Überweisung überschneidet sich mit Mahnung

5. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
olip123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Überweisung überschneidet sich mit Mahnung

Hi,

ich habe vor ca 2 Jahren einen Mietvertrag für einen Teamspeak-Server abgeschlossen. Ich hab dann immer alle paar Monate mal der Firma Geld für den Server für mehrere Monate bezahlt. Da ich den Server aber schon ca 1/2 Jahr nicht mehr benutze, habe ich die zahlungen vergessen zu überweise.

Darauf wurde ich dann logischerweise gemahnt.

01.12.2010 - 1. Mahnung f. 2 Monate (email 3,90€)
15.12.2010 - 2. Mahnung f. 2 Monate (email 3,90€ + 10,00€ = 13,90€)
14.12.2010 - Rechnung für November (email 1,95€)
13.01.2011 - Rechnung für Dezember (email 1,95€)
10.02.2011 - Habe ich kontackt aufgenommen und gesagt das ich bezahlen werde
03.03.2011 hab ich leider erst bezahlt, weil wieder veressen =) (17,80€ bezahlt)
05.03.2011 - Mahnung von Inkasso (brief) mit Datum vom 02.03.2001 das ich 52,04€ bezahlen soll.

Muss ich jetzt der Inkasso auch noch Geld bezahlen oder kann ich mir das sparen?

mfg olip123

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8 Antworten
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#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
03.03.2011 hab ich leider erst bezahlt, weil wieder veressen =) (17,80€ bezahlt)


Waren in der Summe bereits etwaige Gläubiger Mahngebühren enthalten ?
Die 17,80 sind nicht aufs Inkassokonto überwiesen worden ?

-----------------
"
http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"

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#2
 Von 
guest-12306.03.2011 13:06:21
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 7x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Maßgeblich für die Erstattungspflicht ist, dass das Inkassounternehmen.....


Pflicht gegenüber wem ?
Beauftragt wurde der Inkassoladen vom Gläubiger und nicht vom Schuldner ;-)
Die Rechtsprechung bezüglich Inkassogebühren ist bekanntermasen sehr uneinheitlich !



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"
http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"

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#4
 Von 
olip123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@thehellion:
Die 17,80€ bestehen aus 4 Monatsgebühren und 10€ Mahngebühr. Das war als ich das Geld überwiesen hatte die aktuelle Forderung des Serverbetreibers. Das Geld ging dementsprechend auch an den Server betreiber.


@Anders Bengtsson:
Ich möchte eine erlichen Antwort auf mein problem waum sollte ich dann hier lügen?? Der Brief trägt das Datum 02.03.2011 und am 03.03.2011 um 7.32uhr habe ich die Überweisung getätigt. Ich weis nicht wann bei dir der Briefträger kommt aber bei mir kommt der gegen Mittag. Daher wäre der Brief auch wenn er nicht wie von mir behauptet am 05.03.2011 gekommen währe erst nach dem ich das Geld überwiesen habe gekommen.

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""

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#5
 Von 
guest-12306.03.2011 13:06:21
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 7x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

@olip123
Es handelt sich hierbei aber um keine Lastschriftrückläufer ?!
Falls ja bist Du m.M mit den gezahlten 10 € Mahngebühren aus dem Schneider
Wie ist eigentlich der Name des Inkassobüros ?


quote:<hr size=1 noshade>Muss ich jetzt der Inkasso auch noch Geld bezahlen oder kann ich mir das sparen? <hr size=1 noshade>

ICH würde mir das Geld sparen und gegenüber dem Inkasso wie folgt antworten :
" Sehr geehrtes Inkassobüro,
...ich weise die Forderung vollumfänglich zurück und verweise auf den Klageweg. Mit der Weitergabe meiner daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden.
Ich untersage ebenfalls die Kontaktaufnahme per Telefon ...."

Möglicherweise wird das Inkasso bzw der Hausadvokat trotzdem weitere konsequenzenankündigende Drogbriefe gerabregnen lassen. Hier cool bleiben

quote:<hr size=1 noshade>AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.
Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.
Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als
erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.
Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.
AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 -
Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.
Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden
Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins,
welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die
Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die
Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …
Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:
Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger.
Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat,
gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
(OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 (Quelle: NJW-RR 1994, S. 1139 ff.))
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten.
OLG Düsseldorf AZ: 5 U 28/96 kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen
oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte,
folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 )
OLG Köln, Urteil vom 03.04.2006, Az. 16 U 65/05
Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist
Das UN-Kaufrecht stellt an die Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensminderung strenge Anforderungen.
Bei einem Verzug des Käufers sind gem. Art. 74 CISG die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreises in der Regel nicht erstattungsfähig.
AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98 , Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286 , 254
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung
ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt
beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 ...
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ: Versäumnisurteil, 11 U 8/06
Datum: 24.04.2006
Leitsatz:
Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder
-unfähigem SchuldnerInkassokosten sind grundsätzlich nicht als Verzugsschaden zu ersetzen .
Amtsgericht Dortmund (425 C 8389/09 )
Soweit die Klägerin darüberhinaus die Erstattung von Inkassokosten verlangt, war die Klage abzuweisen.
Die Beauftragung eines Inkassoinstituts und die Geltendmachung von entsprechenden Inkassokosten vorliegend ein Verstoß gegen die gemäß § 254 BGB bestehende Schadensminderungspflicht.


<hr size=1 noshade>


-----------------
"
http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"

-- Editiert am 06.03.2011 21:45

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#7
 Von 
olip123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@thehellion:

Jetzt musste ich erst mal googeln was ein Lastschriftrückläufer überhaupt ist. =)
Nein, ich habe nie mit dieser Firma etwas mit Lastschrift zu schaffen gehabt.

Ich habe immer selbst überwiesen, nur eben die letzen Monate zuspät.

Es handelt sich hier um die Real-Inkasso.

Vielen Dank für deine Mühe das waren ja wirklich viele Urteile die du mir da gepostet hast.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12307.03.2011 09:47:04
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

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