Treten Gläubiger die Forderungen an die Inkassounternehmen ab?

1. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Summsumm123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Treten Gläubiger die Forderungen an die Inkassounternehmen ab?

Guten Abend,

ich habe mal eine Frage zu den Forderungen von Gläubigern.

Wenn Firma Xy das Inkassounternehmen Z beauftragt die Zahlung einzutreiben, tritt der Gläubiger dann die Forderung generell an das Inkassounternehmen ab?

Es muss ja bspw. immer an den Inkassodienstleister gezahlt werden, nicht mehr an den eigentlichen Vertragspartner.

Danke!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fdl_db
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Nein.
Es wird zwischen Vollmacht und Abtretung unterschieden.

Bei einer Vollmacht beauftragt der Gläubiger das Inkassobüro die Forderung einzutreiben, jedoch bleibt dieser weiterhin Gläubiger.
Bei einer Abtretung, kauft das Inkasso die Forderung vom Gläubiger ab und wir dann dadurch selbst zum Gläubiger gegen dich. Dann musst du auch die Forderung an das Inkassobüro überweisen, jedoch dürfen dann keine Inkassogebühren verlangt werden.

Bei einer Vollmacht kannst du also (falls berechtigt) die Forderung samt Zinsen und Mahngebühr an den Gläubiger direkt überweisen. Natürlich aber Inkasso und Gläubiger darüber informieren.
Die Inkassogebühr und andere Gebühren würde ich dann erstmal an deiner Stelle in Ruhe prüfen.

Signatur:

Bei mir gilt im übrigen §675 Abs. 2 BGB.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Summsumm123):
tritt der Gläubiger dann die Forderung generell an das Inkassounternehmen ab?

Nein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Summsumm123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Also kann ich davon ausgehen, wenn ich die Forderung an das Inkassobüro überweisen soll, dass diese die Forderung übernommen haben und sie diese nicht nur eintreiben?

Zitat (von fdl_db):
Nein.
Es wird zwischen Vollmacht und Abtretung unterschieden.

Bei einer Vollmacht beauftragt der Gläubiger das Inkassobüro die Forderung einzutreiben, jedoch bleibt dieser weiterhin Gläubiger.
Bei einer Abtretung, kauft das Inkasso die Forderung vom Gläubiger ab und wir dann dadurch selbst zum Gläubiger gegen dich. Dann musst du auch die Forderung an das Inkassobüro überweisen, jedoch dürfen dann keine Inkassogebühren verlangt werden.

Bei einer Vollmacht kannst du also (falls berechtigt) die Forderung samt Zinsen und Mahngebühr an den Gläubiger direkt überweisen. Natürlich aber Inkasso und Gläubiger darüber informieren.
Die Inkassogebühr und andere Gebühren würde ich dann erstmal an deiner Stelle in Ruhe prüfen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
Also kann ich davon ausgehen, wenn ich die Forderung an das Inkassobüro überweisen soll, dass diese die Forderung übernommen haben und sie diese nicht nur eintreiben?

Hast du die Antworten überhaupt gelesen? Davon kann man gerade nicht ausgehen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fdl_db
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Summsumm123):
Also kann ich davon ausgehen, wenn ich die Forderung an das Inkassobüro überweisen soll, dass diese die Forderung übernommen haben und sie diese nicht nur eintreiben


Nein auf keinen Fall!
Erstmal eine Vollmacht bzw. Abtretungserklärung anfordern beim Inkassobüro.
In der Zeit überweist du nur die Hauptforderung an den Gläubiger, samt Zinsen und Mahngebühr, damit du nicht weiter in Verzug kommst.
Natürlich aber nur dann überweisen, wenn die Forderung tatsächlich auch berechtigt sind und du dem Gläubiger wirklich das Geld schuldest.
Also erstmal prüfen.

Signatur:

Bei mir gilt im übrigen §675 Abs. 2 BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Man muss hier etwas ausholen.

Zitat:
Es muss ja bspw. immer an den Inkassodienstleister gezahlt werden, nicht mehr an den eigentlichen Vertragspartner.

Das wird gerne von Inkassos behauptet, ja. Aber streng genommen (gemäß BGB) darf man ohne Abtretung immer schuldbefreiend an den Ursprungsgläubiger zahlen. Selbst wenn es eine Abtretung gab, die aber nicht angezeigt wurde vom Gläubiger/Inkasso, darf man stets an den Ursprungsgläubiger zahlen.

Selbst wenn also das Inkasso behauptet, nur an ihn dürfe gezahlt werden, ist das etwas, was du auch problemlos missachten kannst, solange keine Abtretung behauptet wird.

Die Wahrheit ist etwas komplizierter, am Ende aber total einfach. Große Konzerne wie beispielsweise Amazon haben natürlich exakt keinen Bock, ein Kostenrisiko von 70€ und mehr einzugehen für beispielsweise eine 20€-Rechnung. Sie beauftragen dann große Massen-Inkassos, die ihnen versprechen kostenlos zu arbeiten. Ohne dieses Versprechen würde solch ein großer Konzern nie ein Inkasso beauftragen. Mahnbriefe können sie selbst machen und gerichtliche Mahnbescheide auch selbst beantragen. Sie brauchen auf keine Rechtsberatung.

Dummerweise hebelt damit das gesamte System sich selbst aus. Denn Erfolgshonorare sind in solchen Situationen eigentlich verboten. Auch funktionieren Abtretungen ja eigentlich nicht, denn dann dürfen auch keine Inkassogebühren gefordert werden.

Man hantiert nun mit allerhand Tricks und versucht, diese ganzen Fallstricke irgendwie zu umgehen. Eines haben all diese Fallstricke gemeinsam: Auf einen Punkt gebracht lügt man den Schuldner an. Man behauptet einerseits, man würde eine volle 1,3 Gebühr verlangen dürfen, obwohl man nicht mal annähernd etwas tut, was so eine hohe Gebühr rechtfertigt. Andererseits behauptet man, man sei wie ein normaler Anwalt im Auftrag des Gläubigers unterwegs.

Die großen Inkassokonzerne haben eigene GmbHs, die nichts anderes tun, als die Milliarden zu verwalten. Am Ende des Tages dient die dann erhobene Inkassogebühr ausschließlich der Querfinanzierung der Mahnbescheide und Zahlungsausfällen derer, bei denen man nichts holen kann oder die als Betrüger den Gläubiger schädigen und nicht mehr wiedergefunden werden.

Zitat:
Nein auf keinen Fall!

Umgekehrt wird ein Schuh draus: Würde man an den Gläubiger überweisen und ein Inkasso würde das Geld erneut fordern, hat es vor Gericht 0 Argumente. Es kann nicht sagen, dass die Überweisung an den Gläubiger gar nicht schuldbefreiend war, denn das würde ja dem BGB widersprechen. Es kann nicht sagen, dass es abgetreten wurde, denn das würde die Inkassokosten aushebeln.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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