Unterschrift / Gültigkeit / Mahnbescheid

12. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
Chiakii
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)
Unterschrift / Gültigkeit / Mahnbescheid

Mal angenommen:

Ich hätte eine Firma X. Diese Firma X bietet Mietwaren im Veranstaltungstechnik Bereich an. Nun kommt Schülerin A und möchte für eine Schulveranstaltung/Jahrgangsveranstaltung Equipment und Sachen im Wert von 200 EUR mieten.

Rechnungsempfänger ist:
Schule QWERTZ
z.Hd. Schülerin A
Mustermannroad 5
D-00000 Musterdorf.


Schülerin A unterschreibt Lieferschein und Rechnung.
Schülerin A wollte egtl. in Vorkasse zahlen, verschiebt dies dann aber einige Male und zahlt auf einmal gar nicht.
Nach zwei Wochen, meldet sich Schülerin B und bittet um Verlängerung (statt 1 Woche - 2 Wochen Zeit bis Mahnung 3 bzw. das Mahnverfahren eröffnet wird). Firma X akzeptiert dies. Zur Information wird ein Schreiben ausgelassen wo der neue Zahlungstermin aufgelistet ist und darauf hingewiesen, dass nach diesem Zahlungstermin das Gerichtliche Mahnverfahren eröffnet wird.

Quizfrage nun: Wenn Schülerin A für eine Schulveranstaltung bei Firma X etwas bestellt aber nicht zahlt - gegen wenn richtet sich nun die Forderung? Gegen die Schule QWERTZ oder die Schülerin A?
Schülerin A hat ja für die Schule sozusagen unterschrieben. Wie wird das vom Gesetzgeber geregelt?

Beste Grüße
Chiakiii

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/stadler/KurzskriptStellvertretungsrecht.pdf

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Ergänzend: Die spannende Frage wäre ggf., für wen die Stellvertretung war. War es wirklich eine Schulveranstaltung oder war es eine Veranstaltung einer Klasse/ eines Jahrgangs? Entsprechend wäre der Kreis derer, die dann hier Schuldner sind, eingegrenzt. Hier könnte eine kurze Nachfrage bei der Schule selbst, zu Händen des Direktors, was nun mit der Rechnung sei und wann die Schule sie bezahlen will, weiterhelfen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Chiakii
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Veranstaltung war XYZ - Schule QWERTZ. Sprich der Schulname war im Veranstaltungsname enthalten. Für mich war nicht ersichtlich welcher Jahrgang dies nun ausgetragen hat. Der Zusatz: "Abi Warm Up" lässt darauf hinweisen, dass es ggf. die 13. Klasse war.

Schülerin A hat dennoch im Namen der Schule unterschrieben. Da weder die Schülerin noch die Schule die Kosten tragen möchte, würde ich folgende Schritte einschlagen:

=> Strafanzeige gegen Schülerin A wg. § 263 Betrug und ggf. § 267 Urkundenfälschung (bin ich mir nicht zu 100 % sicher, ob hier der Tatbestand vorliegt).

=> Mahnbescheid gegen den Auftraggeber bzw. die Schule. Da die Schule ebenfalls zu keinem Zeitpunkt dementiert hat, dass sie nicht der Auftraggeber wäre.

Letzte Maßnahme: Zivilrechtliche Klage basierend auf: § 122
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden.

Oder wie seht ihr das?


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
Da weder die Schülerin noch die Schule die Kosten tragen möchte



Begründung?


quote:
=> Strafanzeige gegen Schülerin A wg. § 263 Betrug und ggf. § 267 Urkundenfälschung (bin ich mir nicht zu 100 % sicher, ob hier der Tatbestand vorliegt).


Bringt Ihnen Ihr Geld aber NICHT!


quote:
bzw. die Schule. Da die Schule ebenfalls zu keinem Zeitpunkt dementiert hat, dass sie nicht der Auftraggeber wäre.


Muss sie auch NICHT!


quote:
Letzte Maßnahme: Zivilrechtliche Klage basierend auf: § 122
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden.



Anfechtung kann ich hier bisher nicht erkennen!

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Chiakii
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
Begründung?

Die Veranstaltung ging in die Miese.

quote:
Bringt Ihnen Ihr Geld aber NICHT!

Aber schon mal ein Urteil, in dem Mann "Recht" bekommen könnte.

quote:
Muss sie auch NICHT!

Wenn ich nun ein Mahnbescheid stelle wäre die Schule also im Recht wenn sie widerspricht?`


Es kann Ja nicht sein, dass am Ende keiner zahlt und der Unternehmer der "Depp" in der Sache ist. Ist die Schülerin oder die Schule nun zu belangen?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
Die Veranstaltung ging in die Miese.


Schriftlich + von wem?


quote:
Aber schon mal ein Urteil, in dem Mann "Recht" bekommen könnte.


Ich denke, dass es hier vielleicht nicht mal zur Anklage kommt.


quote:
Wenn ich nun ein Mahnbescheid stelle wäre die Schule also im Recht wenn sie widerspricht?`


Es kann Ja nicht sein, dass am Ende keiner zahlt und der Unternehmer der "Depp" in der Sache ist. Ist die Schülerin oder die Schule nun zu belangen?



Sie müssen erstmal feststellen, ob die Schülerin als Stellvertreterin der Schule aufgetreten ist od. nicht.

Sie haben nämlich den Fehler begangen, sich anscheinend keine schriftliche Vollmacht aushändigen zu lassen.

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-- Editiert hamburger-1910 am 13.11.2014 15:04

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

quote:
Die Veranstaltung ging in die Miese.

Na und? Das ist kein Grund, nicht zahlen zu wollen. Oder ist Firma X dafür verantwortlich, dass es "in die Miesen ging"?

quote:
Aber schon mal ein Urteil, in dem Mann "Recht" bekommen könnte.

Denke ich ebenso wenig wie hamburger. Hauptproblem bei der Frage nach Straftaten ist die Frage nach einem Vorsatz. Und schlampige Organisation oder zu geringes Budget sind vieles, aber Vorsatz darin nachzuweisen ist fast ein ding der Unmöglichkeit.

quote:
Es kann Ja nicht sein, dass am Ende keiner zahlt und der Unternehmer der "Depp" in der Sache ist. Ist die Schülerin oder die Schule nun zu belangen?

So gefragt: Ja. Die Frage ist nicht ob, sondern die Frage ist: Wer von den beiden möglichen Parteien.

In so einem Fall würde ich persönlich erst einmal den Direktor der Schule anschreiben und zur Klarstellung auffordern, ob das eine schulische Veranstaltung war, eine der Klassengemeinschaft oder eine rein private der Schülerin. Kommt die Klarstellung weiß man erst mal, woran man ist. Ob also Schule oder Schülerin. Unterbleibt die Klarstellung würde ich vor allem davon ausgehen, dass die Schule hier zu zahlen hat. Warum? Mit der Anschrift der Schule landen Briefe und auch die Mahnschreiben des Unternehmens im Sekretariat. Es gibt ja eigentlich keinen Postdienst an Schüler. Wäre das keine schulische Veranstaltung gewesen, würde man hier sicher schon eindeutig von Seiten der Schule reagiert haben und sich aus der Schusslinie gebracht haben. So weit würde ich spekulieren.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)


Ich tendiere stark dazu, dass man hier gegen die Schülerin selbst vorgehen muss.
Zumindest in der Region wo ich zur Schule gegangen bin, waren solche Veranstaltungen keine offiziellen Schulveranstaltungen sondern waren aus der Schülerschaft heraus organisiert worden.

quote:<hr size=1 noshade>=> Strafanzeige gegen Schülerin A wg. § 263 Betrug und ggf. § 267 Urkundenfälschung (bin ich mir nicht zu 100 % sicher, ob hier der Tatbestand vorliegt) <hr size=1 noshade>

Betrug wäre es nur, wenn die Schülerin von Anfang an nicht vor hatte zu bezahlen. Eher unwahrscheinlich - und selbst wenn es so wäre, kaum zu beweisen.
Urkundenfälschung liegt auch nicht vor, wenn die Schülerin mit ihrem eigenen Namen unterschrieben hat. Dafür hätte sie z.B. die Unterschrift des Direktors nachmachen müssen. (Merke: Eine echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt ist immer noch eine echte Urkunde - und keine Fälschung)
Abgesehen davon: Man sollte sich auf das Eintreiben des Geldes konzentrieren. Durch mehr oder weniger sinnlose Anzeigen eröffnet man nur unnötige Nebenkriegsschauplätze. Das bringt nichts.

quote:<hr size=1 noshade>=> Mahnbescheid gegen den Auftraggeber bzw. die Schule. Da die Schule ebenfalls zu keinem Zeitpunkt dementiert hat, dass sie nicht der Auftraggeber wäre. <hr size=1 noshade>

Mahnbescheid gegen den Auftraggeber: Ja
Mahnbescheid gegen die Schule: Nein, es ist nichts erkennbar, weshalb die Schule in der Pflicht sein sollte. (Siehe: Nun kommt Schülerin A und möchte ... / Schülerin A unterschreibt Lieferschein und Rechnung. )
Die Schule muss auch nichts dementieren.
(Analogie: Ich bestelle demnächst mal was online und gebe als Rechnungsempfänger den Papst an. Und wenn der Papst dann nicht dementiert, dass er der Auftraggeber ist, muss er bezahlen. :party: )


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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