Umzug - Vollstreckungsbescheid zugestellt!?

9. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
tom1987
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Umzug - Vollstreckungsbescheid zugestellt!?

Folgender Fall:
Mitte Oktober aus alter Wohnung ausgezogen, da das alles sehr kurzfristig war vergessen am Briefkasten das Namensschild abzumachen, dachte mir allerdings, dass dies der Hausmeister/Vermieter macht, da schon kurze Zeit später der Nachmieter einziehen sollte.
Nun ein Vollstreckungsprotokoll vorliegen, welches die Zustellung des Vollstreckungsbescheides am 26.10.2012 angibt. Zu diesem Zeitpunkt habe ich definitiv nicht mehr an der angegebenen Anschrift gewohnt (Wohnungsübergabeprotokoll vom 15.10. liegt vor) und auch bei der Adresse, wo jetzt der GV hinkam, ist definitiv nichts eingegangen. Für die andere Post hatte ich für den Zeitraum Postlagerung vereinbart, diese erstreckt sich aber natürlich nicht auf solche Briefe, die durch den Postboten persönlich zugestellt werden.
Es könnte also lediglich sein, dass der Vollstreckungsbescheid in den Briefkasten mit meinem Namen eingeworfen wurde, ohne dass ich zu diesem Zeitpunkt noch dort gewohnt habe.
Gibt es da irgendeine Handhabe, dass das Verfahren jetzt, nach dem ich vom Vollstreckungsbescheid Kenntnis erhalten habe in den Stand von nach der Zustellung zurückgesetzt wird, mir also noch eine Möglichkeit zum Widerspruch gegeben werden könnte?

Vielen Dank im Voraus.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Wenn das inhaltlich gerechtfertigt ist (also korrekt) solltest du dir die Frage stellen, ob du das Fass wirklich aufmachen willst.

Ist da was nicht korrekt oder vollkommen überhöht:
Erhebe Einspruch gegen den Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid wegen nicht erfolgreicher Zustellung (dem Mahngericht vorlegen). In Kopie das Übergabeprotokoll der Wohnung, sowie Zeugen benennen (Vermieter) und ggf. Ummeldebestätigung vom Amt. Die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen. So heisst das. Beim Gerichtsvollzieher Einrede einlegen wegen nicht erfolgreicher Zustellung des MB/VB.

Dann abwarten. Hilft das nichts, einen Anwalt einschlten.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#2
 Von 
tom1987
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht um meiner Meinung nach viel zu hohe Mahnkosten des Gläubigers sowie weiterer vorgerichtlicher Mahnkosten, die meiner Meinung nach nicht rechtens sind.
Wir reden also insgesamt über eine Summe von ca. 80€ von einer Gesamtforderung von mittlerweile ca. 270€.
Ich weiß, einige werden sagen: Zahl das doch einfach und die Sache ist gut. Fakt, ist, dass in meiner finanziellen Lage auch eine Reduzierung schon viel bringen würde, außerdem wäre der zeitliche Aufschub viel wert, weil ich Anfang Februar Klausuren schreibe, also erst Mitte Februar wieder arbeiten könnte und somit erst Ende Februar wieder ausreichend liquide wäre.

Eine Idee wäre also, so zu verfahren wie du vorgeschlagen hast und Teilwiderspruch einzulegen.
Die Frage wäre: Zahle ich den unwidersprochenen Teil und dem Teilwiderspruch wird stattgegeben, habe ich dann mit weiteren Kosten zu rechnen?

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Den unstrittigen Teil solltest du sowieso zahlen, wenn du es kannst.
Allerdings sind dann natürlich bei Teilwiderspruch die Gerichtskosten und ggf. Anwaltskosten/ Inkassogebühren für den MB zu zahlen. Einmal 23€, einmal 25€. Das müsste im Mahnbescheid unter Position 2 dann aufgelistet sein. Nicht verwechseln mit den Inkassokosten selbst, die meist dann separat aufgelistet sind.

quote:
und dem Teilwiderspruch wird stattgegeben, habe ich dann mit weiteren Kosten zu rechnen?

Nein. Die Kosten für die erfolglose Zustellung des VB, sowie die etwaigen Gerichtsvollzieherkosten musst du meiner Meinung nach dann nicht bezahlen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 09.01.2013 19:27

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#4
 Von 
tom1987
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier mal eine Rückmeldung, wie es ausgegangen ist und noch eine weitere Frage.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, dieser wurde genehmigt. Daraufhin habe ich den unwidersprochenen Teil bezahlt (Hauptforderung+Mahnkosten Gläubiger, Kosten des Mahnverfahrens - 58,70€, großzügig berechnete Zinsen) und Teilwiderspruch eingelegt.
Gläubiger hat auf der Forderung bestanden, Termin zur Verhandlung wurde angesetzt. Dann gab es einen Hinweis der Richterin, dass Inkassokosten neben Anwaltskosten in der Regel nicht geltend zu machen sind.
Jetzt ein Schreiben vom Kläger weitergeleitet bekommen, dass auf richterlichen Hinweis bzgl. der geltend gemachten Inkassokosten die Klage zurückgenommen wird und der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird.
Weiterhin ein Antrag, dass unter Terminsaufhebung gem. § 128 III ZPO dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen sind.

Also, es hat sich wirklich gelohnt da hinterher zu sein und sich die Arbeit mit den paar Briefen zu machen.
Bleibt die Frage, wie ist das mit den Kosten? Wie hoch sind die jetzt überhaupt noch und mit welcher Entscheidung durch den Richter ist zu rechnen?
Überlege, dem Gläubiger ein Vergleichsangebot zu machen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Bzgl. der Kosten ist der Zeitablauf relevant. Wann hast du deine Überweisung getätigt? Bevor du Widerspruich eingereicht hast oder danach? Bevor die Klage eingereicht wurde oder danach?

Du machst am besten erst mal gar nichts hinsichtlich Gläubiger, du hast ja das bezahlt und die Klage wurde zurückgezogen. Wenn überhaupt wartest du einen kostenfestsetzungsbeschluss ab, in dem steht, dass du was zahlen sollst. Du kannst/ solltest dem Gericht schreiben, wann genau die Überweisung war und sofern es vor Klageerhebung war, informieren, dass damit kein Rechtsgrund für die Klage vorlag und dir damit auch keine Kosten aufzuerlegen sind.

Wenn die Klage schon eingereicht war und du danach erst überwiesen hast, naja...

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-- Editiert mepeisen am 20.03.2013 14:13

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#6
 Von 
guest-12316.06.2013 01:23:22
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 113x hilfreich)

mepeisen hat Recht. Wenn nur die Inkasso-Kosten eingeklagt worden sind, musst wahrscheinlich nichts oder nur sehr wenig zahlen. Wenn die Gesamtforderung eingeklagt worden ist und du die Forderung erst nach Klageerhebung teilweise bezahlt hast, wirst du wahrscheinlich einen etwas größeren Teil der Verfahrenskosten tragen müssen.

Ein Vergleichsangebot solltest du dem Inkasso-Laden keinesfalls machen. Du solltest schön auf den Kostenfestsetzungsbeschluss warten und zahlen, was eventuell festgesetzt wird. Mit zusätzlichen Kosten für dich ist das nicht verbunden und du hast die Sicherheit, nicht durch den Inkasso-Laden über den Tisch gezogen werden.

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#7
 Von 
tom1987
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, hier mal der genaue Ablauf. Bitte noch eine Sache bedenken, falls das irgendwas ändert: Es wurde lediglich Einsetzung in den vorigen Stand bzgl. des VB gewährt, da der MB zugegangen war, als ich noch dort wohnte.

08.01.
GV steht vor der Tür und will vollstrecken, lt. Vollstreckungsprotokoll wurde VB am 26.10.2012 zugestellt.
Dies wird von mir bestritten.

17.01.
Zahlung von Hauptforderung und Mahnkosten des Gläubigers, sowie Zinsen und Kosten (58,70€) des Mahnverfahrens

18.01.
Schreiben an das Gericht:
- Widerspruch gegen MB/VB wegen nicht erfolgter Zustellung
- Benennung von Zeugen dafür, dass ich zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung weder Zugang zur Wohnung noch zum Briefkasten hatte
- Absichtserklärung, dass ich nach erfolgter Wiedereinsetzung Teilwiderspruch einlegen werde
- Mitteilung, dass der unwidersprochene Teil überwiesen wurde und wie er sich genau zusammen setzt

Schreiben an Gläubigervertreter mit dem Inhalt:
- Hinweis darauf, dass ich Einspruch wegen nicht erfolgter Zustellung eingelegt habe
- Hinweis auf den geplanten Teilwiderspruch nach Wiedereinsetzung
- Aufschlüsselung, welcher Teil der Überweisung auf welchen Teil der Forderung anzurechnen ist
- Erklärung, dass ich die Inkassokosten aufgrund der Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB für nicht erstattungspflichtig halte

08.02.2013
- Mitteilung des Gerichts, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den VB gewährt wird
- Festsetzung des Gütetermins und Termins zur mündlichen Verhandlung und Aufforderung an den Gläubigervertreter, den Anspruch aus dem VB binnen 2 Wochen zu begründen

04.03.2013
- Schreiben des Gläubigervertreters, dass Anspruch aufrecht erhalten wird, wie sich dieser zusammensetzt und Antrag, dass dem Beklagten die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt werden sollen

05.03.2013
- Gericht teilt Gläubigervertreter mit, dass Schlüssigkeitsbedenken hinsichtlich der Nebenforderung insoweit bestehen, als dass Inkassokosten nicht nebst der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden können und somit Erledigung eingetreten zu sein scheint. Anschließend die Bitte um Stellungnahme, ob der Termin stattzufinden hat oder die Sache erledigt werden kann

14.03.2013
- Abladung durch das Gericht
- Gläubigervertreter nimmt auf gerichtlichen Hinweis die Klage bzgl. der geltendgemachten Inkassokosten zurück und erklärt den Rechtsstreit für erledigt
- Gläubigervertreter beantragt unter Terminsaufhebung gem. § 128 III ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen

So, was nun tun? :)

Tausend Dank jedenfalls schon jetzt für eure bisherige Hilfe und die, die hoffentlich noch folgt!;)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Mein Vorschlag: Beantrage, die Kosten der Klägerseite aufzuerlegen. Verweise darauf, dass der Betrag bereits vor Klageerhebung beglichen war, somit kein Klagegrund vorlag. Verweise auf dein Schreiben vom 18.1. ans Gericht, sowie an das Schreiben vom gleichen Tag an die Gläubigerseite.

Wer sich unsicher ist, wie er sich vor Gericht zu verhalten hat, geht ansonsten zu einem Anwalt. ;-)


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-- Editiert mepeisen am 21.03.2013 05:41

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