Unschlüssige Forderung der DB Vertieb.

12. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
martin.a123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unschlüssige Forderung der DB Vertieb.

Hallo liebe communty.

Leider habe ich ein Inkasso-Schreiben erhalten, in dem eine Forderung der DB angezeigt wird. Anscheinend habe ich im Rahmen des Deutschland-Ticket Abos eine Rechnung versäumnt.. Nun nachdem ich mich im Online Portal der DB angemeldet habe, stellte ich fest, dass für den 1.06.2023 ein offener Betrag von 49 € fällig steht. Der Vetrag wurde zum 31.10.2023 gekündigt.

Nun wird in der Forderungsaufstellung folgende Hauptforderung angegeben:

17.03.2024 Werkvertrag 90,50 €

Meine Frage diesbezüglich wäre ob dies so sein kann, dass aus den verschuldeten 49€ jetzt eine viel höhere Summe von 90,50€ gefordert wird.
Und was würdet Ihr mir generell empfehlen wie ich handeln sollte?

Ich danke vielmals!
Grüße

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2595 Beiträge, 757x hilfreich)

Zitat (von martin.a123):
Meine Frage diesbezüglich wäre ob dies so sein kann, dass aus den verschuldeten 49€ jetzt eine viel höhere Summe von 90,50€ gefordert wird.

Selbstverständlich. Und die Summe wird nach Fristablauf der 1. Zahlungsaufforderung noch höher. Der Gesetzgeber hat festgelegt 0,5 Gebühr für die 1. Zahlungsaufforderung und Erhöhung auf 0,9 nach Fristablauf.

Zitat (von martin.a123):
Und was würdet Ihr mir generell empfehlen wie ich handeln sollte?

Pünktlich zahlen und darauf achten, dass am genannten Termin das Geld beim Inkasso (vermutlich Universum Ink) sein muss.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)

Ein Inkasso hat die gesetzliche Pflicht, die Forderung nachvollziehbar darzustellen (https://dejure.org/gesetze/RDG/13a.html)
Da das hier offenbar nicht erfolgt ist, würde ich gerichtsfest auffordern die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen.




-- Editiert von User am 12. April 2024 18:27

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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