Hallo,
gehen wir mal von folgendem Fall aus:
Es gibt 3 Personen:
Person A:
("Kind")
Person B:
Vater
Person C:
Mutter
Vor ca. 20 Jahren bekam "A" eine Schmerzensgeldsumme in 6-stelliger Höhe zugesprochen.
Aufgrund eines ärztl. Kunstfehlers.
Dem Vater "B" wurde die Verwaltung der Schmerzensgeldsumme zugesprochen, bis "A" voll Geschäftsfähig geworden ist. (18 Jahre alt).
- Die Personen "B" & "C" ließen sich scheiden, als "A" zwischen 16 & 17 Jahre alt war. -
(Die Verwaltung der Schadensersatzzahlung blieb davon unberührt, und es erfolgte auch keine Erörterung bezüglich der momentanen, und weiteren Verwendung).
Mit 18 Jahren wollte "A" sein Schmerzensgeld selbst verwalten, und forderte es bei seinem einen Elternteil ein.
Doch das Geld ist "nicht mehr auffindbar".
"A" klagt erfolgreich vor Gericht (ZPO), und erlangt einen vollstreckbaren Titel.
Doch "B" ist inzwischen mit einer "Ausländerin" (Asien) verheiratet. (Vermutlich mittlerweile deutsche Staatsbürgerschaft). Es besteht eine Immobilie in Asien, wofür "A" allerdings keine "handfesten Fakten" hat. Ob es Eigentum ist, ist nicht bekannt. Jedoch ist davon auszugehen.
"B" lebt von ALG//, und hat "offiziell" nichts. Sicherlich befindet sich das Vermögen auf irgendwelchen Bankkonten im Ausland. (Schweiz, Luxbrg., Asien)
Inländische Bankkonten sind nicht bekannt. Gibt es eine Möglichkeit, diese ggf. zu ermitteln?
Was könnte "A" in so einer hypothetischen Situation machen?
Vorschläge... - Danke!
Gruss,
law_and_order
Titel vorhanden, jedoch Schuldner "entzieht" sich der Pfändung! Was kann man machen?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
A könnte B die e.V. abnehmen lassen in der B verpflichtet wäre alles anzugeben und sich widrigenfalls strafbar machen würden.
schlecht ist daran nur, dass wenn alg II bereits bezahlt wird vermutlich nichts vorhanden ist oder aber generell nicht angegeben wird.
dann könnte man als zusätzliches druckmittel - abhängig von der summe - eine strafanzeige wegen Unterschlagung §§ 246
, 247 StGB
stellen. Bei einer 6 stelligen Summe sollte da schon was bei rumkommen - allerdings wäre die verjährung zu prüfen.
Soweit A vernünftigerweise aus vorsätzlich begangener unerlaubter handlung geklagt hat und einen entsprechenden titel hat kommt ggfs. auch eine hartz IV pfändung in betracht.
Hallo Unsterblich,
vielen Dank für Deinen Beitrag.
Eine Strafanzeige bzgl. Unterschlagung käme hier wohl leider nicht mehr in betracht. StR(Verjährung bei Unterschlagung 3 Jahre?)
Gehen wir mal davon aus, dass "B" private private Insolvenz beantragt, (e.V. weiss ich nicht - aber läuft doch somit in EINEM, oder?), indem u. a. die Gerichtskosten usw. einfließen, jedoch die Schmerzensgeldsumme nicht mit einfließt (eben wegen dieser unerlaubter Handlung !!).
Diese ist hier also gegeben! Titel vorhanden!
Welche Rechtsgrundlage würde hier eine Pfändung von Hartz /V entsprechen? § ?
Könnte man hier ggf. versuchen zusätzlich auch im Sinne § 288 StGB
klagen? (Inso.-Verschleppung?). Da wohl die Summe schon noch - wo auch immer - vorhanden sein wird.
Weiter ist hier noch davon auszugehen, dass er z. B. monatl. in einen Vermögensfond (geringe Summe, von seinem ALG//)für seine neue Frau bezahlt. (von seinem inländischen Bankkonto, wie inzwischen bekannt). - Wäre das ebenso pfändbar? Da die Frau sich noch im voll erwerbsfähigem Zustand befindet, und so sich selbst z.B. für Ihr Vermögen sorge tragen könnte.
Vielen Dank fürs posting schon im Voraus!
Gruss,
law_and_order
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Hallo noch einmal... luDa,
weisst du eventl. / bzw. was vermutest du, welche Rechtsgrundlage eine Hartz/V Pfändung aufgrund einer vorsätzlich, unerlaubter Handlung stützen könnte?
Wäre hier auch eine Pfändung der Rentenversicherungsbeiträge möglich, wenn der Satz unterhalb der Freibetragsgrenze liegt?
Vielen Dank im Voraus!
Viele Grüsse,
law_and_order
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