Universum Inkasso/Deutsche Bahn - Lastschrift

11. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
anyada
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Universum Inkasso/Deutsche Bahn - Lastschrift

Hallo! :)
Ich habe vor einiger Zeit einen Brief der Universum Inkasso erhalten, gegen den ich Widerspruch eingelegt hatte, da mir nicht klar war, worauf sich die Forderung bezog.
Sie haben jetzt geantwortet: Es handelt sich um eine Fahrkarte und eine BahnCard. Das mit der Bahncard ist, nehme ich an, ein Problem auf Seiten der Bahn, da muss ich mich noch drum kümmern (irgendwie wurde ich gleichzeitig für zwei Bahncards angemeldet, naja...), was ich mich aber frage, ist folgendes:

In der Begründung für die Forderung steht, dass der Betrag für die Bahncard versucht wurde, per Lastschrift eingezogen zu werden, was nicht geklappt hat. Daraufhin wurde ich für das Lastschriftverfahren gesperrt und die Fahrkarte konnte nicht wie geplant per Lastschrift bezahlt werden. Daraufhin hätte ich nicht auf die Mahnungen reagiert.
Ich habe keine Mahnungen erhalten und habe auf einer anderen Seite gelesen, dass die Beweispflicht darüber, dass ich eine Mahnung erhalten hätte, bei der Bahn liegt, stimmt das?
Zudem sind der Forderung seeehr hohe Inkasso- und Zinsgebühren hinzugekommen, muss ich diese zahlen, obwohl ich fristgemäß Widerspruch eingelegt habe?

Vielen Dank für jede Hilfe!

-----------------
""

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KSM2002
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 6x hilfreich)

Es stimmt, dass die Beweispflicht für den Versand der Mahnung (besser: Das sie tatsächlich in deinen Machtbereich gekommen sind = mindestens Einschreiben) bei der DB liegt.
An deiner Stelle würde ich die unstrittigen Beträge direkt an die DB bezahlen, denn ich nehme nicht an, dass sich das IK dir gegenüber legitimiert hat.

Dann klärst du den Vorgang mit der zweiten Bahncard direkt mit der DB.

Den Rest sitzt du aus.

So würde ich das machen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Ich habe vor einiger Zeit einen Brief der Universum Inkasso erhalten,


Universum Inkasso ist dafür bekannt über den Rechtsanwalt Peter Neumeyer auch gerichtliche Mahnbescheide zu beantragen, die gerne just zu den besten Jahreszeiten (Weihnachten, Sommerferien) zugestellt werden. Also Vorsicht ist geboten!!!

quote:
Fahrkarte konnte nicht wie geplant per Lastschrift bezahlt werden. Daraufhin hätte ich nicht auf die Mahnungen reagiert.
Ich habe keine Mahnungen erhalten und habe auf einer anderen Seite gelesen, dass die Beweispflicht darüber, dass ich eine Mahnung erhalten hätte, bei der Bahn liegt, stimmt das?


Wenn die Fahrkarte mit Lastschrift bezahlt werden sollte und die Bahn bucht nicht ab, dann befindet sich die Bahn in Annahmeverzug, d.h. es dürfen keine Verzugskosten berechnet werden.

quote:
Zudem sind der Forderung seeehr hohe Inkasso- und Zinsgebühren hinzugekommen, muss ich diese zahlen, obwohl ich fristgemäß Widerspruch eingelegt habe?


Verwechseln Sie hier bitte nicht die Briefe vom Inkassobüro mit gerichtlichen Mahnbescheiden. Mahnbescheiden muss man widersprechen, aber nicht irgendwelchen phantasievollen Inkassobriefen.

Die Inkasso- und Zinsgebühren sind (1) gerichtlich nicht durchsetzbar und (2) es liegt kein Verzug vor, da die Bahn den Betrag per Lastschrift nicht eingezogen hat.

quote:
Das mit der Bahncard ist, nehme ich an, ein Problem auf Seiten der Bahn, da muss ich mich noch drum kümmern (irgendwie wurde ich gleichzeitig für zwei Bahncards angemeldet, naja...),


Wenn die Bahn hier etwas verbockt hat, dann ist es die Schuld die Bahn.

Hier mein Tip:
Überweisen Sie an Universum Inkasso den Originalbetrag für die Fahrkarte. Schreiben Sie im Verwendungszweck UNBEDINGT "Nur Hauptforderung fuer Fahrkarte -". Damit wären Sie aus dem Schneider.
VERGESSEN SIE AUF KEINEN FALL DEN ZUSATZ "NUR HAUPTFORDERUNG".


-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Wenn die Fahrkarte mit Lastschrift bezahlt werden sollte und die Bahn bucht nicht ab, dann befindet sich die Bahn in Annahmeverzug, d.h. es dürfen keine Verzugskosten berechnet werden.


Ganz im Gegenteil. Wenn im Rahmen eines Lastschriftverfahrens eine Abbuchung scheitert ist der Kontoinhaber automatisch im Verzug. Es bedarf daher weder einer zusätzlichen Mahnung noch ist die Bahn verpflichtet einen erneuten Versuch zu unternehmen.

quote:
Überweisen Sie an Universum Inkasso den Originalbetrag für die Fahrkarte. Schreiben Sie im Verwendungszweck UNBEDINGT "Nur Hauptforderung fuer Fahrkarte


Das wäre ein fataler Fehler. Hier müssen zumindest noch die Kosten der gescheiterten Lastschrift sowie eventuelle Mahnkosten und Zinsen mit überwiesen werden. Ansonsten hätte ein eventuelles Verfahren Erfolg. Abgezogen werden können allein die Kosten des Inkasso!

Dies gilt natürlich nicht, wenn die Bahn nachweislich (!) ohnehin keinen Anspruch auf das Geld hatte (zweite Bahncard nicht bestellt).

-----------------
"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"

-- Editiert Ebenezer am 11.11.2011 20:25

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6417x hilfreich)

HF plus 10 € für die Rücklastschrift dürfte ausreichen.
Verwendungszweck : Hauptforderung

Das IB wird aber trotzdem noch einige konsequenzen ankündigende Briefe schreiben und um Begleichung der Gebühren "bitten"
Am Besten dann noch mal posten


-----------------
""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
quote:Wenn die Fahrkarte mit Lastschrift bezahlt werden sollte und die Bahn bucht nicht ab, dann befindet sich die Bahn in Annahmeverzug, d.h. es dürfen keine Verzugskosten berechnet werden.

Ganz im Gegenteil. Wenn im Rahmen eines Lastschriftverfahrens eine Abbuchung scheitert ist der Kontoinhaber automatisch im Verzug. Es bedarf daher weder einer zusätzlichen Mahnung noch ist die Bahn verpflichtet einen erneuten Versuch zu unternehmen.


Moment mal! Die Rücklastschrift bezieht sich auf die Begleichung einer 2. BahnCard. Der Fahrgast streitet ja ab, eine solche 2. BahnCard überhaupt bestellt zu haben.
Zeitgleich hat der Betroffene eine Fahrkarte per Lastschrift gekauft. Die Bahn hat hier gar nicht versucht abzubuchen. Somit kann es auch nie zu einer Rücklastschrift gekommen sein. Folglich liegt ein Annahmeverzug vor. Verzugskosten sind damit nicht zu tragen.
Die Hauptforderung für die Fahrkarte ist zu zahlen - nichts weiter!

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)


Da hatte ich in der Tat nicht genau genug gelesen. Am Ergebnis ändert sich aber m.E. nichts.

Die Mitteilung, dass man für das Lastschriftverfahren gesperrt wurde ist eine hinreichende Mahnung, da hierdurch ersichtlich die Lastschriftabrede hinfällig und der Betrag zur Zahlung fällig ist.

Dies gilt, und da habe ich ja bereits vorher zugestimmt, natürlich nicht wenn die Sperre fehlerhaft erfolgte und sich der Gläubiger somit jederzeit hätte befriedigen dürfen.

-----------------
"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6417x hilfreich)

quote:
Dies gilt, und da habe ich ja bereits vorher zugestimmt, natürlich nicht wenn die Sperre fehlerhaft erfolgte und sich der Gläubiger somit jederzeit hätte befriedigen dürfen.


Lustig



-----------------
""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)


Jaja. Ich war schon immer der Ansicht, die Juristerei führe zu charakterlichen Deformierungen :grins:

-----------------
"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Die Mitteilung, dass man für das Lastschriftverfahren gesperrt wurde ist eine hinreichende Mahnung, da hierdurch ersichtlich die Lastschriftabrede hinfällig und der Betrag zur Zahlung fällig ist.


Nur diese Mitteilung ist dem Betroffenen erst zugegangen, nachdem Universum Inkasso eingeschaltet und Universum nach dem Widerspruch die Forderung begründet hat.

quote:
da hierdurch ersichtlich die Lastschriftabrede hinfällig und der Betrag zur Zahlung fällig ist.


Mag ja sein, nur begründet das nicht, dass die Zahlung sofort fällig sei. Hier ist eine angemessene Frist (14 Tage) einzuhalten.
Verwechseln Sie bitte die Verzugsregeln bei Rücklastschriften mit diesem Fall!

quote:
Dies gilt, und da habe ich ja bereits vorher zugestimmt, natürlich nicht wenn die Sperre fehlerhaft erfolgte und sich der Gläubiger somit jederzeit hätte befriedigen dürfen.


Selbst wenn es zu einer Rücklastschrift wg. einer BahnCard kam, wo die Bahn berechtigt war abzubuchen, so sehe ich zwei unterschiedliche Verträge (1. BahnCard 2. Fahrkarte).
Wenn die Bahn bei der Bestellung angibt, den Preis per Lastschrift einzuziehen, dann liegt solange ein Annahmeverzug, bis dem Kunden die "Lastschriftabrede" zugestellt wurde.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Mag ja sein, nur begründet das nicht, dass die Zahlung sofort fällig sei. Hier ist eine angemessene Frist (14 Tage) einzuhalten.


Sie verwechseln etwas. Die Fahrkarte war bereits zur sofortigen Zahlung fällig. Mit der Lastschriftabrede wurde eine Stundungsabrede getroffen die mit dem Ende der Lastschriftvereinbarung erlischt. Damit tritt Fälligkeit ein. Eine Grundlage für eine erneute Fälligkeitsfrist sehe ich nicht.

quote:
Verwechseln Sie bitte die Verzugsregeln bei Rücklastschriften mit diesem Fall!


Vermag ich nicht zu sehen. Der Verzug bei geplatzten Lastschriften ist nichts spezielles sondern basiert auf dem Gedanken der Selbstmahnung (zusätzliche Mahnung überflüssig, da Zahlungspflicht bekannt). Man wird m.E. kaum anders argumentieren können, wenn der Schuldner mehrere Lastschriftabreden hat und eine davon "platzt".

Dem Schuldner muss daraufhin m.E. auch klar sein, dass weitere Lastschriften des selben Gläubigers schon aus Kostengründen nicht mehr durchgeführt werden und nunmehr alle offenen Beträge sofort zu zahlen sind.

Man kann das zugegebenermaßen auch anders sehen. Bei einem Streit sähe ich aber nur geringe Erfolgsaussichten.

-----------------
"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
anyada
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Hilfe! :)
Ich hatte jetzt nochmal Kontakt mit der Bahn, bei der Bahncard handelt es sich wohl um die jetzt stornierte (die ich nicht bestellt hatte). Die Forderung über die Bahncard ist also hinfällig.
Reicht es jetzt, wenn ich nur den Betrag über die Fahrkarte zahle, oder muss ich auch die Inkassogebühren zahlen? Es mag schon sein, dass ich selber darauf aufmerksam geworden sein müsste, dass die Fahrkarte nicht eingezogen wurde, wurde ich aber nicht und mir sind auch leider keine Rechnungen/Mahnungen zugegangen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Ich hatte jetzt nochmal Kontakt mit der Bahn, bei der Bahncard handelt es sich wohl um die jetzt stornierte (die ich nicht bestellt hatte). Die Forderung über die Bahncard ist also hinfällig.


Dann ist die Sache doch klar. Die Sperre des Lastschriftverfahren erfolgte ohne Rechtsgrund.
Die Bahn befand sich mit der Abbuchung des Preises für die Fahrkarte im Annahmeverzug.
Zahlen Sie nur den Preis der Fahrkarte an wahlweise das Inkassobüro oder die Bahn.
Im Verwendungszweck unbedingt "NUR HAUPTFORDERUNG" schreiben.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
anyada
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo wieder ;)

Ich habe den Betrag über die Fahrkarte an das Inkassobüro gezahlt und parallel in einem Schreiben erklärt, was passiert ist und warum ich nur die Fahrkarte gezahlt habe.

Jetzt habe ich einen neuen Brief bekommen, mit dem Text, dass ich ordnungsgemäß in Verzug gesetzt wurde durch die Mahnungen der Bahn (die ich nicht erhalten habe) und dass sie jetzt, falls ich den Rest nicht innerhalb von 10 Tagen zahle, einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.

Da ich die Mahnungen nicht erhalten habe, gehe ich davon aus, dass sie nicht per Einschreiben geschickt wurden. Sollte ich auf den Mahnbescheid warten, Einspruch erheben und darauf spekulieren, dass das Inkassobüro keine Lust auf einen "echten" Gerichtsstreit hat?

Viele Grüße und vielen Dank für die Hilfe!
anyada

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

Was stand denn genau im Überweisungsbetreff genau?
Das Schreiben wohl im Zweifelsfall dem Inkassobüro nicht zugegangen sein.
Aufpassen!!!! Es könnte hier zu einer wirksamen Verrechnung mit den Inkassogebühren gekommen sein.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
anyada
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

In meinem Überweisungsbetreff stand "HAUPTFORDERUNG [name]".
Ob das Schreiben zugegangen ist, kann ich nicht absolut sicher sagen, aber der Satz "Mit den Mahnungen der oben genannten Firma wurden Sie vor Abgabe ordnungsgemäß in Verzug gesetzt, wobei die letzte Zahlungsaufforderung den Hinweis auf die Abgabe an ein Inkassoinstitut beinhaltete." klingt für mich so, als würden sie damit Bezug auf meinen Brief nehmen.
Es steht jetzt auch keine exakte Aufschlüsselung des Betrags, den sie noch von mir wollen, mehr im Brief.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6417x hilfreich)

Ich würde nicht zahlen !
Zu einem MB wird es aufgrund der extr Inkassounfreundlichen rechtsprechung nicht kommen

AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10
Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig .

AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11
Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können........Diesen grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung vom 06.05.2010 und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.

AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494 ; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).

(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04 ).

AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe,
die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die
Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten,
wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).

AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt
worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders
reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt,
eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines
Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.

AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.

AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen

AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern

AG Dortmund zum Fitnessvertrag und Inkassogebühren
Amtsgericht Dortmund (425 C 8389/09 )
Soweit die Klägerin darüberhinaus die Erstattung von Inkassokosten verlangt, war die Klage abzuweisen. Die Forderung war hier von Anfang an bestritten. Die Beklagte hat auf ihre Widerrufsbelehrung hingewiesen. Ferner gab es die Verhandlungen über die Übernahme des Vertrages. Insofern war die Beauftragung eines Inkassoinstituts und die Geltendmachung von entsprechenden Inkassokosten vorliegend ein Verstoß gegen die gemäß § 254 BGB bestehende Schadensminderungspflicht.

AG Rendsburg 11 C 801/99
Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Zitierung Palandt/Heinrichs, 58. Aufl. wörtlich

AG Bad Liebenwerda 13 C 282/04
Das AG Bad Liebenwerda hat unter Hinweis auf die Kommentierung bei Palandt-Heinrichs 61. Aufl. zu § 286 RN 9 die Erstattung von Inkassokosten abgelehnt

AG Hohenschönhausen 10 C 293/98
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen. Durch die Inanspruchnahme eines Inkassobüros würden im Falle eines streitigen Verfahrens doppelte Kosten entstehen.

AG Remscheid 8 C 373/00
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abgesprochen, obwohl der Schuldner nach Einschaltung des Inkassounternehmens die Hauptforderung in voller Höhe an das Inkassounternehmen gezahlt hat.

AG Vechta 11 C 603/04
Nach AG Vechta kann die Klägerin Inkassokosten nicht geltend machen. Sie sei vollkaufmännisch organisiert und wisse, dass Inkassobüros keine anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Forderung haben als sie selbst.

AG Altenkirchen 71 C 419/05
Nach AG Altenkirchen widerspricht die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens regelmäßig der Schadensminderungspflicht eines Gläubigers. Inkassokosten würden keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen, sondern übermäßige Kosten, die vom Gläubiger selbst zu tragen sind.

AG Lemgo Teil-VU u. Schlussurteil 28.09.2007
Das AG Lemgo hält unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht für nicht erstattungsfähig. Für den Zeitaufwand des Gläubigers bei der außergerichtlichen Forderungsabwicklung besehe keine Ersatzpflicht. Anwaltliche Tätigkeit sei nicht mit der eines Inkassobüros vergleichbar

LG Ulm 6 O 219/00
Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, da der Gläubiger nach mehreren erfolglosen Mahnungen und Telefonaten nicht mehr davon habe ausgehen können, dass der Schuldner nach Aufforderung durch ein Inkassobüro zahlen werde.

AG Eisleben 21 C 148/99
Ersatz von Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen.
Das Überwachen von Zahlungsfristen und Übersendung von Mahnungen sei einfachste kaufmännische Tätigkeit und in einem entsprechend eingerichteten Betrieb - der Gläubiger ist Sollkaufmann - ohne weiteres ordnungsgemäß abzuwickeln.

AG Grimma / Zwgst. Wurzen 7 C 063503/Dr.
Die Inanspruchnahme eines Inkassobüros vor der gerichtlichen Geltendmachung stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers dar

AG Stade 64 C 107/98
Der Gläubiger habe nicht damit rechnen können, dass allein die Einschaltung eines Inkassobüros den Schuldner zur Zahlung veranlassen würde. Es sei nicht erkennbar, worauf sich die Hoffnung des Gläubigers auf erfolgreiche Forderungsrealiserung stütze.

AG Schwarzenbeck 2 C 346/06/
Dieses Gericht erachtet Inkassokosten als keinen ersatzfähigen Schaden gem. §§ 249 ff. BGB

AG Bremen 25 C 141/02
...Inkassokosten den beim Inkassoinstitut angefallenen Zeit- und Personalaufwand abdecken sollen, seien sie nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht erstattungsfähig. Ein Geschädigter könne regelmäßig seinen durch die außergerichtliche Tätigkeit verursachten Zeitaufwand zur Wahrung seines Entschädigungsanspruches nicht ersetzt verlangen...

AG Fürstenwalde 13 C 300/2000
Dieses Gericht spricht unter Berufung auf OLG Dresden einem Gläubiger, der ein Unternehmen ist, den Ersatz von Inkassokosten ab, soweit nachträglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss.

AG Charlottenburg 206 C 184/02
Dieses Gericht hat die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verneint. Der Kläger habe nicht erwarten können, dass der Beklagte auf eine Mahnung des Inkassoinstituts eher reagieren würde als auf Mahnungen des Klägers selbst. Zur Beitreibung der Forderung hätte er nach erfolglosen Mahnungen sogleich das gerichtliche Mahnverfahren betreiben können, wodurch zusätzliche Kosten vermieden worden wären.

AG Waren (Müritz) 2 C 59/02/Hoppe
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Nach vergeblichen Mahnungen des Gläubigers hätte dieser von der Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des Schuldners ausgehen müssen. Die Einschaltung eines Inkassobüros sei deshalb überflüssig gewesen.

Heidelberg
27 C 209/01/Strothe
Urteil
31.10.2001

.....Nach Auffassung des Gerichts würde ein verständiger Mensch im vorliegenden Fall ""im Hinblick
auf den durchaus zweifelhaften, im voraus allenfalls statistisch belegbaren Erfolg"" kein Inkassobüro, sondern
sogleich einen Rechtsanwalt beauftragen.....

-----------------
""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

-- Editiert thehellion am 10.12.2011 00:02

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 282.902 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
114.122 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen