich einige Diskussionen zum Thema, besonders einige Falschmeldungen

Post vom Inkassobüro?

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41 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wiland
Status:
Schüler
(252 Beiträge, 28x hilfreich)

Hallo Nemo.
Hätte gerne mehr über deinen Tipp erfahren, aber scheinbar funktioniert dieser Link so nicht.

Bye

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#2
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

Doch, das geht, Du mußt den Link markieren und dann in die Internetadresse kopieren, einfügen und drauf klicken, das klappt, sonst gib alles einzeln ein

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#3
 Von 
Rostu
Status:
Schüler
(255 Beiträge, 43x hilfreich)

Bei mir funktioniert der Link auch nicht. Nix zu sehen vom dem wertvollen Tip.

-----------------
"Joh. 19, 22"

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#4
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

Was habt ihr denn für PC´s, markiere mit der linken Maus die erste Zeile, dann mit rechten Maus auf kopieren, oben Internet-Adresse mit der linken kurz drauf klicken, die aktuelle Adresse wird blau, dann rechte Maus auf einfügen, zuletzt Enter, alles klar

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#5
 Von 
marcom
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 4x hilfreich)

ich denke es wird jder einen link kopieren können. aber das problem liegt entweder an der website oder an den browsereinstellungen die du anders hast als wir. bei mir geht auch nichts.mit welchem browser bist du unterwegs?

mfg marco

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#6
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

Habe IE 6.0, ist eigenartig, wenn es die Seite nicht mehr gäbe, würde ich ja auch nicht mehr rein kommen, wenn ich Seite hier rein kopiere, glaube nicht das das hin haut, wer Interesse hat, dem schicke ich die Seite per Mail

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#7
 Von 
olafbn
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 37x hilfreich)

da es sich um eine ganze Diplomarbeit handelt, die du verlinkt hast, dauert es eben zeimlich lange, bis die Seite geladn wurde. Bei mir läufts problemlos.

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#8
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)

Der Link funktioniert - indirekt.
Die Eingaben nach der # kann nicht jeder Browser umsetzen.
<a href="http://193.23.168.59/Diplomarbeiten/FB6/Diplom/t3_4-7.htm" target="blank">Hier</a> der Link ohne #...

Die Seite ist ja soweit in Ordnung - frage mich gerade nur, ob die dem neuen Mahnrecht standhält?
Immerhin muss der Gläubiger heute keine Zahklungserinnerung (Mahnung) mehr schicken, bevor er ein Inkasso beauftragt. Oder sehe ich das falsch.

Für den Umgang mit den Inkasso-Unternehmen ist es aber ausgezeichnet.

Gruss
MichiM

-----------------
"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus ;) "

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#9
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

Sag ich doch

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#10
 Von 
Philosoph75
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo Nemo,

vielen Dank für den guten Link. :)

Zusätzlich habe ich noch folgende Fragen:

1. Beschwerde

Kann man gegen beim Präsidenten des zuständigen Amtsgericht
(Inkassoaufsicht) Beschwerde gegen erhobene Inkasso- gebühren einlegen.

2. Monatliche Kontoführungsgebühr

Ist die Erhebung einer monatlichen Kontoführungsgebühr rechtens?

Vielen Dank

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#11
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

Gegen ein Inkassounternehmen kannst Du zum Einen beim Bundesverband Beschwerde einlegen, falls die dazu gehören, die sind schon interessiert schwarze Schafe von sich zu halten und zum Anderen beim zuständigen Amtsgericht. Vorausgestzt das Ganze ist begründet!! Kontoführungsgebühren nimmt doch wohl "fast" jede Bank, versuch´s mit der Postbank

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#12
 Von 
olafbn
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 37x hilfreich)

@Philosoph:

Ich glaube du meintest die Kontoführungsgebühren der Inkassounternehmen? Solche Gebühren sind Unsinn!

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#13
 Von 
Rostu
Status:
Schüler
(255 Beiträge, 43x hilfreich)

Mag sein, daß sie "Unsinn" sind. Deswegen sind sie aber noch lange nicht rechtswidrig.

Komischerweise lädt die "Tip"-Seite bei mir, aber sie ist leer... :(

-----------------
"Joh. 19, 22"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

http://193.23.168.59/Diplomarbeiten/FB6/Diplom/t3_4-7.htm#Teil_3_4.7.3
Hier nochmal die Seite zum testen

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#15
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

Man kommt auch rein, wenn man ab #Teil_34.7.3 weg läßt, also bis htm

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#16
 Von 
Bärbel2004
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Sorry, ich seh auch nur eine weiße Seite

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#17
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

Das versteh wer will, kein www. eingeben,viell.
liegts daran, genau wie angegeben, kann auch am Explorer liegen , ich hab IE 6.0

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#18
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

Wegen des großen Interesses und weil immer wieder widersprüchliche Meinungen auftauchen und weil einige nicht auf diese Seite gelangen, werde ich nach und nach die einzelnen Punkte hier rein kopieren und zur Kenntnis bringen, die ganze Seite wäre zu lang, jeder Interessierte kann sich dann den Text in Word kopieren, abspeichern und ggf. drucken, ist wirklich empfehlernswert und hilfreich :

4.7. Forderungen von Inkassounternehmen


Inkassounternehmen befassen sich gewerbsmäßig mit der Einziehung fremder oder abgetretener Forderungen. Einige Inkassounternehmen haben sich auf den Forderungskauf bei älteren ausgeklagten Forderungen spezialisiert. Inkassounternehmen brauchen eine Erlaubnis nach Art. 1, § 1 Abs. 1 Nr.5 Rechtsberatungsgesetz und unterstehen der Aufsicht des Gerichtspräsidenten am Geschäftssitz. Die Aktivitäten des Inkassogewerbes sind auf die außergerichtliche Einziehung und auf den geschäftsmäßigen Erwerb fremder Forderungen beschränkt. Gerichtliche Aktivitäten wie der Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluß oder auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung ist ihnen verwehrt. Sie können jedoch diese Aufträge ihrem Anwalt übertragen, ohne daß der Ursprungsgläubiger diesen Auftrag erteilen muß.



Inkassounternehmen dürfen nur folgende außergerichtlich Aktivitäten wahrnehmen:

· die Überwachung von Forderungen eines Gläubigers;

· das Verfassen von Mahnschreiben;

· den Schuldner per Telefon oder per Hausbesuch zur Zahlung der geschuldeten Summe auffordern;

· die Vereinbarung von Ratenzahlungen mit dem Schuldner;

· die ständige Überwachung des Schuldners durch die Ermittlung seiner Adresse sowie die Auswertung der Schuldnerverzeichnisse;

· das Beauftragen des Gerichtsvollziehers zur Zwangsvollstreckung.[1]



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#19
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

4.7.1. Die rechtlichen Konstruktionen des Inkassos


Hat ein Schuldner es mit Forderungen von einem Inkassounternehmen zu tun, so kann er oftmals die unterschiedlichen Rechtsverhältnisse zwischen dem Ursprungsgläubiger und dem Inkassounternehmen nicht durchschauen. Folgende rechtliche Konstruktionen sind möglich:



1. Das Inkassomandat mit einer Einziehungsvollmacht oder Einziehungsermächtigung

Hierbei wird das Inkassounternehmen im fremden Namen und für fremde Rechnung als Bevollmächtigter nach §§164 ff. BGB oder im eigenen Namen aber für fremde Rechnung als Einziehungsermächtigter nach § 185 BGB tätig. Diese Rechtskonstruktionen kommen in der Praxis selten vor.



2. Inkassozession

Die Inkassozession ist die üblichste Rechtskonstruktion. Hierbei tritt das Inkassounternehmen nach außen hin im eigenen Namen auf, Forderungsinhaber bleibt aber im Innenverhältnis der Ursprungsgläubiger. Es fungiert lediglich als Treuhänder. Ist das Inkassounternehmen mit seinen Beitreibungsversuchen erfolgreich, so erhält der Altgläubiger sein Geld und das Inkassobüro erhält eine Provision.



3. Forderungskauf

Bei einem Forderungskauf wechseln die Gläubiger vollständig. Das Inkassounternehmen kauft einem Gläubiger die Altforderungen im Paket für 5% bis 10% ihres Nennwertes ab. Dies geschieht jedoch in der Regel nur bei älteren ausgeklagten Forderungen. Hat das Inkassounternehmen die Forderungen dem Gläubiger abgekauft, so ist der Schuldner nun dem Inkassounternehmen gegenüber zur Zahlung des Gesamtbetrages, einschließlich der Zinsen und Kosten, verpflichtet.



In der Praxis kommt den verschiedenen Rechtskonstruktionen eine große Bedeutung zu, da nur bei einer Inkassozession und einem Inkassomandat die Möglichkeit besteht, auf den Ursprungsgläubiger bei Verhandlungen zuzugehen, wenn das Inkassounternehmen nicht auf Vergleichsargumente eingeht und zu hohe Kosten verursacht. Auch bei der Festlegung von Teilerlassen und bei der Verhandlungstaktik mit dem Inkassounternehmen ist es von Vorteil, die rechtliche Lage zu kennen. Hat das Inkassounternehmen die Forderungen gekauft, so darf es ab diesem Zeitpunkt keine Inkassokosten mehr vom Schuldner verlangen, da es jetzt für eigene Rechnung tätig wird.[2]



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#20
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

4.7.2. Was passiert, wenn ein Inkassounternehmen tätig wird?


Alle Tätigkeiten eines Inkassobüros haben zum Ziel, daß der Schuldner die ausstehenden Forderungen ganz oder in Form von Ratenzahlungen begleicht. Hierzu haben sich Inkassounternehmen einen ausgeklügelten Mahnapparat aufgebaut. Folgende Punkte sind die gängige Praxis der Inkassobüros:



· Mahn- und Drohschreiben

Hierbei wechseln je nach „Pressionsgrad“ die Absender zwischen Inkassounternehmen und kooperierenden Anwaltbüros.



· Telefonische Zahlungserinnerungen

Hierbei werden die Schuldner speziell an den Wochenenden und in den Abendstunden von dem Inkassobüro angerufen und an ihre Zahlungen erinnert.



· Hausbesuche von Außendienstmitarbeitern

Hierbei sollen die Schuldner in der direkten Konfrontation mit dem Unternehmen zur Barzahlung gebracht werden. Außerdem will das Inkassounternehmen die Zahlungsfähigkeit, Zahlungswilligkeit sowie vollstreckungsrelevante Informationen überprüfen.



Vereinzelt bedienen sich Inkassobüros auch unlauteren Praktiken, wie nächtliche Telefonanrufe oder Briefe an Arbeitgeber und Angehörige. Einige drohen gerade älteren Menschen mit einer Einweisung in ein Heim. Hierbei gilt es dann die Verbraucherzentralen zu informieren, damit diese ein Abmahnverfahren einleiten können, sowie Gerichtspräsidenten am Niederlassungsort mit der dringenden Bitte anzuschreiben, aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu prüfen.[3]





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#21
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

4.7.2.1. Das Schuldanerkenntnis und die Ratenvereinbarung


Legt das Inkassounternehmen dem Schuldner ein vorformuliertes Schuldanerkenntnis vor, so sollte er dies genau prüfen, bevor er es unterschreibt, da die Forderungen des Inkassobüros häufig überhöht sind. Dabei sollte der Schuldner den Betrag der Hauptforderung, die bisherigen und künftigen Verzugszinsen, die geltend gemachten Kosten und Gebühren sowie die zusätzlich eingeräumten Sicherungsrechte prüfen. Nicht zuletzt wegen der Insolvenzordnung legen die Inkassobüros oft großen Wert auf die Mitverpflichtung eines Partners.



Hat ein Schuldner ein Schuldanerkenntnis mit einer Ratenzahlungsvereinbarung unterschrieben, so hat er die Möglichkeit, dieses nach § 7 VerbrKrG zu widerrufen, da die Ratenvereinbarungen, die getroffen wurden, für die Vergleichskosten berechnet werden, und diese als entgeltlicher Zahlungsaufschub dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen. Bei einem Widerruf werden auch Sicherungsabtretung, Schuldbeitritt usw. unwirksam.[4]



Lese hierzu auch Teil 5

3.6.1. Mithaftung und Bürgschaft







4.7.2.2. Inkassokosten vor einer Titulierung


An den folgenden Punkten bzw. Fragen kann der Verbraucher prüfen, ob die Inkassokosten vor einer Titulierung gerechtfertigt sind oder nicht:



1. Hat das Inkassounternehmen eine Genehmigung nach dem RberG (z.B. Ausländische Inkassounternehmen)?

Wird diese Frage verneint, so ist der Inkassoauftrag nach § 134 BGB nichtig und der Schuldner muß keine Kosten tragen.



2. Kann das Inkassounternehmen einen Verzug, daß heißt Mahnung nach Fälligkeit oder kalendermäßig bestimmten Termin, nachweisen?

Wenn nein, dann entstehen für den Schuldner keine Kosten und Verzugszinsen mangels Verzug.



3. War dem Gläubiger bekannt, bevor er das Inkassounternehmen beauftragte, daß der Schuldner zahlungsunwillig ist (da er z.B. die Forderung bestritten hat) oder daß der Schuldner zahlungsunfähig ist (z.B. durch einen Sozialhilfebescheid, der dem Gläubiger zugeschickt wurde)?

Wenn ja, dann können keine Kosten seitens des Inkassobüros aufgrund der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB erhoben werden.



4. Hat der Gläubiger eine eigene Mahnabteilung?

Wenn ja, darf er keine zusätzlichen Kosten für die Mahnungen erheben, da eigene Bemühungen nicht ersatzfähig ist.



5. Werden zusätzliche Rechtsanwaltskosten verlangt?

Wenn ja, dann ist der Schuldner nicht zur Zahlung verpflichtet, da dies eine Doppelbelastung ist und eine Gefahr des Mißbrauchs besteht. Es sei denn der Gläubiger hatte konkrete Anhaltspunkte, z.B. ein Zahlungsversprechen seitens des Schuldners, so daß er davon ausgehen mußte, daß das außergerichtliche Inkasso Erfolg haben würde.



6. Sind die Kosten nachvollziehbar in der Forderungsaufstellung dargelegt?

Wenn nein, sind die Kosten noch nicht fällig.



7. Ist die Inkassovergütung der Höhe nach berechtigt?

Wenn nein, können sie angefochten werden, da sie nicht höher sein dürfen, als Rechtsanwaltskosten.



Bei allen Punkten ist zu beachten, daß Inkassokosten, wenn der Vollstreckungsbescheid bzw. das Versäumnisurteil einmal rechtskräftig ist, nicht mehr angefochten werden können.[5]





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#22
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

4.7.2.3. Inkassokosten nach einer Titulierung


Nach der Titulierung einer Forderung schalten viele Gläubiger ein Inkassounternehmen ein. Die Anspruchsgrundlage für den Ersatz des Verzugsschadens ist in diesen Fällen der § 286 BGB . Jedoch müssen folgende Voraussetzungen vorhanden sein, damit der Schuldner die Kosten für ein als Vollstrecker eingeschaltetes bzw. beauftragtes Inkassounternehmen zahlen muß:



· Der erfolglose Vollstreckungsversuch des Gläubigers

Sind Forderungen tituliert worden, so ist der Gläubiger nach § 254 BGB dazu verpflichtet, den Verzugsschaden gering zu halten. Daraus folgt, daß er nur, wenn die Beitreibungsversuche als erfolgreich anzusehen sind, diese vornehmen sollte. Schaltet der Gläubiger ein Inkassobüro ein, ohne vorher selber einen Vollstreckungsversuch unternommen zu haben, so stellt dies einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers nach § 254 BGB dar.[6]



Tip:

Zunächst einmal muß der Gläubiger selbst einen Vollstreckungsversuch unternehmen, bevor er ein Inkassounternehmen einschaltet. Beauftragt er es jedoch vorher, so muß der Schuldner aufgrund der Schadensminderungspflicht gemäß des § 254 BGB die anfallenden Kosten für das Inkassounternehmen nicht tragen.[7]



· Es liegt ein Forderungskauf durch das Inkassobüro vor

Hat das Inkassounternehmen dem Gläubiger titulierte Forderungen abgekauft, so geschieht der Forderungseinzug im eigenen Interesse und mit den wirtschaftlichen Risiken eines Inkassobüros. Da sich das Inkassobüro nun selber bemühen muß, die titulierte Forderung beizutreiben, liegt eine eigene Mühewaltung vor, die der Schuldner nicht ersetzen muß. Hat der Gläubiger vergeblich versucht, seine Forderung beim Schuldner zu vollstrecken, so kann er nun ein Inkassounternehmen zur Überwachung und weiteren Einziehung der Forderung einschalten. Da nun eine Inkassozession vorliegt, muß der Schuldner die Gebühr des Inkassounternehmens zur Beitreibung der Forderungen zahlen.[8]



Tip:

Wird ein Inkassobüro erst nach der gerichtlichen Titulierung eingeschaltet, so sollte das Honorar des Inkassounternehmens zunächst einmal mit dem Argument des Forderungskaufes abgewiesen werden. Der Gläubiger muß nun beweisen, daß lediglich eine Inkassozession vorliegt.



· Mehrere erfolglose Vollstreckungsversuche

Versucht der Gläubiger mehrmals nacheinander zu vollstrecken und die Vollstreckungsversuche sind erkennbar aussichtslos, so muß der Schuldner die Kosten nicht tragen, da der Gläubiger nach § 254 BGB verpflichtet ist, die Kosten für eine Vollstreckung so gering wie möglich zu halten. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Vollstreckungen sollte im Regelfall mindestens 6 Monate betragen.



Des weiteren muß der Schuldner nicht jede einzelne Bemühung des Gläubigers, die zur Vollstreckung der Forderung führen soll, zahlen. Diese gelten als einheitliche Vollstreckungsmaßnahme, die der Schuldner nur einmal zu honorieren braucht. Werden nun für die einheitliche Vollstreckungsmaßnahme noch zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren berechnet, so muß der Schuldner diese nicht zahlen, da es sich hier um eine Doppelbelastung, Mißbrauchsgefahr und Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB handelt.[9]



Tip:

· Legen Vollstreckungsorgane ihren Vollstreckungsmaßnahmen unzutreffende Forderungsaufstellungen von Inkassobüros zugrunde, ist die Erinnerung gem. § 766 ZPO beim Vollstreckungsgericht einzulegen.

· Hat der Schuldner schon ( Teil)- Zahlungen auf den Titel erbracht, und verrechnet das Inkassounternehmen diese mit unzulässigen nachgerichtlichen Kosten anstelle von einem Teil der titulierten Forderung, so sollte der Schuldner auf eine korrigierte Forderungsabrechnung drängen und einen Rechtsanwalt über die Beratungs- und Prozeßkostenhilfe einschalten. Wird dies verweigert, so hat der Schuldner die Möglichkeit eine (Teil-) Vollstreckungsklage gem. § 767 ZPO zu erheben, um die teilweise Erfüllung der titulierten Forderung geltend zu machen.[10]

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#23
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

4.7.3. Wie hoch dürfen Inkassokosten sein?


Hat der Gläubiger einen Anspruch auf den Ersatz seiner Inkassokosten als Verzugsschaden, so dürfen diese Kosten nicht höher als entsprechende Rechtsanwaltskosten sein.[11]





4.7.3.1. Wie hoch dürfen Inkassokosten vor einer Titulierung sein?


Sollte überhaupt ein Anspruch auf ein Honorar bestehen, so ergibt sich in Anlehnung an § 118 Abs. 1 Nr.1 BRAGO eine Gebühr von 7,5/10 des Streitwertes als zulässige Vergütung. Hinzurechnen darf das Inkassounternehmen die tatsächlichen Kosten für Porto und Telekommunikation oder eine Kostenpauschale nach § 26 BRAGO von höchstens 40 DM zzgl. dem Mehrwertsteuersatz.[12]



Lese hierzu auch Teil 3 Kapitel 2

2.6.1. Überblick über die Höhe der Gesetzlichen Anwaltsgebühren, in Zivilsachen, verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten und Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 11 BRAGO

2.6.2. Die Rahmengebühren/ Honorarvereinbarungen, Honorarabrechnungen





4.7.3.2. Wie hoch dürfen Inkassohonorare für Vollstreckungsversuche sein?


Gemäß des § 57 BARGO, erhalten Rechtsanwälte für jede einheitliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine 3/10 Gebühr. Nach § 58 BRAGO ist jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den vorzubereitenden weiteren Vollstreckungshandlungen, bis der Gläubiger befriedigt wird eine Angelegenheit. Dabei richtet sich die Höhe der anrechenbaren Gebühr nach dem Streitwert.[13]



Der Schuldner muß jedoch nur dann die Kosten tragen, wenn die Vollstreckungsmaßnahme notwendig war und sich nicht im Vorfeld schon als überflüssig darstellte. Konnte der Gläubiger nicht die volle Forderung beim Schuldner vollstrecken, so ist nicht davon auszugehen, daß er mit einem nächsten Vollstreckungsversuch direkt die volle Forderung beitreibt. Um die Kosten bzw. Inkassokosten so gering wie möglich zu halten, muß sich der Gläubiger zunächst einmal damit zufrieden geben, Teilforderungen zu vollstrecken.[14]





4.7.3.3. Wie hoch dürfen die Kosten für ein Mahnschreiben sein?


Die meisten Inkassobüros stellen eine große Anzahl von Mahnungen in Rechnung, die sie sich hoch bezahlen lassen. Der Gläubiger muß zunächst einmal beweisen, daß die behauptete Anzahl der Mahnschreiben dem Schuldner zugeschickt wurde und ihm auch persönlich zugegangen sind.[15]



Handelt es sich bei der Forderung um titulierte Verzugszinsen aus einem Verbraucherkredit und berechnet der Kreditgeber die Verzugszinsen nach Diskontsatz plus 5%, so sind sämtliche Kosten durch den allgemeinen Bearbeitungsaufschlag von 2% abgegolten. Wird der konkrete Verzugsschaden nach dem BGB gefordert, sollte lediglich ein Materialaufwand und Portokosten von 3-5 DM akzeptiert werden. [16]



Ist in der Inkassovergütung schon eine Auslagepauschale entsprechend § 26 BRAGO eingerechnet, so dürfen seitens des Inkassounternehmens keine weiteren Porto- oder Auslagengebühren für Mahnschreiben angerechnet werden.[17]





4.7.4. Wie hoch dürfen die Ermittlungskosten für die Adresse des Schuldners sein?


Eine der vielen, immer wieder angegebenen Kosten von Inkassounternehmen, sind die Adressenermittlungskosten. Diese Beträge schwanken je nach Unternehmen zwischen 5 und 70 DM. Liegt der Forderung ein Verbraucherkredit zugrunde und werden die Verzugszinsen nach Diskontsatz plus 5% abstrakt berechnet bzw. tituliert, schließt die Bearbeitungspauschale von 2% den Ermittlungs- und Detektivaufwand ein.[18]



Liegt eine konkrete Verzugsschadensberechnung nach dem BGB vor, sollte der Schuldner zunächst einmal überprüfen, ob die Ermittlung der Adresse überhaupt erforderlich war und dem Unternehmen nicht ohnehin schon bekannt war. Sollte eine Adressenermittlung durch Inkassounternehmen seitens des Gläubigers von Nöten sein, so muß der Schuldner lediglich die konkret nachzuweisenden Auslagen, vor allem die Verwaltungsgebühr, erstatten.[19]





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#24
 Von 
Nemo
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Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

4.7.5. Die Nachnahmesendungen


Da Inkassounternehmen sehr erfinderisch sind, was die Beitreibung von Forderungen anbelangt, versuchen einige von ihnen die Forderungen durch die Zusendung von Nachnahmebriefen beizutreiben. Der Schuldner soll in diesen Fällen oftmals eine wertlose Nachnahmesendung zu Beträgen, die zwischen 50 und 200 DM liegen, einlösen. Sollte er diese einlösen, so wird der Betrag dem Konto gutgeschrieben. Nimmt der Schuldner die Nachnahme nicht an, so wird ihm die Nachnahmegebühr als Kostenpunkt des Inkassounternehmens eingebucht. Diese Methode verstößt gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB , da die aufkommenden Kosten meist nicht im Verhältnis zu den vereinnahmten Beträgen stehen.[20]



Tip:

Niemals Nachnahmesendungen von Inkassobüros annehmen!!!!





4.7.6 Wie hoch dürfen die Kontoführungskosten bzw. Hebegebühren von Inkassounternehmen sein?


Einige Inkassobüros verlangen vom Schuldner, daß sie Gebühren für die Führung eines Kontos zahlen, das jedoch nichts mit einer Bankverbindung, die das Inkassobüro oder der Gläubiger einrichten mußte, zu tun hat, sondern lediglich ein buchungstechnisches Konto des Inkassounternehmens darstellt, in dem die Daten der Forderung, bis sie vollständig getilgt worden ist, gespeichert werden.[21]



Weil der abstrakt berechnete Verzugsschadensersatz jedoch sämtlichen Bearbeitungs- und Verwaltungsaufwand mit einschließt (hierzu gehört auch die Kontoabwicklung), ist eine separate Abrechnung der Kontoführungskosten nicht rechtens.



Da sich in der BRAGO kein Tatbestand befindet, warum für den EDV- Einsatz ein zusätzliches Honorar über die Grundvergütung hinaus gezahlt werden sollte, sind auch bei einer konkreten Berechnungsweise die aufgeführten Kontokosten des Inkassounternehmens nicht zu rechtfertigen.[22]



Lediglich eine an die Hebegebühr nach § 22 BRAGO angelehnte Inkassohonorierung könnte das Inkassounternehmen berechnen, um den Aufwand eines erfolgreichen Geldeinzuges sowie die Geldverwaltung auszugleichen.



Da der außergerichtliche Forderungseinzug den Kernbereich der Inkassounternehmen darstellt und damit in ihrer Grundvergütung enthalten ist, kann das Unternehmen neben der Hebegebühr eine Kontoführungsgebühr beim Schuldner geltend machen.[23]



Lese hierzu auch Teil 3 Kapitel 2

2.6. Anwaltskosten

2.6.1. Überblick über die Höhe der Gesetzlichen Anwaltsgebühren, in Zivilsachen, verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten und Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 11 BRAGO





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#25
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

4.7.7. Die Gebühr für das Offenlegen einer Lohnabtretung


In einigen Fällen kann es sein, daß in der Forderungsabrechnung des Inkassounternehmens die Offenlegung von Lohnabtretungen in Rechnung gestellt wird. Da dies im Interesse des Gläubigers geschieht und zu den nicht ersatzfähigen Eigenbemühungen des Schuldners gezählt wird, besteht für diesen Anspruch kein Grund.[24]





4.7.8. Das Honorar für Ratenzahlungsvereinbarungen


Kommt es zu einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Inkassounternehmen oder einem beauftragten Anwalt und dem Schuldner, so werden in den meisten Fällen separate „Vergleichskosten“ berechnet. Gem. § 23 BRAGO beträgt die anwaltliche Vergleichsgebühr bei Mandatserteilung 15/10 des Streitwertes. Inkassounternehmen berechnen oftmals für jede Ratenzahlungsvereinbarung das Doppelte der Inkasso- Grundvergütung. In der Rechtsprechung hat eine Vergleichsgebühr zur Voraussetzung, daß ein Rechtsstreit durch das beiderseitige Nachgeben erledigt wird (Vgl. § 779 BGBG).[25]



Bei einem Ratenzahlungsvergleich ist es jedoch lediglich der Gläubiger, der sich mit der Begleichung seiner Forderung auf Ratenbasis einverstanden erklärt; so kann eine Vergleichsgebühr nicht gerechtfertigt sein.[26]



Auch stellt der ratenweise außergerichtliche Forderungseinzug einen Kernbereich der Inkassounternehmen dar und müßte durch die anfallende Grundvergütung bzw. das Inkasso- Vollstreckungsentgelt schon beglichen sein.[27]



Man ist jedoch uneins darüber, ob nicht schon eine Sicherheitsabtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens als Nachgeben des Schuldners gewertet werden kann.[28]



Lese hierzu auch Teil 3 Kapitel 2

2.6. Anwaltskosten

2.6.1. Überblick über die Höhe der Gesetzlichen Anwaltsgebühren, in Zivilsachen, verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten und Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 11 BRAGO

2.6.2. Die Rahmengebühren/ Honorarvereinbarungen, Honorarabrechnungen





4.7.9. Wie geht man mit den Forderungen eines Inkassounternehmens um?


Sich gegen die Forderungen eines Inkassounternehmens zu wehren gestaltet sich oftmals schwierig, und es empfiehlt sich häufig einen in Verbraucherfragen kundigen Anwalt zu Rate zu ziehen. Besonders, wenn die finanziellen Verhältnisse des Schuldners knapp bemessen sind, er den Gläubiger nur teilweise befriedigen kann und einen Erlaß der Hauptforderung anstrebt, ist es schwierig, sich um die Inkassokosten zu streiten. Sollten die Forderungen des Inkassounternehmens jedoch teilweise ungerechtfertigt sein, so müssen sie in den Verhandlungen angesprochen und eine Gegenwehr angekündigt werden, wenn die Gegenseite sich der Vergleichslösung nicht annähern möchte.[29]





4.7.10. Tips für den Schuldner im Umgang mit Inkassounternehmen


· Im Umgang mit Inkassounternehmen sollte der Schuldner sehr mißtrauisch sein. Die zugesandten Briefe des Unternehmens sehen häufig sehr amtlich aus, sind es aber nicht, da Inkassounternehmen private Firmen sind.

· Die Kosten für Inkassobüros braucht der Schuldner nicht zu zahlen, wenn er dem Gläubiger vorher mitgeteilt hat, daß er zahlungsunfähig ist und dieses auch bewiesen hat.

· Der Schuldner sollte sich immer die Abtretungserklärung und die Inkassovollmacht (Berechtigung zur Entgegennahme des Geldes) zeigen lassen. Solange der Schuldner dieses Schriftstück nicht vorliegen hat, sollte er die Forderung nicht anerkennen, und auf keinen Fall Geld an das Inkassounternehmen zahlen.

· Bevor der Schuldner an das Inkassobüro zahlt, sollte er sich eine detaillierte Aufstellung der Forderungen geben lassen.

· Der Schuldner sollte niemals auch nur kleine Beträge an das Inkassounternehmen zahlen, bevor er sich nicht von einer Schuldnerberatungsstelle beraten lassen hat. Zahlt er dennoch, so kann das Inkassounternehmen dies als Anerkennung der Forderung werten. Der Schuldner kann sich dann nicht mehr auf eine mögliche Verjährung der Forderung berufen.

· Klingelt ein Außendienstmitarbeiter des Inkassounternehmens an der Tür des Schuldners, so sollte er sich auf keinen Fall zu einer Unterschrift eines Schuldanerkenntnisses drängen lassen.

· Der Schuldner sollte sich immer die Kosten des Inkassobüros belegen und diese von fachkundigen Beratern überprüfen lassen, selbst dann, wenn er nichts gegen die Hauptforderung einzuwenden hat, denn Inkassobüros leben von ihren Gebühren.[30]



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#26
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

Mal wieder ganz nach oben, weil sich die Fälle häufen und wiederholen

-----------------
" Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zugang hat (Friedrich Dürrenmatt)"

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#27
 Von 
Susilein
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

ich kann die seite immer noch nicht öffnen. es erscheint lediglich eine weiße und leere seite.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

Deshalb habe ich auch ja alles nach und nach hier rein kopiert, markier das mal mit der rechten Maus, dann mit der rechten Maus kopieren in Word und abpeichern oder drucken

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" Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zugang hat (Friedrich Dürrenmatt)"

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#29
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

Nochmal ganz nach oben, für die Neuen

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" Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zugang hat (Friedrich Dürrenmatt)"

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#30
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

Aktuell, immer wieder aktuell, insbesondere für alle Neuen

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" Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zugang hat (Friedrich Dürrenmatt)"

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