Titulierte Forderung RA Haas & Kollegen / Muss alles bis auf den letzten Cent zurückbezahlt werden?

7. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
1Beate
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Titulierte Forderung RA Haas & Kollegen / Muss alles bis auf den letzten Cent zurückbezahlt werden?

Hallo,

ich habe hier im Forum viele kompetente Beiträge gelesen und hoffe, dass auch in meiner Angelegenheit jemand einen guten Ratschlag für mich hat.

Es geht wie so oft um die Kanzlei RA Rainer Haas & Kollegen.

Genauer, um eine titulierte Forderung aus dem Jahre 2010 mit einer Hauptforderung i. H. v. 249,95€ (titulierter Betrag im Vollstreckungsbescheid insgesamt: 454,83€)

Damals reagierte ich natürlich auf die berechtigte Forderung und schloss eine Ratenzahlungsvereinbarung ab. Als diese irgendwann platzte, kam der Titel und schnell wurden aus 250€ —> 450€ —> 650 ....

Als wieder Mal Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht worden wies ich (mit Belegen) auf meine aktuelle Zahlungsunfähigkeit hin (s. hochgeladenes Schreiben vom 13.11.2018).

https://ibb.co/YyTbsdz

Prommt wurde daraufhin – trotz Wissen über die Tatsache und meines Hinweises auf bestehende Schadenminderungsverpflichtungen – ein Gerichtsvollzieher beauftragt.

Das machte mich wütend: Wofür gibt es denn den Paragraph: „Sie sind hiermit über meine Zahlungsunfähigkeit informiert und haben Kenntnis davon, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus den dargelegten Gründen keinerlei Erfolg hätten; in diesem Zusammenhang entstehende Kosten wären im Sinne §§ 788, 91 ZPO als nicht notwendig zu beurteilen und somit nicht von mir zu tragen„ - wenn dieser eh nie Berücksichtigung findet?

Also schrieb ich dem Gerichtsvollzieher (s. Schreiben vom 27.02.2019).

https://ibb.co/YQV3wL2

Natürlich tauchen die Kosten für die Beauftragung trotzdem in der Forderungsaufstellung auf. Also hatte es nichts gebracht.

Vielmehr erhielt ich danach von einem anderen GV aus Augsburg einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für mein Konto.

Obwohl durch eine bereits abgegebene EV bekannt war, dass auf dem Konto ausschließlich Transferleistungen für mich und meinen Lebensgefährten eingehen, die es uns eh schon nur erlaubten die notwendigsten Kosten zu decken.

Da der monatlich eingehende Betrag für uns beide sowie auch noch die Beiträge für meine Kranken- und Pflegeversicherung inkludierten, kam es dazu, dass immer wieder die Pfändungsfreibetragsgrenze überschritten wurde und so letztendlich in den letzten 2 Jahren ein Betrag i. H. v. insgesamt 463,82€ (Stand 12.11.21) an RA Haas als Drittschuldnerzahlung geflossen sind.

(Da mein Konto zwischenzeitlich seitens der Bank geschlossen wurde, ist die bestehende Pfändung erstmal kein Thema mehr).

Natürlich bekommt er den Hals noch immer nicht voll und fordert nun noch immer einen Restbetrag von 383,41€ (Ich habe die aktuellste Forderungsaufstellung geschwärzt angehängt).

https://ibb.co/SP26vv4

https://ibb.co/2ZhzgQJ

https://ibb.co/5r25JN5


Dann hätte er am Ende 847,23€ bekommen. Das soll normal sein? Also ich finde, dass sich da schon jemand extrem dran bereichert!!!

Das kann doch nicht sein, dass ich den Betrag auch noch zahlen muss jetzt, oder?

Vor allem, wenn in seiner Forderungsaufstellung ungerechtfertigte Gebühren wie Kosten-Dopplung sowie verjährte Zinsen auftauchen, worauf ich nebenbei auch schon hingewiesen habe und um Zusendung einer korrigierten Forderungsaufstellung bat (siehe Schreiben vom 09.10.2019).

https://ibb.co/drMGzv9

Ich danke euch bereits im Voraus für Eure Hilfe!

Liebe Grüße

-- Editiert von 1Beate am 07.07.2022 19:37

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von 1Beate):
Wofür gibt es denn den Paragraph: „Sie sind hiermit über meine Zahlungsunfähigkeit informiert und haben Kenntnis davon, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus den dargelegten Gründen keinerlei Erfolg hätten

Das ist kein Paragraph, das ist eine unsubstantiierte Behauptung, mehr nicht.

Mit was hat man denn versucht das Ganze zu beweisen?



Zitat (von 1Beate):
PS: Wie kann ich die geschwärzten Dokumente als jpg hochladen?

Mit einem der Bilderdienste wie z.B. https://imageshack.com/ oder https://www.directupload.net/ das Foto ins Internet stellen.

Den Link dann einfach hier posten oder aus der Symbolleiste das Dritte Symbol von rechts auswählen und den Link dort eintragen.

Bitte darauf achten, das man nicht den Thumbnail- / Vorschau-Link postet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
1Beate
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Die

Zitat (von Harry van Sell):
Mit einem der Bilderdienste wie z.B. https://imageshack.com/ oder https://www.directupload.net/ das Foto ins Internet stellen.


Die Links sind inzwischen hinzugefügt

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
1Beate
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von 1Beate):
Wofür gibt es denn den Paragraph: „Sie sind hiermit über meine Zahlungsunfähigkeit informiert und haben Kenntnis davon, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus den dargelegten Gründen keinerlei Erfolg hätten

Das ist kein Paragraph, das ist eine unsubstantiierte Behauptung, mehr nicht.

Mit was hat man denn versucht das Ganze zu beweisen?


Glaubhaft gemacht wurde dies mit Hinweis auf eine zu dem Zeitpunkt gerade erst abgegebene Vermögensauskunft sowie beigefügten Leistungsbescheid.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 294x hilfreich)

Ohne jetzt die FA en Detail angesehen zu haben: Der Vollstreckungsbescheid ist bezahlt. Ich würde einen entwerteten Titel fordern. Zusätzlich sind die Zinsen der letzten 3 Jahre zu zahlen. Mehr würde ich nicht zahlen.

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#5
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2287 Beiträge, 683x hilfreich)

Selbstverständlich sind sämtliche Zwangsvollstreckungsausgaben vom Schuldner zu tragen. Zumal diese ja hier ja hier auch noch zu Zahlungseingängen führten. Also kann von einer Zahlungsunfähigkeit keine Rede sein. Des Weiteren waren die Schreiben an den RA+GV an Lächerlichkeit kaum zu überbieten. Glaubst du ernsthaft als Harzer dürfe man bei dir nicht versuchen zu pfänden?

Eine Verjährung der Zinsen dürfte meines Wissens nicht eingetreten sein, da die letzte Zahlung 2021 war.

Ich weiß nicht wo du doppelte Kosten siehst, ich sehe sie nicht.

Insgesamt 2,80€ kannst du streichen. Bonitätsprüfungen musst du nicht zahlen.




Zitat (von The Mentalist):
Ohne jetzt die FA en Detail angesehen zu haben: Der Vollstreckungsbescheid ist bezahlt. Ich würde einen entwerteten Titel fordern. Zusätzlich sind die Zinsen der letzten 3 Jahre zu zahlen. Mehr würde ich nicht zahlen.

Dann solltest du dir die Dinge vielleicht anschauen bevor du solche Tipps gibst.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15856 Beiträge, 9091x hilfreich)

Zitat:
Ich weiß nicht wo du doppelte Kosten siehst, ich sehe sie nicht.

Doch ganz am Anfang:
26,85€ Mahnauslagen und 45€ Inkassokosten. Das geht nicht, weil anschließend noch RA-Kosten berechnet werden.

Trotzdem denke auch ich, dass die Lage nicht so rosig ist, wie sich 1Beate das vorstellt.
Zwangsvollstreckungskosten und Gerichtsvollzieherkosten sind überwiegend nach dem 1.1.2019 angefallen - die sind nicht verjährt. Ich sehe auch keinen anderen Grund, weshalb Zwangsvollstreckungskosten und Gerichtsvollzieherkosten nach dem 1.1.2019 zu streichen wären.

Das ganze wird massiv dadurch verkompliziert, dass zwischendurch offenbar immer mal wieder Kleinbeträge gezahlt wurden - und zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen waren natürlich einige Zinsen noch nicht verjährt, die jetzt verjährt sind. (Deshalb kann man nicht einfach alles streichen, was heute verjährt ist und den bisherigen Zahlungen gegenüberstellen, sondern müsste bei jeder Teilzahlung schauen, was zum Zahlungszeitpunkt unverjährt war.) Und dann hat man noch die Problematik, dass jeder Teilzahlung evtl. eine Anerkenntnis darstellt und die Verjährung dadurch neu beginnen könnte. Wenn immer mal wieder etwas gezahlt wird, läuft man nie in die Verjährung ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
1Beate
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das ganze wird massiv dadurch verkompliziert, dass zwischendurch offenbar immer mal wieder Kleinbeträge gezahlt wurden -


Ohh, man das hört sich alles nicht gut an, danke für die Rückmeldung. Das mit den Teilbeträgen ist mir einleuchtend, was diesbezüglich verjährte bzw. nicht verjährte Zinsen betrifft. Ich frage mich im Nachhinein, wo diese kleinen Cent-Beträge aus 2015 und 2016 überhaupt herkommen.

Hilft alles nichts!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2287 Beiträge, 683x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
26,85€ Mahnauslagen und 45€ Inkassokosten. Das geht nicht, weil anschließend noch RA-Kosten berechnet werden.

Ist alles tituliert und damit sind die Einwände des TE Jahre zu spät vorgebracht.

Zitat (von 1Beate):
Hilft alles nichts!

Sehe ich auch so. Endlich zahlen und gut ist. Als Tipp für die Zukunft: nicht Textbausteine ohne Substanz an die Gläubiger schicken, man macht sich nur lächerlich.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15856 Beiträge, 9091x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Ist alles tituliert

Wenn ich das richtig sehe, sind vorgerichtliche Mahnkosten und Inkassokosten nicht tituliert.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(853 Beiträge, 286x hilfreich)

Ich fürchte doch,
schau mal die Positionen 06.04. + 18.05.2011

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
1Beate
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Ich fürchte doch,
schau mal die Positionen 06.04. + 18.05.2011


Die Kosten wurden tituliert. Hier hätte ich bei Erhalt des Mahnbescheids direkt widersprechen müssen....war aber damals alles neu für mich.

Nur letztendlich sind das für mich, so oder so, unberechtigte Kosten, die – unabhängig davon, ob sie tituliert worden sind oder nicht – nicht zu bezahlen sind und entsprechend auch noch jetzt zum Abzug zu bringen sein sollten.. oder sehe ich das so falsch?


0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
1Beate
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Ich fürchte doch,
schau mal die Positionen 06.04. + 18.05.2011


Die Kosten sind mit tituliert worden. Hier hätte ich bei Erhalt des Mahnbescheids direkt widersprechen müssen....war aber damals alles neu für mich.

Nur letztendlich sind das für mich, auch nach wie vor, unberechtigte Kosten, die – unabhängig davon, ob sie tituliert worden sind oder nicht – nicht zu bezahlen und entsprechend auch noch jetzt zum Abzug zu bringen sein sollten.. oder sehe ich das so falsch?


0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
1Beate
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Selbstverständlich sind sämtliche Zwangsvollstreckungsausgaben vom Schuldner zu tragen. Zumal diese ja hier ja hier auch noch zu Zahlungseingängen führten. Also kann von einer Zahlungsunfähigkeit keine Rede sein.


Zu Zahlungseingängen – die zu Lasten des mit überwiesenen Beitrags für meine Krankenversicherung gegangen sind, wodurch hier Rückstände entstanden. Aber natürlich auch wieder alles völlig okay, ne?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von 1Beate):
oder sehe ich das so falsch?

Ja, wenn es tituliert ist, interessieren Einwände nicht mehr, dann ist es zu zahlen, Punkt.



Zitat (von 1Beate):
Aber natürlich auch wieder alles völlig okay, ne?

Wenn man damit meint, ob das juristisch korrekt ist, ja, ist es.
Die Pfändungsfreibetragsgrenzen sind entsprechend festgelegt, werden diese überschritten ist das Geld weg.
Sich wie hier ein Konto zu teilen, wenn Vollstreckungen laufen ist immer suboptimal.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15856 Beiträge, 9091x hilfreich)

Zitat:
Nur letztendlich sind das für mich, auch nach wie vor, unberechtigte Kosten, die – unabhängig davon, ob sie tituliert worden sind oder nicht – nicht zu bezahlen und entsprechend auch noch jetzt zum Abzug zu bringen sein sollten.. oder sehe ich das so falsch?

Das sehen Sie falsch. Wenn die unberechtigten Kosten mit tituliert wurden, dann ist der Zug jetzt abgefahren.
Es geht jetzt also nur noch um die Zinsen und Kosten, die zwischen der Titulierung und dem 1.1.2019 angefallen sind.
Alles was tituliert ist, muss bezahlt werden und alles was seit dem 1.1.2019 angefallen ist, ist nicht verjährt. Da bleibt jetzt nicht mehr viel Verhandlungsmasse.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
1Beate
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Alles was tituliert ist, muss bezahlt werden und alles was seit dem 1.1.2019 angefallen ist, ist nicht verjährt. Da bleibt jetzt nicht mehr viel Verhandlungsmasse.


Okay. Eine letzte Rückfrage noch: Wie die an Haas gegangenen Drittschuldnerzahlungen mit der titulierten Forderung verrechnet werden, gäbe es hier eine Vorschrift, an die er sich halten muss? Also, sollten die 463,82€ bis jetzt ausschließlich mit entstandenen Kosten und Zinsen verrechnet worden sein und die titulierte Hauptforderung stünde noch in voller Höhe dar, wäre hier ein Einwand gegen vorbringbar?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von 1Beate):
wäre hier ein Einwand gegen vorbringbar?

Nö, Geld das er sich nimmt darf er verrechnen wie er will.
Anders als Geld das der Schuldner gibt, da darf in der Regel der Schuldner bestimmen wie verrechnet wird.


Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2287 Beiträge, 683x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Anders als Geld das der Schuldner gibt, da darf in der Regel der Schuldner bestimmen wie verrechnet wird.

Nö darf der SU nicht. Wenn dem Gläubiger der Verrechnungswille des SU nicht gefällt darf er das Geld zurückgeben und dann pfänden.

Zitat (von 1Beate):
wäre hier ein Einwand gegen vorbringbar?

Auf welche Ideen mache kommen ist schon abteuerlich.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2081 Beiträge, 317x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Wenn dem Gläubiger der Verrechnungswille des SU nicht gefällt darf er das Geld zurückgeben

Wobei ich mir hier nicht so sicher wäre, ob der zur Rückgabe verpflichtete Gläubiger nicht evtl. aufrechnen kann :)

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