Universum Inkasso Gebühren überhöht? Hauptforderung knapp vor erstem Inkassoschreiben bezahlt

29. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Jojo1234123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Universum Inkasso Gebühren überhöht? Hauptforderung knapp vor erstem Inkassoschreiben bezahlt

Hallo zusammen,

kurz vorweg: Es tut mir leid, dass ich die genauen Daten der ursprünglichen Rechnung/Mahnung nicht mehr vorliegen habe. Meine schlechte Buchhaltung hat mich erst in dieses Problem geführt- Ddessen bin ich mir absolut bewusst und ich verstehe, dass ich da jetzt ggf. Lehrgeld zu zahlen habe. Allerdings habe ich, glaube ich, mit ungerechtfertigt hohen Inkassogebühren zu tun. Deswegen bitte ich um Rat zu meiner nächsten Vorgehensweise, da ich mich auch um einen schlechten Schufa-Eintrag sorge.

Am 19.11. hat sich ein Probeabo einer BahnCard 25 automatisch zu einer regulären BahnCard 25 verlängert. Ich habe die Rechnung per Mail erhalten und dummerweise nur kurz überflogen. Da die Bahn eine Lastschriftmandat von mir hat, bin ich fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie die Kosten einfach einzieht, wie vorher schließlich auch bei der Probebahncard. Eine 1. Mahnung der DB per Post habe ich vermutlich im Dezember erhalten und verschlampt. Eine 2. Mahnung/Zahlungsaufforderung habe ich Mitte/Ende Januar erhalten und am 06.02.2023 an die DB bezahlt, inklusive der aufgeführten 2,50 Mahngebühr. Danach habe ich diese Zahlungsaufforderung weggeschmissen, da ich dachte, dass sich die Sache damit erledigt hat. Ich denke aber, dass ich die Frist der 2. Mahnung zu diesem Zeitpunkt bereits überschritten hatte und damit fängt das Problem an.

Ich habe einen Brief vorliegen von der Universum INKASSO, datiert auf den 09.02.2023 mit folgender Aufstellung:
Datum: 29.01.2023 - Bemerkung: Kaufvertrag - Forderung: 56,90 - Hauptforderung: 56,90
Datum: 29.01.2023 - Bemerkung Mandantenmahnauslagen - Forderung 2,50 - unverzinsl. Kosten: 2,50
Datum: 03.02.2023 - Bemerkung Inkassovergütung - unverzinsl. Kosten 29,40
Bemerkung: 0,5 Geschäftsgebühr § 13e RDG, analog §13 Abs. I. RVG Nr. 2300 Abs. II VV RVG aus 56,90 € - Forderung 4,90
Bemerkung: Post. und Telekommunikationsentgeltpauschale analog Nr. 7002 VV RVG- Forderung 4,90
Datum: 09.02.2023 - Bemerkung: 6,62 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 56,90 € vom 29.01.2023-09.02.2023) - Forderung 0,12 - Zinsen 0,12
Datum: 09.02.2023 - Bemerkung: Summe - 88,92 - Zahlung: 0,00 - unverzinsl. Kosten 31,90 - verzinsl. Kosten 0,00 - Zinsen 0,12 - Hauptforderung 56,90

Diesen Brief habe ich allerdings erst gestern in meinem Briefkasten entdeckt!
Ich hatte aber - wie gesagt - sowieso schon am 06.02. die Forderungen der 2. Mahnung der DB bezahlt.-3 Tage vor dem Datum auf der 1. Forderungsaufstellung des Inkassounternehmens, aber leider auch erst 3 Tage nachdem die Inkassovergütung auf der Forderung datiert ist. Das Universum INKASSO wurde über meine Zahlung an die DB wohl von der DB informiert und hat mir daraufhin am 15.02. eine angepasste Zahlungsaufforderung per e-Mail geschickt, die ich aber zu dem damaligen Zeitpunkt für eine Phishing-Mail hielt und deswegen gar nicht erst aufmachte (denn ich bin nicht davon ausgegangen, dass wirklich ein Inkasso-Unternehmen mich per Mail kontaktieren könnte).
Diese neue E-Mail-Zahlungsaufforderung (datiert auf den 14.02.) forderte nur noch 29,56 €. Bei der Forderungsaufstellung stand dabei wieder der oben für die erste Forderung zitierte Teil, nur dass die Zinsen auf 0,15 gestiegen waren und folgende Posten ergänzt waren:
Datum: 12.02.2023 - Bemerkung: Direktzahlung OW - Zahlung: 59,40 - unverzinsl. Kosten -31,90 - Zinsen: -0,15 - Hauptforderung: -27,35
Datum: 14.02.2023 - Bemerkung: 6,62 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 56,90 € vom 12.02.2023-14.02.2023 - Forderung: 0,1 - Zinsen: 0,1
Datum: 14.02.2023 - Bemerkung: Summe 88,96 - Zahlung: 59,40 - unverzinsl. Kosten 0,0 - Zinsen: 0,1 - Hauptforderung: 29,55

Obwohl ich also das Geld an die DB bezahlt habe, bevor ich etwas von dem Inkasso-Verfahren wissen konnte und somit offensichtlich die Hauptforderung bezahlen wollte, wurde meine Zahlung als Teilzahlung wahrgenommen, und vor allem von den unverzinslichen Kosten abgezogen. Hier ist meine erste Frage: Darf das Inkassounternehmen das so verbuchen?
Dabei endet es aber noch nicht. Nachdem ich gestern den Inkassobrief fand, schrieb ich sofort eine Mail an das Inkassounternehmen, in der ich den Zahlungsnachweis per Online-Banking-Auszug hinzufügte, aus dem klar hervorgeht, dass ich bereits am 06.02. überwiesen hatte. Leider kam darauf noch keine Antwort.
Heute kam aber die nächste Zahlungsaufforderung des Inkasso-Unternehmens, datiert auf den 27.03.2023. Also hat meine Mail nichts mit dem neuen Brief zu tun, sondern es war ein Zufall. Diese neue Zahlungsaufforderung listet nun noch mehr Forderungen auf, sodass es nun 53,31 € sind:
Datum: 06.03. - Bemerkung: Inkassovergütung - unverzinsl. Kosten: 23,52
Bemerkung: Erhöhung auf 0,9 Geschäftsgebühr §13e RDG, analog §13 Abs. I. RVG Nr. 2300 Abs. II VV RVG aus 56,90 € - Forderung 19,60
Bemerkung: Post. und Telekommunikationsentgeltpauschale analog Nr. 7002 VV RVG- Forderung 4,90
Datum: 27.03.2023 - Bemerkung: 6,62 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 56,90 € vom 13.02.2023-27.03.2023) - Forderung 0,24 - Zinsen 0,24
Datum: 27.03.2023 – Bemerkung: Summe – Forderung: 112,71 – Zahlung: 59,40 – unverzinsl. Kosten 23,52 – verzinsl. Kosten 0,00 – Zinsen 0,24 – Hauptforderung 29,55

Darf die Inkassovergütung einfach weiter erhöht werden, obwohl die Hauptforderung bereits bezahlt war? Ich hätte gedacht, dass sie ja jetzt nur noch die Inkassogebühren einfordern und damit dann ja in eigener Sache ohne Zinsen agieren müssten, oder? Wie muss ich nun dagegen vorgehen, falls das nicht rechtens ist? Wenn die Inkasso-Forderungen überhöht sind, wie viel muss ich dann eigentlich zahlen? Und wie zahle ich das dann ohne die ggf. unrechtmäßigen Forderungen anzuerkennen? Könnte ich bereits einen negativen Schufa-Eintrag erhalten haben, weil die erste Forderung des Inkassounternehmens vom 09.02. ja nun wohl bereits vor zwei Monaten geschrieben wurde? Könnte ich noch einen negativen Schufa-Eintrag erhalten, wenn ich jetzt mit dem Inkassounternehmen in die Diskussion über deren Vorgehensweise gehe?

Ich bin für jeden Tipp dankbar! Zwar habe ich auch schon viel im Forum gelesen, aber ich habe das Gefühl, dass jede der dort beschriebenen Situationen so spezifisch ist, dass ich mir unsicher bin, was ich bei den Antworten auch auf mich anwenden kann.


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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12303.04.2023 08:40:41
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von Jojo1234123):
Hier ist meine erste Frage: Darf das Inkassounternehmen das so verbuchen?

Wenn aus deiner Transaktion nicht hervorgeht, dass es sich um die Zahlung der Hauptforderung geht Ja
mit blick auf § 367 BGB

Zitat (von Jojo1234123):
Darf die Inkassovergütung einfach weiter erhöht werden, obwohl die Hauptforderung bereits bezahlt war?

Hauptforderung ist nicht bezahlt, sondern es wurde eine Teilzahlung geleistet laut deiner Aussage.

Zitat (von Jojo1234123):
Könnte ich bereits einen negativen Schufa-Eintrag erhalten haben, weil die erste Forderung des Inkassounternehmens vom 09.02.

unwahrscheinlich

Zitat (von Jojo1234123):
jetzt mit dem Inkassounternehmen in die Diskussion über deren Vorgehensweise gehe?

gibt nichts zu diskutieren sondern zu bezahlen.

Stand jetzt, sind berechtigte IB Gebühren, sowie ein Teil der Hauptforderung offen zzgl. Zinsen

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126000 Beiträge, 40583x hilfreich)

Zitat (von Jojo1234123):
am 06.02.2023 an die DB bezahlt

Und wann ist das Geld bei der DB angekommen?
Welcher Verwendungszweck wurde verwendet?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jojo1234123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und wann ist das Geld bei der DB angekommen?
Welcher Verwendungszweck wurde verwendet?


Als Verwendungszweck habe ich eine sehr lange Nummer angegeben, die damals bei der 2. Zahlungserinnerung /Mahnung als Verwendungszweck vorgegeben wurde.
Das Geld ist laut meinem online-Banking am 06.02. eingegangen. (das bedeutet Buchungsdatum und Wertstellungsdatum doch, oder?)
Überwiesen hatte ich es bereits am 05.02. abends.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jojo1234123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Pascalll2):
Wenn aus deiner Transaktion nicht hervorgeht, dass es sich um die Zahlung der Hauptforderung geht Ja
mit blick auf § 367 BGB


Zum Zeitpunkt meiner Zahlung war ich noch nicht darüber informiert worden, dass weitere Kosten entstanden sind. Entsprechend hätte ich nicht angegeben können, dass die Zahlung für die Hauptforderung bestimmt ist, da es sich aus meinem mir damals ermöglichten Wissensstand nicht um eine Teilzahlung sondern um die gesamte Zahlung handelte. Als Betreff habe ich den Verwendungszweck angegeben, der in meiner Zahlungsaufforderung stand und habe an die DB direkt überwiesen - die mir bis dato bekannten einzige Partei, der ich Geld schuldete. Geht daraus rechtlich nicht ausreichend hervor, dass ich die Hauptforderung +2,50 Euro Mahngebühr gezahlt habe?

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17515 Beiträge, 9608x hilfreich)

Zitat (von Jojo1234123):
Wenn die Inkasso-Forderungen überhöht sind, wie viel muss ich dann eigentlich zahlen?

Sie sind nicht überhöht.
Die Gebühren entsprechen exakt der gesetzlichen Regelung (0,5 Gebühr für das erste Schreiben, Erhöhung auf 0,9 Gebühr, wenn nach dem ersten Schreiben nicht gezahlt wurde).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2535 Beiträge, 743x hilfreich)

Zitat (von Jojo1234123):
Das Geld ist laut meinem online-Banking am 06.02. eingegangen. (das bedeutet Buchungsdatum und Wertstellungsdatum doch, oder?)

Nein bedeutet es nicht, sondern dass das Geld am Montag den 6.2. gebucht und DEINEM Konto belastet wurde.

Die Kosten sind genau den rechtlichen Vorgaben ver- und berechnet.

Zitat (von Pascalll2):
Könnte ich bereits einen negativen Schufa-Eintrag erhalten haben, weil die erste Forderung des Inkassounternehmens vom 09.02.

Könnte ja, aber m.W., was zugegebener Maßen nicht aktuell ist, macht die UI keine Schufaeinträge bzgl der DB Forderungen.

Zitat (von Jojo1234123):
Geht daraus rechtlich nicht ausreichend hervor, dass ich die Hauptforderung +2,50 Euro Mahngebühr gezahlt habe?



0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Jojo1234123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten! Ich sehe an den Rückmeldungen, dass die Vorgehensweise des Inkassounternehmens normal und legitim ist, ich versteh nur nicht ganz, warum. Wäre jemand so lieb, mir das vielleicht bitte noch mal aufzudröseln, damit ich aus der Situation wenigstens was lerne?

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Nein bedeutet es nicht, sondern dass das Geld am Montag den 6.2. gebucht und DEINEM Konto belastet wurde.

Die Kosten sind genau den rechtlichen Vorgaben ver- und berechnet.


Es war eine online - Überweisung, die ja nur einen Tag dauern darf, also müsste das Geld dennoch am 06.,spätestens 07. auf dem Konto der DB gewesen sein.
Mein Problem ist -
Ich habe immer noch nicht ganz verstanden, wie meine Zahlung auf Kosten angerechnet werden dürfen (Inkassovergütung) , die mir erst 2-3 Tage nach Ankunft meiner Zahlung mitgeteilt wurden. Die Arbeit des Inkassounternehmens, die die sich vergüten lassen, hat meinem Verständnis nach mit dem Schreiben 09.02. begonnen. Aber auch wenn die Auftragstellung der DB an das Inkassounternehmen das relevante Datum ist, dann versteh ich nicht ganz, warum meine Überweisung nicht automatisch als Hauptforderungszahlung gilt. Die Nummer des Verwendungszwecks meiner Überweisung verweist meinem Verständnis nach auf die explizite Zahlungsaufforderung. Warum wird das so rechtlich nicht anerkannt?

Also:
Ganz offenbar tut es das ja, aber an welchen Stellen genau geht mein Verständnis der Lage in die Irre? Würde mich sehr über nochmalige genaue Erklärungen freuen!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17515 Beiträge, 9608x hilfreich)

Zitat (von Jojo1234123):
Die Arbeit des Inkassounternehmens, die die sich vergüten lassen, hat meinem Verständnis nach mit dem Schreiben 09.02. begonnen.

Nein. Sie hat am 03.02. begonnen.

Zitat:
dann versteh ich nicht ganz, warum meine Überweisung nicht automatisch als Hauptforderungszahlung gilt.

Weil der Gesetzgeber es in §367 BGB anders geregelt hat.
Ich fände es auch gut, wenn eine Zahlung automatisch zuerst auf die Hauptforderung verrechnet werden würde - aber die gesetzliche Regelung ist eben anders. Und eine politische Initiative, das zu ändern, wäre mir nicht bekannt.

Es ist natürlich maximal blöd für Sie gelaufen, dass Sie genau in dem kurzen Zeitfenster bezahlt haben, in dem die Kosten schon angefallen waren, Sie aber noch nichts davon wussten. Das macht die Inkassoforderung aber nicht unwirksam.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126000 Beiträge, 40583x hilfreich)

Zitat (von Jojo1234123):
ich versteh nur nicht ganz, warum.

Platt gesagt, weil der Gesetzgeber diese Punkte so geregelt hat.



Zitat (von Jojo1234123):
Es war eine online - Überweisung, die ja nur einen Tag dauern darf

Und das hat man woher genau? Im Gesetz steht es nämlich anders ...



Zitat (von Jojo1234123):
Die Arbeit des Inkassounternehmens, die die sich vergüten lassen, hat meinem Verständnis nach mit dem Schreiben 09.02. begonnen.

Denknotwendigerweise muss die Arbeit schon zuvor begonnen haben.
Gesetzgeber und Rechtsprechung sehen das auch so, die Arbeit beginnt mit der Erteilung des Auftrages.



Zitat (von Jojo1234123):
dann versteh ich nicht ganz, warum meine Überweisung nicht automatisch als Hauptforderungszahlung gilt.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, das der Gläubiger diese Verrechnung nach eigenem Ermessen vornehmen darf, wenn der Schuldner nichts anderes bestimmt hat.



Zitat (von Jojo1234123):
Als Betreff habe ich den Verwendungszweck angegeben, der in meiner Zahlungsaufforderung stand und habe an die DB direkt überwiesen - die mir bis dato bekannten einzige Partei, der ich Geld schuldete. Geht daraus rechtlich nicht ausreichend hervor, dass ich die Hauptforderung +2,50 Euro Mahngebühr gezahlt habe?

Ich meine, das diese Argumentation vor Gericht durchaus Erfolgsaussicht haben könnte. Garantien gibt es dafür aber nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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