Hallo,
ich habe hier im Forum viele kompetente Beiträge gelesen und hoffe, dass auch in meiner Angelegenheit jemand einen guten Ratschlag für mich hat.
Es geht wie so oft um die Kanzlei RA Rainer Haas & Kollegen.
Genauer, um eine titulierte Forderung aus dem Jahre 2010 mit einer Hauptforderung i. H. v. 249,95€ (titulierter Betrag im Vollstreckungsbescheid insgesamt: 454,83€)
Damals reagierte ich natürlich auf die berechtigte Forderung und schloss eine Ratenzahlungsvereinbarung ab. Als diese irgendwann platzte, kam der Titel und schnell wurden aus 250€ —> 450€ —> 650 ....
Als wieder Mal Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht worden wies ich (mit Belegen) auf meine aktuelle Zahlungsunfähigkeit hin (s. hochgeladenes Schreiben vom 13.11.2018).
https://ibb.co/YyTbsdz
Prommt wurde daraufhin – trotz Wissen über die Tatsache und meines Hinweises auf bestehende Schadenminderungsverpflichtungen – ein Gerichtsvollzieher beauftragt.
Das machte mich wütend: Wofür gibt es denn den Paragraph: „Sie sind hiermit über meine Zahlungsunfähigkeit informiert und haben Kenntnis davon, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus den dargelegten Gründen keinerlei Erfolg hätten; in diesem Zusammenhang entstehende Kosten wären im Sinne §§ 788, 91 ZPO als nicht notwendig zu beurteilen und somit nicht von mir zu tragen„ - wenn dieser eh nie Berücksichtigung findet?
Also schrieb ich dem Gerichtsvollzieher (s. Schreiben vom 27.02.2019).
https://ibb.co/YQV3wL2
Natürlich tauchen die Kosten für die Beauftragung trotzdem in der Forderungsaufstellung auf. Also hatte es nichts gebracht.
Vielmehr erhielt ich danach von einem anderen GV aus Augsburg einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für mein Konto.
Obwohl durch eine bereits abgegebene EV bekannt war, dass auf dem Konto ausschließlich Transferleistungen für mich und meinen Lebensgefährten eingehen, die es uns eh schon nur erlaubten die notwendigsten Kosten zu decken.
Da der monatlich eingehende Betrag für uns beide sowie auch noch die Beiträge für meine Kranken- und Pflegeversicherung inkludierten, kam es dazu, dass immer wieder die Pfändungsfreibetragsgrenze überschritten wurde und so letztendlich in den letzten 2 Jahren ein Betrag i. H. v. insgesamt 463,82€ (Stand 12.11.21) an RA Haas als Drittschuldnerzahlung geflossen sind.
(Da mein Konto zwischenzeitlich seitens der Bank geschlossen wurde, ist die bestehende Pfändung erstmal kein Thema mehr).
Natürlich bekommt er den Hals noch immer nicht voll und fordert nun noch immer einen Restbetrag von 383,41€ (Ich habe die aktuellste Forderungsaufstellung geschwärzt angehängt).
https://ibb.co/SP26vv4
https://ibb.co/2ZhzgQJ
https://ibb.co/5r25JN5
Dann hätte er am Ende 847,23€ bekommen. Das soll normal sein? Also ich finde, dass sich da schon jemand extrem dran bereichert!!!
Das kann doch nicht sein, dass ich den Betrag auch noch zahlen muss jetzt, oder?
Vor allem, wenn in seiner Forderungsaufstellung ungerechtfertigte Gebühren wie Kosten-Dopplung sowie verjährte Zinsen auftauchen, worauf ich nebenbei auch schon hingewiesen habe und um Zusendung einer korrigierten Forderungsaufstellung bat (siehe Schreiben vom 09.10.2019).
https://ibb.co/drMGzv9
Ich danke euch bereits im Voraus für Eure Hilfe!
Liebe Grüße
-- Editiert von 1Beate am 07.07.2022 19:37
Titulierte Forderung RA Haas & Kollegen / Muss alles bis auf den letzten Cent zurückbezahlt werden?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



ZitatWofür gibt es denn den Paragraph: „Sie sind hiermit über meine Zahlungsunfähigkeit informiert und haben Kenntnis davon, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus den dargelegten Gründen keinerlei Erfolg hätten :
Das ist kein Paragraph, das ist eine unsubstantiierte Behauptung, mehr nicht.
Mit was hat man denn versucht das Ganze zu beweisen?
ZitatPS: Wie kann ich die geschwärzten Dokumente als jpg hochladen? :
Mit einem der Bilderdienste wie z.B. https://imageshack.com/ oder https://www.directupload.net/ das Foto ins Internet stellen.
Den Link dann einfach hier posten oder aus der Symbolleiste das Dritte Symbol von rechts auswählen und den Link dort eintragen.
Bitte darauf achten, das man nicht den Thumbnail- / Vorschau-Link postet.
Die
ZitatMit einem der Bilderdienste wie z.B. https://imageshack.com/ oder https://www.directupload.net/ das Foto ins Internet stellen. :
Die Links sind inzwischen hinzugefügt
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatZitat (von 1Beate): :
Wofür gibt es denn den Paragraph: „Sie sind hiermit über meine Zahlungsunfähigkeit informiert und haben Kenntnis davon, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus den dargelegten Gründen keinerlei Erfolg hätten
Das ist kein Paragraph, das ist eine unsubstantiierte Behauptung, mehr nicht.
Mit was hat man denn versucht das Ganze zu beweisen?
Glaubhaft gemacht wurde dies mit Hinweis auf eine zu dem Zeitpunkt gerade erst abgegebene Vermögensauskunft sowie beigefügten Leistungsbescheid.
Ohne jetzt die FA en Detail angesehen zu haben: Der Vollstreckungsbescheid ist bezahlt. Ich würde einen entwerteten Titel fordern. Zusätzlich sind die Zinsen der letzten 3 Jahre zu zahlen. Mehr würde ich nicht zahlen.
Selbstverständlich sind sämtliche Zwangsvollstreckungsausgaben vom Schuldner zu tragen. Zumal diese ja hier ja hier auch noch zu Zahlungseingängen führten. Also kann von einer Zahlungsunfähigkeit keine Rede sein. Des Weiteren waren die Schreiben an den RA+GV an Lächerlichkeit kaum zu überbieten. Glaubst du ernsthaft als Harzer dürfe man bei dir nicht versuchen zu pfänden?
Eine Verjährung der Zinsen dürfte meines Wissens nicht eingetreten sein, da die letzte Zahlung 2021 war.
Ich weiß nicht wo du doppelte Kosten siehst, ich sehe sie nicht.
Insgesamt 2,80€ kannst du streichen. Bonitätsprüfungen musst du nicht zahlen.
ZitatOhne jetzt die FA en Detail angesehen zu haben: Der Vollstreckungsbescheid ist bezahlt. Ich würde einen entwerteten Titel fordern. Zusätzlich sind die Zinsen der letzten 3 Jahre zu zahlen. Mehr würde ich nicht zahlen. :
Dann solltest du dir die Dinge vielleicht anschauen bevor du solche Tipps gibst.
Zitat:Ich weiß nicht wo du doppelte Kosten siehst, ich sehe sie nicht.
Doch ganz am Anfang:
26,85€ Mahnauslagen und 45€ Inkassokosten. Das geht nicht, weil anschließend noch RA-Kosten berechnet werden.
Trotzdem denke auch ich, dass die Lage nicht so rosig ist, wie sich 1Beate das vorstellt.
Zwangsvollstreckungskosten und Gerichtsvollzieherkosten sind überwiegend nach dem 1.1.2019 angefallen - die sind nicht verjährt. Ich sehe auch keinen anderen Grund, weshalb Zwangsvollstreckungskosten und Gerichtsvollzieherkosten nach dem 1.1.2019 zu streichen wären.
Das ganze wird massiv dadurch verkompliziert, dass zwischendurch offenbar immer mal wieder Kleinbeträge gezahlt wurden - und zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen waren natürlich einige Zinsen noch nicht verjährt, die jetzt verjährt sind. (Deshalb kann man nicht einfach alles streichen, was heute verjährt ist und den bisherigen Zahlungen gegenüberstellen, sondern müsste bei jeder Teilzahlung schauen, was zum Zahlungszeitpunkt unverjährt war.) Und dann hat man noch die Problematik, dass jeder Teilzahlung evtl. eine Anerkenntnis darstellt und die Verjährung dadurch neu beginnen könnte. Wenn immer mal wieder etwas gezahlt wird, läuft man nie in die Verjährung ...
ZitatDas ganze wird massiv dadurch verkompliziert, dass zwischendurch offenbar immer mal wieder Kleinbeträge gezahlt wurden - :
Ohh, man das hört sich alles nicht gut an, danke für die Rückmeldung. Das mit den Teilbeträgen ist mir einleuchtend, was diesbezüglich verjährte bzw. nicht verjährte Zinsen betrifft. Ich frage mich im Nachhinein, wo diese kleinen Cent-Beträge aus 2015 und 2016 überhaupt herkommen.
Hilft alles nichts!
Zitat26,85€ Mahnauslagen und 45€ Inkassokosten. Das geht nicht, weil anschließend noch RA-Kosten berechnet werden. :
Ist alles tituliert und damit sind die Einwände des TE Jahre zu spät vorgebracht.
ZitatHilft alles nichts! :
Sehe ich auch so. Endlich zahlen und gut ist. Als Tipp für die Zukunft: nicht Textbausteine ohne Substanz an die Gläubiger schicken, man macht sich nur lächerlich.
ZitatIst alles tituliert :
Wenn ich das richtig sehe, sind vorgerichtliche Mahnkosten und Inkassokosten nicht tituliert.
Ich fürchte doch,
schau mal die Positionen 06.04. + 18.05.2011
ZitatIch fürchte doch, :
schau mal die Positionen 06.04. + 18.05.2011
Die Kosten wurden tituliert. Hier hätte ich bei Erhalt des Mahnbescheids direkt widersprechen müssen....war aber damals alles neu für mich.
Nur letztendlich sind das für mich, so oder so, unberechtigte Kosten, die – unabhängig davon, ob sie tituliert worden sind oder nicht – nicht zu bezahlen sind und entsprechend auch noch jetzt zum Abzug zu bringen sein sollten.. oder sehe ich das so falsch?
ZitatIch fürchte doch, :
schau mal die Positionen 06.04. + 18.05.2011
Die Kosten sind mit tituliert worden. Hier hätte ich bei Erhalt des Mahnbescheids direkt widersprechen müssen....war aber damals alles neu für mich.
Nur letztendlich sind das für mich, auch nach wie vor, unberechtigte Kosten, die – unabhängig davon, ob sie tituliert worden sind oder nicht – nicht zu bezahlen und entsprechend auch noch jetzt zum Abzug zu bringen sein sollten.. oder sehe ich das so falsch?
ZitatSelbstverständlich sind sämtliche Zwangsvollstreckungsausgaben vom Schuldner zu tragen. Zumal diese ja hier ja hier auch noch zu Zahlungseingängen führten. Also kann von einer Zahlungsunfähigkeit keine Rede sein. :
Zu Zahlungseingängen – die zu Lasten des mit überwiesenen Beitrags für meine Krankenversicherung gegangen sind, wodurch hier Rückstände entstanden. Aber natürlich auch wieder alles völlig okay, ne?
Zitatoder sehe ich das so falsch? :
Ja, wenn es tituliert ist, interessieren Einwände nicht mehr, dann ist es zu zahlen, Punkt.
ZitatAber natürlich auch wieder alles völlig okay, ne? :
Wenn man damit meint, ob das juristisch korrekt ist, ja, ist es.
Die Pfändungsfreibetragsgrenzen sind entsprechend festgelegt, werden diese überschritten ist das Geld weg.
Sich wie hier ein Konto zu teilen, wenn Vollstreckungen laufen ist immer suboptimal.
Zitat:Nur letztendlich sind das für mich, auch nach wie vor, unberechtigte Kosten, die – unabhängig davon, ob sie tituliert worden sind oder nicht – nicht zu bezahlen und entsprechend auch noch jetzt zum Abzug zu bringen sein sollten.. oder sehe ich das so falsch?
Das sehen Sie falsch. Wenn die unberechtigten Kosten mit tituliert wurden, dann ist der Zug jetzt abgefahren.
Es geht jetzt also nur noch um die Zinsen und Kosten, die zwischen der Titulierung und dem 1.1.2019 angefallen sind.
Alles was tituliert ist, muss bezahlt werden und alles was seit dem 1.1.2019 angefallen ist, ist nicht verjährt. Da bleibt jetzt nicht mehr viel Verhandlungsmasse.
ZitatAlles was tituliert ist, muss bezahlt werden und alles was seit dem 1.1.2019 angefallen ist, ist nicht verjährt. Da bleibt jetzt nicht mehr viel Verhandlungsmasse. :
Okay. Eine letzte Rückfrage noch: Wie die an Haas gegangenen Drittschuldnerzahlungen mit der titulierten Forderung verrechnet werden, gäbe es hier eine Vorschrift, an die er sich halten muss? Also, sollten die 463,82€ bis jetzt ausschließlich mit entstandenen Kosten und Zinsen verrechnet worden sein und die titulierte Hauptforderung stünde noch in voller Höhe dar, wäre hier ein Einwand gegen vorbringbar?
Zitatwäre hier ein Einwand gegen vorbringbar? :
Nö, Geld das er sich nimmt darf er verrechnen wie er will.
Anders als Geld das der Schuldner gibt, da darf in der Regel der Schuldner bestimmen wie verrechnet wird.
ZitatAnders als Geld das der Schuldner gibt, da darf in der Regel der Schuldner bestimmen wie verrechnet wird. :
Nö darf der SU nicht. Wenn dem Gläubiger der Verrechnungswille des SU nicht gefällt darf er das Geld zurückgeben und dann pfänden.
Zitatwäre hier ein Einwand gegen vorbringbar? :
Auf welche Ideen mache kommen ist schon abteuerlich.
ZitatWenn dem Gläubiger der Verrechnungswille des SU nicht gefällt darf er das Geld zurückgeben :
Wobei ich mir hier nicht so sicher wäre, ob der zur Rückgabe verpflichtete Gläubiger nicht evtl. aufrechnen kann

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