Welche inkassokosten muss ich zahlen und welche nicht?
Gibt es irgentwelche Tricks und Tipps wie ich sie garnicht bezahlen muss oder wenigstens nur einen ganz kleinen teil davon?
Tipps und Tricks
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



Gerechtfertigte Hauptforderungen rechtzeitig zahlen. Wenn dies nicht möglich sein sollte, könnte man wenigsten versuchen, (hat wohl kein Erfolg, aber denn noch ein Versuch wert), mit dem Gläubiger, um eine für beide Seiten vertretbare Lösung zu finden (kurzeitige Aussetzung, Ratenzahlung....)
Inkasso Kosten sind meinst gerichtlich nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzungsfähig, da der Gläubiger besser direkt einen Anwalt beauftragen hätte sollen.
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verstehe ich das richtig das ich da die Inkassokosten garnicht bezahlen bräuchte?
da sie diese mir gerichtlich nicht durchsetzen könnten.
Ich bin eine alleinerziehende mutter und habe nicht so viel geld. und erst reht keine ahnung von irgendwelchen rechtlichen sachen.
wäre wirklich überaus dankbar wenn ich möglichst viele antworten und tipps bekomme wie ich das klären kann.
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--- editiert vom Admin
1.) Nicht mit dem Inkasso kommunizieren
2.) Hauptforderung komplett mit eventuell Rücklastschriftgebühren und Mahnkosten an den Gläubiger überweisen (nicht ans Inkasso)
3.) Wenn das Inkasso dann nochmals schreibt, erklären, das keine Forderung mehr besteht
quote:
Inkassokosten in Höhe vergleichbarer Anwaltsgebühren gem. RVG gelten regelmäßig als erstattungsfähig und sind dann vor Gericht regelmäßig auch durchsetzbar.
Diese bahnbrechende Erkenntnis war dem Bundesgerichtshof offensichtlich nicht bekannt:
Braucht ein Gläubiger beim Eintreiben einer Zahlung professionelle Hilfe, sollte er statt eines Inkassobüros lieber gleich einen Anwalt beauftragen. Denn der kann auch die Rechtsvertretung übernehmen, falls das Mahnverfahren später vor Gericht geht. Der Gläubiger läuft sonst Gefahr, selbst dann auf den Kosten für das Inkassobüro sitzen zu bleiben, wenn er vor Gericht gewinnt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VII ZB 53/05 ).
Zwar muss ein Schuldner, der im Zahlungsprozess verliert, dem Gläubiger alle notwendigen Kosten ersetzen. Nicht zahlen muss er aber für vermeidbare Kosten, wie sie bei der Rechtsvertretung durch zwei verschiedene Berater – erst Inkassobüro, dann Anwalt – anfallen.
Arbeitet durchgehend ein und derselbe Anwalt, wird es billiger: Er muss seine Gebühren für das Mahnverfahren nach dem Gebührenrecht auf seine Prozessgebühren anrechnen.
Auch diesen Richtern war die reglemäßigkeit der Druchsetzbarkeit von Inkassogebühren nicht bekannt:
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel
bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit
verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein
Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des
Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch
das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04 ).
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494 ; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).
Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko. (AG Krefeld, 6 C 407/06 vom 29.08.2006)
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen .
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
--- editiert vom Admin
Ich bin mit folgender Vorgehensweise bisher immer gut gefahren :
Hauptforderung zusammen mit evtl Gl internen Mahngebühren (Rücklastschrift) direkt zweckgebunden aufs Gl Konto überweisen.
Die Gebühren des ext Inkassos habe ich noch nie beglichen
Ist bei mir nach den üblichen Bausteinbriefen eingeschlafen bzw ausgebucht worden
Die HF muß allerdings vom vom Tisch sonst gibt der GL an einen RA ab und dann wirds teuer
@Toni Tuner
-- Editiert am 09.01.2010 23:49
quote:
Inkassokosten in Höhe vergleichbarer Anwaltsgebühren gem. RVG gelten regelmäßig als erstattungsfähig und sind dann vor Gericht regelmäßig auch durchsetzbar. Dies ist nun schon ein ganz alter Hut und geschieht schon seit Jahrzehnten regelmäßig ohne besondere Probleme und wurde natürlich auch durch den BGH schon mehrfach so entschieden.
Dabei ist es völlig unerheblich, ob die Hauptforderung nun an den Gläubiger direkt gezahlt wird oder an ein beauftragtes IKU.
Zeig mir mal ein ( in Zahlen 1 ) Urteil wo nach bezahlter HF noch die reinen Inkassokosten eingeklagt wurden!
Danke im voraus,
actrostom
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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."
Eventuell hat Toni Tuner alias Ali-Baba alias 40 Räuber alias ... einfach seit neuestem einen Job beim Inkasso?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
@Toni vergisst bzw verdrängt immer den wirtschaftlichen Aspekt
Eine Klage expl wg Inkassogebühren ist meiner Meinung nach absurd vor allem wenn im Vorfeld HF sowie sämtliche Gebühren beglichen sind
Die Rechtsprechung ist uneinheitlich - Die meisten Gerichte streichen Inkassogebühren teilweise erheblich !
Manche auch komplett :
AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB
hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494
; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
“Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB
ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04
).
AG Zossen: Az. 2 C 229/06
vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe,
die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die
Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten,
wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07
(LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt
worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders
reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt,
eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines
Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
AG Bochum Urteil 75 C 187/06
v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254
, BGB § 280
, BGB § 286 Abs. 1
, BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06
, JurBüro 2007, 91
) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
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