Universum Inkasso / Deutsche Bahn /Par 286,288 BGB

31. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Tombien
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Universum Inkasso / Deutsche Bahn /Par 286,288 BGB

Hallo,
Vor sechs Wochen erreichte mich die neue BahnCard und entsprechende Rechnung. Ich war zu diesem Zeitpunkt ziemlich beschäftig berüflich und irgendwie (selber schuld, ich weiss) habe ich den Briefumschlag gar nicht aufgemacht, als ich dachte es war nichts anders als bloße Werbemittel von DB.

Allerdings jetzt habe ich ein Schreiben von Universum Inkasso (mit einer zusätzlichen Inkasso-Gebühr von EUR 37,50 – Schaden gem. Par 286,288 BGB).

EUR 37,50 ist echt viel für eine Bahn karte in Wert von EUR 59,50, finde ich. Bin ich verpflichtet dies zu bezahlen oder kann ich einfach der EUR 59,50 direkt an der Bahn und dann die Bettelbriefe von Universum Inkasso ignorieren.
Dank in Voraus für Ihre Ratschläge.



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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1002x hilfreich)

Hallo,
die Kosten mögen nicht im Verhältnis zur HF bestehen, jedoch erscheinen sie angemessen.
Du bist verpflichtet sowohl die HF als auch die Kosten des Inskassoverfahrens zu begleichen (Schadenersatz).
Du kannst die Bettelbriefe des Inkassos ignorieren. Diese wird aber vermutlich ihre Forderung gerichtlich geltend machen. Dann wird alles etwas teurer!

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

quote:
Bin ich verpflichtet dies zu bezahlen oder kann ich einfach der EUR 59,50 direkt an der Bahn und dann die Bettelbriefe von Universum Inkasso ignorieren.

Ja ! So würde ich es zumindest machen
Evtl zusätzlich noch 3 € an Mahngebühr zusätzlich überweisen !
Gegenüber dem Inkassobüro würde ich die Forderung mangels Vorlage der Gläubigervollmacht zurückweisen.
quote:
Diese wird aber vermutlich ihre Forderung gerichtlich geltend machen.

Wegen was ?
Die Hauptforderung wäre beglichen

lg

-- Editiert am 31.05.2010 21:56

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#3
 Von 
floriansmom
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 166x hilfreich)

Hallo,

bei Universum Ink. wäre ich vorsichtig. Ich hatte schonmal mit denen in Sachen Happy Size zu tun und habe thehellions Predigten immer geglaubt. Ich wurde eines besseren belehrt. Ich hatte in Null Komma Nix einen Schufaeintrag. Wurde zwar nach zahlen und einigem hin und her vorzeitig gelöscht, aber es brachte Ärger ohne Ende. Also wenn der TE eine saubere Schufa hat und sich ansonsten 37€ leisten kann würde ich komplett zahlen.

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

Den Eintrag hast Du aber bestimmt nicht wg den bestrittenen Inkassogebühren bekommen ;)

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#5
 Von 
floriansmom
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 166x hilfreich)

... doch genau deshalb. Deshalb wäre ich bei diesem Vorschlag echt vorsichtig. Ich habe den Eintrag raus bekommen aber am Ende nur durch Zahlung und Bitte Bitte bei IKB.

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#6
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

@ floriansmom

Wie lange ist das her ?
Bei der heutigen Gesetzeslage würde ich mich über einen Eintrag wegen bestrittenen Inkassogebühren geradezu freuen!

Da könnte ich anschliessend eine schöne Unterlassungserklärung hier einstellen :engel:

Gibt es jetzt schon mehrere Urteile zu,

lg

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

Du hast Inkassogebühren widersprochen UND es gab trotzdem einen Eintrag ?
Das kann sehr teuer für das Inkassounternehmen werden
Mein RA würde sich ebenfalls freuen

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#8
 Von 
floriansmom
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 166x hilfreich)

Der Ra freut sich eben nicht, weil es kaum Geld einbringt wegen der geringen Forderung. Habe selbst eine Freundin welche damals Juristerei studierte und die meinte, dass man kaum eine Chance hat. Habe damals vor ca. 2-3 Jahren den Eintrag bekommen. Wie gesagt wurde gezahlt und gelöscht. Aber war trotzdem unschön. Zumal ich den Dispo nie nutze, ausser natürlich damals wo ich ihn gerade einmal benötige wegen eine Autorep. Die Bank wolte doch wirklich den Dispo fällig stellen deswegen (ca 300€ Dispo).

Deswegen sind deine Tipps ja ganz gut und schön, aber leider nicht für jeden in der Praxis umzusetzen bzw ratsam es umzusetzen. Inkasso's arbeiten mit Automation und wenn eben nach Brief xxx ein Schufaeintrag kommt dann kommt er eben. Das ist dem SB so ziemlich egal zumal die kaum Ahnung haben.

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#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

Wie gesagt das könnte teuer werden

http://www.dr-schulte.de/

quote:<hr size=1 noshade>Prozesserfolg: Inkassofirma muss Eintrag im Datenbestand der Schufa Holding AG widerrufen

„Aus einer Mücke soll man keinen Elefanten machen", so lautet eine bekannte Redewendung, die uns bereits von dem antiken Satiriker Lukian aus dem 2. Jhd. n. Chr. überliefert ist. Diese Empfehlung hat ein Inkasso-Institut nicht beherzigt, welches eine Forderung von wenigen hundert Euro durchsetzen wollte und zur „Beschleunigung der Zahlungsmoral" einen sog. Negativeintrag in den Datenbestand der Schufa Holding AG eintragen ließ. Die eigentliche Forderung, die das Inkasso-Institut glaubte einziehen zu dürfen, war hochstreitig. Ein Rechtsstreit war bereits anhängig und eine Entscheidung lag noch gar nicht vor, als der Negativeintrag bereits vorgenommen wurden.
Was das Inkasso-Institut bei seiner Handlung nicht beherzigt hat: bevor man überhaupt das Recht hat, personenbezogene Daten und Negativmerkmale an eine Auskunftei zu liefern, muss man zuvor eine sog. Einverständniserklärung des Betroffenen vorweisen können. Ansonsten ist jeder Negativeintrag unzulässig.

Auch scheint sich das Inkasso-Institut nicht hinreichend mit den möglichen Folgen eines solchen Negativeintrages vertraut gemacht zu haben. Der sog. Bonitätsscore rutscht in den Keller, dem Betroffenen werden postwendend die Kreditkarten gekündigt, Finanzierungsverhandlungen mit Banken werden abgebrochen, Verhandlungen mit Vertragspartnern können scheitern. Dies kann besonders bei unternehmerisch tätigen Menschen erhebliche und später kaum wiedergutzumachende Folgen haben.

Dem hat das Landgericht Berlin nun Einhalt geboten. Rechtsanwalt Ulrich Schulte am Hülse konnte am 15.01.2009 eine einstweilige Verfügung erwirken, durch die es dem Inkasso-Institut aufgegeben wurden, den Negativeintrag im Datenbestand der Schufa Holding AG umgehend zu widerrufen und es zukünftig zu unterlassen, bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, derartige Einträge vorzunehmen (Beschluss vom 15.01.2009 – 9 O 21/09 ,
Kann dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden, kann gegen den Geschäftsführer bei erneutem Verstoß auch ersatzweise eine Ordnungshaft festgesetzt werden. Rechtsanwalt Schulte am Hülse erklärt: „Gerade wer unternehmerisch tätig ist, weiß recht genau, dass bei rufschädigenden und kredithinderlichen Einträgen im Datenbestand von Auskunfteien in kurzer Zeit Schäden in einer sechsstelliger Größenordnung nicht ungewöhnlich sind. Solche Rechtsverletzungen erfordern eine zügige Aufklärung des Sachverhaltes und eine schnelle Prüfung der Rechtsfragen. Wir freuen uns für die Betroffenen, dass auch das Gericht die Notwendigkeit einer zügigen Entscheidung mitgetragen und in kurzer Zeit entschieden hat."

. <hr size=1 noshade>


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#10
 Von 
ich101
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo,

ein Schufaeintrag wird nicht wegen Inkassokosten vorgenommen sondern wegen der ursprünglichen Forderung (also der Hauptforderung). Da die Forderungen gegen Tombien und auch floriansmom augenscheinlich zu Recht bestehen, kann hier der Gläubiger die Forderung bei der Schufa einmelden.

Auch wenn man so wie thehellion vorschlägt vorgeht und das Inkassobüro die Restforderung irgendwann einstellt, bleibt der negative Schufaeintrag bestehen. Dieser wird dann nur als bezahlt markiert.

Das Urteil welches hier angeführt wurde spiegelt somit einen anderen Fall da.

MfG

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#11
 Von 
floriansmom
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 166x hilfreich)

@ich101

Du kannst mal versichert sein, dass ich die HF auch an das Versandhaus mit entsprechendem Vermerk überwiesen habe. Also nix da mit Verrechnung. Nur hatte ich halt nicht die Zeit es auf einen Rechtstreit ankommen zu lassen. Das war der ganze Grund.

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#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

Es werden grundsätzlich nur unbestrittene Forderungen gemeldet
Den Inkassogebühren ist widersprochen und da gibts keinen Eintrag
(wegen den Inkassogebühren)
Kein IKU ist so dumm und riskiert Ärger


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#13
 Von 
floriansmom
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 166x hilfreich)

... doch tun sie. Was soll denn dem IK passieren?? Falls ne Klage kommen sollte wird eben mal schnell wieder gelöscht und an die gegnerische Partei paar hundert € überwiesen. Das Risiko ist es wert.

Und ausserdem hat man eben immer wieder Leute wie mich, die dann eben doch schnell zahlen, weil alles andere zu lange dauert.

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#14
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

Ich habe noch nie Inkassogebühren gezahlt - selbst wenn ich im Verzug war -
Kein einziger Eintrag wg Inkassogebühren .


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#15
 Von 
Bahnkunde
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich habe fast das gleiche Problem. Mir ist natürlich bewusst das es eben auch mein Fehler ist aber trotzdem will ich mich nicht einfach damit abfinden einfach so fast 40 Euro zu bezahlen nur weil die mir noch einen Brief geschrieben haben.

Die Forderung der Bahn ist bereits beglichen und lt. telefonischer Nachfrage ist das Thema für die Bahn damit erledigt. 2 Tage später hatte ich den Brief des Inkassobüros im Briefkasten.

Zähneknirschend bezahlen oder kämpfen ist die Frage!?

Danke schonmal für etwaige Hilfe!

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#16
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)


Nicht zahlen natürlich
Forderung gegenüber dem Inkassobüro vollumfänglich schriftlich zurückweisen und der Weitergabe Deiner Daten gem BDSG sowie der telefonischen Kontaktaufnahme widersprechen !

Schläft ein !

AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11

...Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können........Diesen grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung vom 06.05.2010 und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.

AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig .

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#17
 Von 
Bahnkunde
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank nochmal an dieser Stelle.

Ich warte jetzt ersteinmal ab was die jetzt noch fordern. Wenn sich nochmal was ergibt würde ich mich gern hier nochmal an dich wenden bei Bedarf.



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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)


2 bis 3 Briefe kommen immer

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

0x Hilfreiche Antwort

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