Universum Inkasso überhöhte Forderung für Verzug bei Bahncard 25, wie zurückweisen?

25. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Jimi_88
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Universum Inkasso überhöhte Forderung für Verzug bei Bahncard 25, wie zurückweisen?

Hallo zusammen,
Ich habe es aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts versäumt meine Bahncard 25 fristgerecht zu bezahlen. Prompt habe ich daher eine Inkassoforderung von Universum Inkasso erhalten (alles an die gleiche Adresse, also keine Arbeit für UI). Das ist alles richtig so, da die Bahn nach zwei Monaten die Forderung an Universum Inkasso abgibgt. Die Bahncard 25 kostet 62€ plus 2,5€ Mahnkosten und geringen Verzugszinsen. Diese Forderung habe ich an die Bahn bezahlt, allerdings erst nachdem das Inkassoschreiben einging.

Es verbleibt nun die Forderung von UI welche 49,50€ Geschäftsgebühr (1,10 Satz gemäß Paragraph 4 Abs 5 S.1 RDGEG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG aus 62,00 €) plus 9,9€ Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (plus Zinsen) beträgt. Das ist natürlich ziemlich viel Geld im Verhältnis zur DB Forderung.

Die Frage ist jetzt, wie argumentieren um diese Kosten zu mindern? Ich habe den Inkasso Rechner vom Verbraucherschutz (https://www.verbraucherzentrale.de/inkasso-check) in Anspruch genommen, bei dem herauskommt, dass in meinem Fall höchstens ein Anspruch entsprechend dem 0,8 Satz berechnet werden müsste.

Meine Schritte bisher:
1. Nach Eingang des Inkassoschreibens von UK die Hauptforderung unverzüglich an die DB bezahlt. Mitteilung an UK dass die Hauptforderung an die DB beglichen wurde und bitte um eine Aufschlüsselung der Inkassogebühr sowie Anfrage der Abtretungsurkunde der DB.

- Antwort von UK: Die Inkassogebühr ist rechtens und die Berechnung könnte man im jeweiligen Paragraphen nachlesen (?!). Die fiduziarische vollabtretung der DB lag in Kopie dem Schreiben bei (ein einfaches, undatiertes Musterschreiben der Bahn mit eingefüllten Textfeldern für meinen Fall). Original konnte man mir nicht schicken.

2. Erneute bitte an UK über Offenlegung der Berechnung der Mahnkosten (hierfür habe ich zum Teil den Vordruck vom Verbraucherschutz benutzt).

Zitat:
in Ihrem Schreiben vom ____________ mit Aktenzeichen ____________ machen Sie eine Forderung gegen mich geltend. Ihrem Schreiben liegt keine Vollmacht oder Abtretungserklärung bei. Insofern bestreite ich, dass Sie vom Gläubiger dazu bevollmächtigt worden sind, die Forderung einzutreiben. Hilfsweise mache ich bereits jetzt geltend:

Für die Ihnen angefallenen Inkassokosten berechnen Sie in der Summe einen Satz vergleichbar mit über 0,8. Dieser Kostensatz ist überhöht. Ihre Forderung erweckt den Eindruck, dass es sich um ein standardisiertes Schreiben handelt. Die Angelegenheit ist sowohl hinsichtlich ihres Aufwands und Umfangs als auch der Bedeutung und Schwierigkeit gering. Sollten Sie anderer Meinung sein, so weisen Sie mir bitte nach, warum ein erhöhter Kostensatz in meiner Angelegenheit gerechtfertigt ist.

Aufgrund der überhöhten Inkassokosten ist zudem die von Ihnen angesetzte Auslagenpauschale fehlerhaft. Insofern muss diese an die Inkassokosten angepasst werden.
.

- Antwort von UK:
Zitat:
Inkassokosten sind bis zur Hähe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Diese von der Rechtsprechung entwickelte Leitlinie findet seit dem 09. Oktober 2013 ihre gesetzliche Grundlage in Paragraph 4 Abs. 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Inkassokosten werden von der Rechtssprechung und den Mangerichten als Verzugsschaden des Gläubigers bis zur Höhe einer sog. 1,3 Regelgebühr zzgk. Auslagenpauschale in Höhe von 20% der Gebühr (max. jedoch 20,00 €) anerkannt. Grundlage der Gebührenberechnung ist der Gegenstandswert d.h. die Forderungshöhe des Inkassoauftrags. Dies ergibt sich - in Bezug auf die Geltendmachung des Verzugsschadensersatzanspruches aus Paragraph 4 Abs. 5 Satz 1 RDGEG i. V. m. Nr 2300 und Nr. 7002 VV RVG.

Die von Ihnen angegbeene Zahlung wurde uns nach der Forderungsübernahme durch unsere Auftraggeberin übermittelt und in Abzug gebracht. Die Zahlung erfolgte nicht fristgerecht und führte daher nicht zum vollständigen Ausgleich. Einschließlich aller bisher angefallenen Zinsen und Kosten steht nunmehr noch eine Restforderung von 59,50€ zur Zahlung offen.


Also nicht wirklich eine Beantwortung meiner Anfrage nach Kostenauflistung bzw. eine Möglichkeit die Gebühr in irgendeinerweise nachzuvollziehen. Jetzt weiß ich gerade nicht was ich noch machen soll. Kann ich noch einmal antworten, dass sie mir die Kosten auflisten, oder sind die von UI vollständig im Recht und ich sollte jetzt bezahlen?

Zur Klarstellung: Es geht mir nicht wirklich um das Geld an sich, sondern um die Unverschämtheit jedem einen solch überhöhten Betrag in Rechnung zu stellen. Ich bin schon zufrieden wenn ich genug Briefwechsel habe sodass sich deren Geschäftsmodell zumindest mit mir nicht rechnet ;) Andererseits möchte ich es auch nicht auf ein Gerichtsverfahren hinauslaufen lassen...

Über Antworten würde ich mich freuen.

Frohe Weihnachten!




-- Editiert von Jimi_88 am 25.12.2018 13:46

-- Editiert von Jimi_88 am 25.12.2018 13:48

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von Jimi_88):
Kann ich noch einmal antworten,

Du kannst auch noch 10x antworten. Du kannst Dich auch vor eone Wand stelle und der die Aufforderung vorlegen.
Die Ergebnisse werden im Endeffekt gleich sein.



Zitat (von Jimi_88):
Also nicht wirklich eine Beantwortung meiner Anfrage

Das individuelle beantworten von Anfragen ist nicht vorgesehen. Da sitzen Angestellte, die auf Textbausteine klicken die dem Sachverhalt am nächsten kommen ("Klick-Zombies")



Was da gemacht wurde, ist höchstens ein "Schreiben einfacher Art", eine 1,3 Gebühr ist da vollkommen übertrieben.
Aber nicht mal die Gebühr dafür würde ich zahlen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jimi_88
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was da gemacht wurde, ist höchstens ein "Schreiben einfacher Art", eine 1,3 Gebühr ist da vollkommen übertrieben.
Aber nicht mal die Gebühr dafür würde ich zahlen.


Hm ok, aber mit welcher Begründung kann man denn nicht zahlen bzw. einfach weniger überweisen? Das Inkassounternehmen wurde ja im Prinzip zu recht aktiv. Schreibt man dann einfach, dass man nicht glaubt das mehr geleistet wurde als nach 0,8 Satz und bezahlt diesen dann? Außerdem, welche Konsequenzen erwarten einen wenn man nicht die geforderte Gebühr nicht zahlt?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
Die fiduziarische vollabtretung der DB lag in Kopie dem Schreiben bei

In dem Moment würde ich zur Polizei gehen. Die Schreiben des Inkassos vorlegen und Strafanzeige wegen Verdacht des gewerblichen Betrugs vorlegen. Begründung: Gemäß BGH sind bei echtem/unechtem Factoring wie es hier nachgewiesen wurde vom Inkasso, keinerlei Inkassokosten erlaubt. Die Begründungen sind vollkommen falsch und bewusst gelogen, um dich zu einer Zahlung zu bringen. Damit sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt.

Dem Inkasso würde ich folgendes schreiben:
---
Wertes Inkasso.
Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Ich bestreite, dass sie jemals eine Rechtsdienstleistung erbringen. Stattdessen handelt es sich bei Ihrer Tätigkeit um echtes/unechtes Factoring im Sinne des BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17 .
Es steht Ihnen frei, mir durch Vorlage des vollständigen mit Gläubiger geschlossenen Vertragswerkes, eines ausführlichen Tätigkeitsnachweises und eines Kontoauszuges, dass die Inkassokosten in meinem Fall vom Gläubiger bezahlt wurden, das Gegenteil nachzuweisen.
Ich habe soeben gegen ihre Mitarbeiter Strafanzeige wegen Verdacht des gewerblichen Betruges erstattet.
---
Damit ist auch alles gesagt. Wenn die so blöd sind, die eigene Unzulässigkeit ihrer Forderung durch Vorlage der Abtretungsurkunden nachzuweisen, dann sind sie selbst Schuld. Geld gibt es da meiner Meinung nach nicht für.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#4
 Von 
Jimi_88
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich wollte nur noch abschließen, dass bis Heute [10.03.] keine weiteren Schreiben von UI eingegangen sind.
Vielen Dank insbesondere an mepsein. Seine Antwort habe ich soweit übernommen mit dem Untschied, dass ich keine Strafanzeige erstattet habe, aber diese Angekündigt habe sollten weitere Schreiben eingehen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Danke für dein Update

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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