Universum Inkasso Forderung von Karstadt Warenhaus

3. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)
Universum Inkasso Forderung von Karstadt Warenhaus

Aus eigener Dummheit, konnte per Lastschrift durch Karstadt nicht abgebucht werden. Nachdem ich dann die Mahnungen von Karstadt bekommen habe, habe ich umgehend die geforderten Beträge direkt an Karstadt überwiesen. Mit Schreiben vom 19.08.2014 hat sich Universum Inkasso eingeschaltet und fordert einen Betrag von 180,46 EUR. Mit Schreiben vom 17.09.2014 habe ich Universum Inkasso aufgefordert, mir ihre Gebühren in Höhe von 75,00 EUR, sowie eine genaue Aufschlüsselung der Mahnkosten verlangt, ebenso eine Vorlage der Abtretungsurkunde gem. § 410 BGB im Original oder eine Bevollmächtigung des Gläubigers für den Inkassoauftrag gem. § 174 BGB . Weiterhin habe ich der Verarbeitung und Nutzung sämtlicher Daten zu meiner Person widersprochen. Die Hauptforderung inklusive der Mahnkosten von Karstadt belief sich auf 119,78 EUR. Heute bekomme ich die Bestätigung über den Forderungseinzug von Karstadt vom 24.10.2014 über 104,78 EUR. Für jedes Mahnschreiben nimmt Karstadt 7,50 EUR.

Universum Inkasso teilt nun folgendes zu meiner E-Mail vom 17.09.2014 mit:

Sehr geehrte Frau XX,

in obiger Sache bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail vom 17.09.2014 und übersenden Ihnen anliegend wunschgemäß die Abtretungsbestätigung der Karstadt Warenhaus GmbH.

Es gibt keine Gebührenverordnung für Inkassounternehmen. Deswegen orientieren sich die Inkassounternehmen bei der Gestaltung ihrer Vergütung üblicherweise am Gebührensystem für Rechtsanwälte (RVG). Inkassokosten werden von der Rechtssprechung und den Mahngerichten bis zur Höhe einer entsprechenden 1,5 Anwaltsgebühr zzgl. Aufwendungspauschale (20 % der Gebühren, höchstens 20 Euro)anerkannt. Maßgeblich für die Berechnung der Gebühr ist der Gegenstandswert, d.h. die Höhe der Forderung.

Die Kosten der beanstandeten Mahnauslagen sind durch Mahnschreiben der Auftraggeberin entstanden. Da jeweils nach Zahlungsverzug gemahnt wurde, sind die entsprechenden Kosten berechtigt und als Verzugsschaden zu erstatten.

Unsere oben aufgeführte Mandantin hat uns Ihre Zahlungen (26.08.2014 - 31,24 € und 19.09.2014 - 88,54 € übermittelt. Ihre Zahlungen reichen jedoch nicht aus, um Ihr Kundenkonto auszugleichen.

Bitte teilen Sie uns bis zum 11.11.2014 mit, wann und wie der Forderungsausgleich gemäß Anlage vorgenommen wird.

Wir möchten noch darauf hinweisen, dass wir generell mit Ratenzahlung einverstanden sind.

Als Anlage hat man mir ein Teilzahlungsangebot und Schuldanerkenntnis und die Forderungsaufstellung zugeschickt. Die geleisteten Zahlungen sind in der Forderungsaufstellung als Direktzahlung aufgelistet. Es geht jetzt nur noch um die Inkassogebühren, die nach Forderungsstand vom 28.10.2014 60,68 EUR betragen. Weder habe ich ein Kundenkonto bei Karstadt noch bei Universum Inkasso.

Wie kann ich jetzt am besten gegen die geforderten Inkassogebühren vorgehen?

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38 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von Biened32 am 03.11.2014 11:23

Wie kann ich jetzt am besten gegen die geforderten Inkassogebühren vorgehen?


Gar nicht. Sie fordern sie immer und immer wieder. Wie Sisyphus immer und immer wieder den Stein den Berg hinaufrollt um ihn dann die andere Bergseite hinunterrollen zu sehen.
Das Beste ist die Typen klar in ihre Schranken zu weisen.

quote:
von Biened32 am 03.11.2014 11:23

Mit Schreiben vom 17.09.2014 habe ich Universum Inkasso aufgefordert,

Regel Nummer 1:
Mit diesem Volke unterhält man keine Brieffreundschaften.

Man teilt denen mit, dass:
- die Hauptforderung bezahlt wurde und der Fall damit erledigt sei
- den Forderungen des Inkassos voll widersprochen wird
- einem Mahnbescheid widersprochen wird
- Telefonische oder weiter geartete Kontaktaufnahme untersagt
- Weitergabe der Daten an Auskunfteien o.ä. gem BDSG untersagt
- Man behält sich vor beim zuständigen Gericht Beschwerde über die Inkassobude einzureichen
- Man beantwortet keine weiteren Briefe

Dann kommen idR noch 2 Bettelbriefe mit bösen Drohungen. Die legt man ab (für später) und dann war es das.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Meine Freundin arbeitet bei Universum Frankfurt
Eine Klage expl wg vorgerichtlicher Inkassogebühren ist mangels Erfolgsaussichten extrem wenig wahrscheinlich
http://inkassokosten.wordpress.com/

"...Sehr geehrtes Inkasso Team - ich weise die Forderung vollumfänglich zurück - weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen - einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen - mit der Weitergabe meiner Daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden - ich untersage expl die Kontaktaufnahme per telefon .."

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen das das Inkassobüro das Schreiben ignoriert und trotzdem weitere Briefe auf den Sünder herabregnen lässt - oft wird z.b in einem weiteren Schreiben eine detailierte "Begründung" für die Zahlungsverweigerung eingefordert !
Eine Begründung oder ein erneutes Zurückweisen der Forderung ist jedoch nicht nötig

Gelegentlich schiebt Universum auch ein Schreiben von RA Lohmeier nach


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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

-- Editiert thehellion am 03.11.2014 12:31

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Es ist insoweit spannend, was die hier wieder für einen Mist erzählen.

quote:
Es gibt keine Gebührenverordnung für Inkassounternehmen

Das ist vollkommener Blödsinn. Kraft Gesetz (RDGEG) steht das RVG durchaus als Gebührenordnung fest.

quote:
Inkassokosten werden von der Rechtssprechung und den Mahngerichten bis zur Höhe einer entsprechenden 1,5 Anwaltsgebühr zzgl. Aufwendungspauschale (20 % der Gebühren, höchstens 20 Euro)anerkannt.

Mahngerichte prüfen das erstens absolut gar nicht und zudem ist eine 1,5 Gebühr auch bei Anwälten nur bei sehr komplizierten Sachlagen erlaubt.

Ich würde hier eine Beschwerde ans Aufsichtsgericht schicken. Wegen vorsätzlichen Verstoß gegen RDGEG §4 Ziffer 5 und gegen das RVG als solches.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#4
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2404 Beiträge, 714x hilfreich)

quote:
Gelegentlich schiebt Universum auch ein Schreiben von RA Lohmeier nach


Der Mann heißt Neumeier aber auch egal.

Ansonsten wie beschrieben reagieren und abwarten. Briefe werden weiter regnen und vielleicht auch ein MB, welchem dann zu widersprechen wäre.

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#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Gelegentlich schiebt Universum auch ein Schreiben von RA Lohmeier nach

Der Mann heißt Neumeier aber auch egal.


Zumindest mit Meier lag ich richtig :engel:

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Universum Inkasso teilt nun folgendes zu meiner E-Mail vom 17.09.2014 mit <hr size=1 noshade>

Welches Datum trägt denn das Schreiben von Universum?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#7
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Das erste Schreiben datiert vom 19.08.2014. Da ich dann zwischenzeitlich die Forderungen direkt an Karstadt gezahlt habe, habe ich dies dem Inkasso wie oben beschrieben, mitgeteilt. Gestern bekam ich dann das nächste Schreiben des Inkassos vom 28.10.2014.

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#8
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Soeben habe ich das nächste Schreiben von diesem Inkassoladen mit Datum vom 07.11.2014 erhalten. Bin wie von thehellion vorgegangen.

Universum Inkasso schreibt jetzt folgendes.

Sehr geehrte Frau XX,

in obiger Sache verweisen wir auf unser Schreiben 28.10.2014 indem Sie bereits ausführlich über den Sachverhalt aufgeklärt wurden. Diesem ist nichts mehr hinzuzufügen.

Um den Vorgang gütlich zu beenden, unterbreiten wir Ihnen einen Vergleich über 46,00 €. Dieser kann auch in monatlichen Raten beglichen werden.

Bitte teilen Sie uns innerhalb von 14 Tagen mit, ob dem Vergleich zugestimmt wird.

So, wie weiter vorgehen und wie kommen die auf einen Betrag von 46,00 €? Wieso Vergleich?

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#9
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Das ist, wie von @thehellion schon angekündigt nur ein weiterer Bettelbrief.
Denen ist klar, dass sie nichts in der Hand haben und versuchen jetzt über eine freiwillige Zahlung deinerseits doch noch etwas Geld zu bekommen.
Es wird genug Leute geben, die den Vergleich annehmen um endlich Ruhe zu haben.
Ich würde an deiner Stelle den Brief abheften und ansonsten nicht weiter reagieren.

Gruß

Shihaya

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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht."

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#10
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Eigentlich habe ich gedacht, dass nach dem besagten Bettelbrief von Universum Inkasso GmbH Ruhe einkehrt. Falsch gedacht. Nunmehr ist heute an mich ein Mahnbescheid zugestellt worden, dem ich, da ich die Forderungen gezahlt habe, Widerspruch einlege. Als Prozessbevollmächtigter wird RA Neumeyer angegeben.

Obwohl ich die Hauptforderungen bereits direkt an Karstadt bezahlt habe, werden diese im Mahnbescheid geltend gemacht.

Hinzu kommen noch die Verfahrenkosten in Höhe von 86,00 EUR.

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#11
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Interessant ist außerdem, dass als Mahngericht Hünfeld angegeben wird. Weiterhin wird als Hinweis im Mahnbescheid angegeben, dass die Forderung seit dem 15.12.2014 an den Antragsteller abgetreten bzw. übergegangen ist. Die Abtretungsurkunde datiert aber vom 24.10.2014.

Da ich auf deren Vergleichsangebot nicht reagiert habe, versucht man es also jetzt mit dem Mahnbescheid.

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#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Mahnbescheid widersprechen, wie du es vor hast und das Formular per Einschreiben ans Mahngericht Hünfeld zurück. Ich würde noch ein Schreiben dazu packen, dass man die Überleitung ans Prozessgericht beantragt und eine angemessene Fristsetzung zum Einreichen der Klageschrift.

Dann würde ich abwarten.

Nochmal zum Zeitablauf? Hattest du überwiesen, bevor sich das Inkasso gemeldet hatte oder danach?

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#13
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Eine Forderung habe ich überwiesen, bevor das Inkassoschreiben vom 19.08.2014 bei mir am 26.08.2014 eingetrudelt ist. Die erste Forderung belief sich auf 31,24 EUR, diese ist bei der Ursprungsgläubigerin am 26.08.2014 eingegangen und die zweite Forderung ist bei der Ursprungsgläubigerin am 19.09.2014 in Höhe von 88,54 EUR eingegangen.

Das Inkasso schlüsselt die Hauptforderung wie folgt auf:
1. Kaufvertrag gem. Schreiben v. 19.08.2014 36,66 EUR
2. Kaufvertrag gem. Schreiben v. 19.08.2014 23,74 EUR
zzgl. Verzugszinsen v. 19.08.2014 bis 16.12.2014 0,62 EUR

Wie das Inkasso nun auf Beträge von 36,66 EUR und 23,74 EUR kommt und ob sich nicht dahinter die Inkassovergütung befindet, erschließt sich nicht aus dem Mahnbescheid und auch nicht aus dem Schreiben vom 19.08.2014. Man hat mir dann noch einen Vergleich vorgeschlagen, auf den ich nicht eingegangen bin. Für mich ist dies dubios.

Dann kommen noch die Verfahrenkosten dazu aus einem Streitwert von 61,02 EUR, die sich wie folgt zusammensetzen:
1. Gerichtskosten für MB 32,00 EUR
2. Rechtsanwalts-/Rechtsanwaltsbeistandskosten 45,00 EUR
Auslagen 9,00 EUR
Summe 86,00 EUR
Gesamtsumme 147,02 EUR

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#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Wie das Inkasso nun auf Beträge von 36,66 EUR und 23,74 EUR kommt

Kann ich dir natürlich auch nicht beantworten. Reichlich dubios...

quote:
2. Rechtsanwalts-/Rechtsanwaltsbeistandskosten 45,00 EUR
Auslagen 9,00 EUR

Das ist Blödsinn. Es ist ureigenste Aufgabe eines Inkassos, das gerichtliche Mahnverfahren zu betreiben. Und natürlich sind Inkassos die allerletzten, die dafür die Hilfe eines Anwalts benötigen. Inkassos selbst dürfen nur eine 25€-Pauschale verlangen als Verfahrenskosten.

Wie dem auch sei. Komplett widersprechen und schauen, was dann passiert. So würde ich es machen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#15
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

So der Widerspruch ist per Einschreiben/Rückschein raus. Die haben sogar schon angegeben, dass das streitige Verfahren vor dem AG Köln durchzuführen sei.

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#16
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Ich habe gerade alle Schreiben noch einmal bzgl. der im Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen nachgesehen. Die Inkassobude deklariert es im Mahnbescheid so, dass ich noch gar nicht gezahlt habe. Dass es sich dabei um die Inkassovergütung handelt, steht so nicht im Mahnbescheid.

Weiterhin habe ich hier die Originalbestätigung von Karstadt dass der Einzug der Forderung am 19.08.2014 abgetreten wurde, aber erst am 24.10.2014 von Karstadt unterschrieben wurde.

Spaßeshalber habe ich den Mahnbescheid selber eingegeben und bei den Rechtsanwaltsgebühren stand, dass diese nur durch einen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht werden können, nicht aber durch die Inkassobude.

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#17
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Unsere oben aufgeführte Mandantin hat uns Ihre Zahlungen (26.08.2014 - 31,24 € und 19.09.2014 - 88,54 € übermittelt. Ihre Zahlungen reichen jedoch nicht aus, um Ihr Kundenkonto auszugleichen.


quote:
Die Hauptforderung inklusive der Mahnkosten von Karstadt belief sich auf 119,78 EUR.


Kannst Du mal den MB hier verlinken ?
(Namen und Anschrift abdecken)

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Wie kann ich den Mahnbescheid in diesem Forum hochladen? Eingescannt ist dieser schon.

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#19
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

als jpg Datei ( Bild einfügen - 2 von rechts )

oder einer der zahlreichen kostenlosen uploaddienste nutzen (Link einfügen - 3 von rechts )

In den von Dir überwiesenen 119,78 € waren 2 mal 7,50 € Mahngebühren enthalten

Sind da die RLS Gebühren aus dem Stono mit drin gewesen ?

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

[img]Mahnbescheid Seite 1.jpg[/img]
[img]Mahnbescheid Seite 2.jpg[/img]

Die Mahngebühr von 7,50 EUR ist zweimal in dem Betrag von 119,78 EUR gewesen, ebenso die Bearbeitungsgebühren der Banken von einmal 4,80 EUR und 18,19 EUR.

Ich hoffe man kann die Bilder sehen.

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Die Mahngebühr von 7,50 EUR ist zweimal in dem Betrag von 119,78 EUR gewesen, ebenso die Bearbeitungsgebühren der Banken von einmal 4,80 EUR und 18,19 EUR.


Also beläuft sich die eigentliche Hauptforderung nur auf gerundet 79 €
Verzugskosten (Bankstorno/Mahngebühren) von ca 38 € wurden Deinerseits bereits überwiesen ( Die 119 €) ?

Link ist nicht zu sehen



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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Die eigentliche Gesamtforderung belief sich auf 81,79 EUR.

Die erste Hauptforderung betrug 18,94 EUR
zzgl. Bearbeitungskosten der Banken 4,80 EUR
zzgl. eigene Bearbeitungskosten 7,50 EUR
Gesamtbetrag 31,24 EUR

Die zweite Hauptforderung betrug 62,85 EUR
zzgl. Bearbeitungskosten der Banken 18,19 EUR
zzgl. eigene Bearbeitungskosten 7,50 EUR
Gesamtbetrag 88,54 EUR.

Den Gesamtbetrag von 119,78 EUR (erst 31,24 EUR überwiesen direkt an Karstadt und dann den Betrag von 88,54 EUR ebenfalls direkt an Karstadt).

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#23
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Wie gesagt : Mit dem von Dir beglichenen Verzugsschaden von 12,30 bei der 1 Forderung sowie den 25,69 bei der 2 Forderung ist der Gläubiger allerbestens bedient

Gerichte anerkennen zwischen 1 € (z.b AG Bad Segeberg Urt. v. 25.11.2011 − 17 C 160/11 )und 2,50 € (z.b AG Brandenburg a.d. Havel Urteil vom 25.1.2007 – 190/0631 C ) an Mahngebühren pro Mahn Schreiben

Pro geplatzte Lastschrift wären gem neuen Urteil des Landgericht Potsdam Az. 2 O173/13 nur € 3,65 an Gebühren zu zahlen - unabhängig davon was in den AGBs des Unternehmens steht

Bei angenommenen 2 Mahnungen pro fall wären demnach - meiner meinung nach - ca 10 € pro Fall zu zahlen gewesen

Also 20 € insgesamt

Du hast aber fast das Doppelte überwiesen

Ich würde deshalb ebenfalls wie von mepeisen empfohlen den MB vollumfänglich und begründungslos widersprechen


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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2404 Beiträge, 714x hilfreich)

Da kommt noch ein Schreiben vom RA Neumeyer mit der Bitte um Rücknahme des WI bzw. Begründung von diesem. Nicht reagieren, denn zu diesem Zeitpunkt ist die Forderung bereits ausgebucht. Die UI ist nicht gerade für ihre Klagefreudigkeit bekannt.

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Dem MB habe ich heute vollumfänglich und begründungslos widersprochen. Den Neumeyer werde ich ignorieren.

Danke Euch und ich werde Euch auf dem Laufenden halten.

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Man kann ggf. noch ans Mahngericht schreiben, dass man die Überleitung des Verfahrens an das AG Köln beantragt und ebenso beantragt, der Gegenseite eine Frist zu setzen für die Klagebegründung, wenn die dann mit ihren Briefen kommen, man möge doch den Widerspruch bitte zurückziehen.

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0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Die geleisteten Zahlungen sind in der Forderungsaufstellung als Direktzahlung aufgelistet. Es geht jetzt nur noch um die Inkassogebühren, die nach Forderungsstand vom 28.10.2014 60,68 EUR betragen <hr size=1 noshade>


Die haben lt Deiner an mich geschickten Forderungsaufstellung Deine 2 Direktzahlungen (auf dem Papier) mit Ihren Märchengebühren verrechnet obwohl Du direkt an Karstadt überwiesen hast und diese Gebühren sogar schriftlich moniert hattest
Es geht also nicht um die Inkassogebühren

Eine Verrechnung Deiner Direktzahlung an Karstadt gem BGB § 367 mit den Inkassogebühren ist aber meiner Meinung nach ausgeschlossen denn wäre der Forderungsinhaber Karstadt mit der Verrechnung nicht einverstanden gewesen hätte man diese von Dir überwiesene Betrage wieder retournieren müssen (Siehe BGB § 367 .2)

Das man selbst nicht davon überzeugt ist zeigt auch das im Vorfeld gemachte Vergleichsangebot

Übrigens ist Karstadt nach wie vor der Forderungsinhaber
Lediglich der Forderungseinzug wurde an das Inkasso abgetreten

Letzte Frage : Was hattest Du im Verwendungszweck der beiden Überweisungen damals eingetragen ?

Sicherlich die Karstadt Kundennummer bzw /oder Karstadt Rechnungsnummer oder ?




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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

-- Editiert thehellion am 19.12.2014 10:39

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Ich habe im Verwendungszweck die Rechnungsnummer und das Kaufdatum angegeben.

Aber was ist jetzt mit den beiden Hauptforderungen aus dem Mahnbescheid, was könnte sich dahinter verbergen?

Was ich aber auch merkwürdig finde ist, dass Karstadt in der Bestätigung eine Forderung von 104,78 EUR angibt. Die Forderung belief sich ja auf 119,78 EUR.

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0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Aber was ist jetzt mit den beiden Hauptforderungen aus dem Mahnbescheid, was könnte sich dahinter verbergen?

Ergibt sich ja aus der an mich verschickten Forderungsaufstellung
Die haben - wie gesagt - Deine 2 Überweisungen - mit Ihren gebühren verrechnet so das am Schluß ein größerer teil der eigentlichen Hauptforderung noch übrig bleibt
quote:
Ich habe im Verwendungszweck die Rechnungsnummer und das Kaufdatum angegeben.


Damit bist Du meiner Meinung nach aus dem Schneider
quote:
Was ich aber auch merkwürdig finde ist, dass Karstadt in der Bestätigung eine Forderung von 104,78 EUR angibt. Die Forderung belief sich ja auf 119,78 EUR.


Möglicherweise interne Provisionbsvereinbarungen ?
In den Foren gibt es davon mehrere Beispiele

z.b

http://alt.forum-schuldnerberatung.de/forumneu/showthread.php?61315-Creditreform-und-Cosmos-Versicherung-Geld-laut-Forderungsaufstellung-verschwunden





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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Habe da doch noch eine Frage: Ich habe der Verarbeitung und Nutzung sämtlicher Daten zu meiner Person widersprochen. Nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen und umgehende Löschung sämtlicher in ihrer Datenbeständen gespeicherten Daten über meine Person und schriftlicher Bestätigung dieser Löschung gebeten. Weiterhin habe ich die Inkassobude davor gewarnt, die Weitergabe meiner Daten an die SCHUFA widerrechtlich zu melden. Außerdem habe ich denen mitgeteilt, dass ich einem gerichtlichen Mahnbescheid widersprechen werde.

Als Antwort bekam ich dann von der Inkassobude folgendes:

Sehr geehrte Frau XX,

eine Stellungnahme zu Ihrer Eingabe ist uns nicht möglich. Wir haben den Vorgang an die zuständige Abteilung unserer Auftraggeberin zur Klärung weitergegeben. Sie werden von uns bzw. unserer Auftraggeberin umgehend informiert.

Habe jetzt aufgrund des Mahnbescheids die Sorge, dass die Inkassobude einen Eintrag bei der Schufa und bei ihrem Tochterunternehmen der Producta Daten-Service GmbH veranlasst haben könnte. Da ich gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt habe, wird dann der Anwalt versuchen, mich dazu zu bewegen den Widerspruch zurückzunehmen bzw. begründen, was ich natürlich nicht machen werde.



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