Unternehmensgesellschaft (UG) Verkauf Vollmacht

12. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
MichaelFragt
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 2x hilfreich)
Unternehmensgesellschaft (UG) Verkauf Vollmacht

Hallo,

ich habe vor zwei Jahren ein UG gegründet. Die Idee hat leider nicht funktioniert, daher wollte ich das Unternehmen verkaufen. Nun hat sich ein Interessent gefunden und möchte es durch ein Vollmacht abwickeln:
Mit folgendem Vorschlag:
So wie am Telefon besprochen, wenn Sie diese Vollmacht dem Käufer erteilen werden, dann brauchen Sie gar nicht
an dem Termin persönlich teil nehmen.
Der Kaufvertrag wird dann unter aufschiebender Bedinung angefertigt werden, d.h. dass vor dem Termin eine Anzahlung an Sie
erfolgen wird und dann der Rest anschließend, sofort nach dem Termin geleistet wird,
erst wenn der Notar den Nachweis über der Zahlung an Sie in der Hand hat, wird er auch die Anmeldung an HRB los schicken.
Vor dem Termin bekommen Sie per Mail Entwurf von der notariellen Urkunde zugeschickt.


Ist das in Ordnung was mir vorgeschlagen wird? Kenne mich leider nicht aus und versuche etwas aufzupassen. Zu der UG. Sie hat im Grunde kein EK. Kaufpreis war 600 Euro + übernahme der Verbindlichkeiten (i.H.v 360 Euro)

Vielen Dank für jeden Hinweis.



Zitat:

V o l l m a c h t

Hiermit bevollmächtige ich
Frau/Herrn ..., geboren am ...,
wohnhaft: ... ,

widerruflich, mich beim Erwerb und der Übertragung von (...) Geschäftsantei-
len zu je 1,00 € mit den Nummern ... bis ... an der ... GmbH mit Sitz in Berlin,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts................ zu HRB ... B, um-
fassend zu vertreten und dabei Rechte und Verpflichtungen jedweder Art für

mich persönlich zu begründen.
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ... EUR.
Die Ausgestaltung des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages ist in das freie
Ermessen des Bevollmächtigten gestellt. Der Bevollmächtigte ist berechtigt,

alle Rechtshandlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben und entge-
genzunehmen, die in diesem Zusammenhang erforderlich oder geeignet sind

oder ihr zweckdienlich erscheinen.

Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.



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