Universum Inkasso gibt nicht auf (3 Jahre +), Einrede der Verjährung nötig? Bedenken vor Schufa

21. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
monmar
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 12x hilfreich)
Universum Inkasso gibt nicht auf (3 Jahre +), Einrede der Verjährung nötig? Bedenken vor Schufa

Hallo in die Runde,

habe eine offene Forderung von Universum Inkasse für eine Forderung der DB aus dem Jahre 2016. Diese hatte ich damals (nach Rücksprache im Forum) direkt an die DB beglichen + Mahngebühr und Universum Inkasso einen Brief geschrieben (Ein Konzern, wie die DB bedarf für seine Inkassotätigkeit keine externen Dienstleister. Daher sind die Kosten gem. §§ 254 BGB und 4 Abs. 5 RDGEG NICHT erstattungsfähig.)

Seit 2016 kommen immer noch mit gewisser Regelmässigkeit Briefe mit Drohungen. Ich dachte im November 2019 wärs mit dem letzten Brief gegessen, aber nun (Nov 2020) liegt wieder ein Brief im Kasten mit Verweis auf evtl. gerichtliches Mahnverfahren.

Hab nun 3 Fragen:

1.) Die Forderung ist ja nun schon verjährt, korrekt?

2.) Muss ich bzw. macht es Sinn hier nochmal mit einer Verjährungseinrede zu reagieren? Oder gebe ich damit meine Schuld zu (obwohl schon Inkasso 2016 geantwortet + Schulden direkt an die DB gezahlt). Oder soll ich einfach nicht reagieren?

Nur zur Info: Habe keine Nachweise mehr aus 2016 über die Zahlung an die DB bzw. Einwurfeinschreiben Inkasso..

3.) Ich habe nur Bedenken, dass Universum hier mit einem Schufaeintrag kommt, der ja eher schwierig wieder zu löschen ist bzw. einiges an Arbeit erfordert. Wie sollte ich vorgehen?

Grüße und Danke

Monmar

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

1) Da offenbar nichts tituliert wurde: Ja

2) Nein, man gibt damit keine Schuld zu. Man kann es ganz unverfänglich formulieren. Beispiel: "Wertes Inkasso. Die Forderung ist verjährt, daher setze ich mich damit nicht auseinander. Wenn sie mich weiterhin nerven, riskieren Sie eine negative Feststellungsklage."

3) Dem Inkasso deutlich jegliche Eintragung bei Auskunfteien verweigern und ankündigen, dass man bei Zuwiderhandeln Strafanzeige wegen Nötigung erstattet, per Gericht und einstweiliger Verfügung dagegen vorgeht und auch den Datenschutz informiert und ein Bußgeld beantragt.

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