Unwissend: Vollstreckungsbescheid

15. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
go488253-86
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Unwissend: Vollstreckungsbescheid

Hallo liebe Gemeinde,

Wende mich an euch bezüglich meiner Unwissenheit in solchen dingen. Google brachte mich leider etwas durcheinander.

Bekam vor 2 Wochen einen Vollstreckungsbescheid. Das ganze habe ich 2 Tage nach der Frist überwiesen.
Nun flatterte der nächste Vollstreckungsbescheid rein selbe Kanzlei sowie Gläubiger.
Aber höhere Gebühren. Der selbe Vollstreckubgsbescheid.

Da geht es um die Klarna AG die das ganze an die FKH OHG abgetreten hat.

Ich weis das ich dort damals auch etwas gekauft habe. Jedoch wurde ich so mit Briefen bombadiert das ich nicht mehr weis was wo hingehört.
Der Vollstreckungsbescheid mit einer Hauptforderung von 50 Euro ist wie folgt.

Antragsteller:

FKH OHG
Gesetzlich vertreten durch: PHG

Prozessbevollmächtigte:
Kanzlei am Modenbach

Hauptforderung: 50,00 €

Verfahrenskosten:
1. Gerichtskosten:
- Gebühr (§§ 3, 34, nr. 1100 KV GKG) 32,00 €

2. Rechtsanwalts- /Rechtsbeistandskosten :
- Gebühr (nr. 3305 VV RVG) 45,00 €
- Gebühr (nr. 3308 VV RVG) 22,50 €
- Auslagen (nr. 7001/7002 VV RVG) 13,50 €

Summe Kosten - 113,00 €

Nebenforderung:

1. Mahnkosten 9,90 €
2. Inkassokosten 70,20

Zinsen:

1. Vom Antragsteller ausgerechnete Zinsen vom 24.06.15 bis 20.03.18
18,16 €

2. Laufende, vom Gericht ausgerechnete Zinsen zur Hauptforderung 13,250 % Jahreszinsen aus 50,00 € vom 21.03.18 bis 22.03.18
0.04 €

Gesamtsumme 261,30 €

3. Hinzu kommen weitere laufende Zinsen zu Hauptforderung. 13,250 % Jahreszinsen aus 50,00 € ab dem 23.03.18

Hinweis zur Hauptforderung:

Die Forderung ist seit dem 24.06.15 an den Antragsteller abgetreten bzw. Auf in übergegangen. Früherer Glübiger: Klarna AG

Mein Vater sagte entweder Inkasso oder Anwaltsgebühren. Aber nicht beides. Google verwirrt mich zu sehr.
Klar ist das ich dafür einen auf die mütze verdiene. Jedoch bin ich zu unwissend und glaube das da etwas nicht korrekt ist.

Wenn mir jemand helfen kann wie ich nun vorgehen soll wäre ich dankbar. Problem ist das ich das ganze auch schon überwiesen hatte.
Der 1. Mahnbescheid mit einer Gesamtsumme von 234,30 wurde bezahlt.

Ich muss noch korrigieren: Der 1. Brief ist ein Mahnbescheid. Der 2. Mit höheren gebühren der Vollstreckungsbescheid.
Der Mahnbescheid wurde 2 Tage nach der Frist überwiesen.


Liebe grüße




-- Editiert von go488253-86 am 15.04.2018 12:41

-- Editiert von go488253-86 am 15.04.2018 12:44

-- Editiert von go488253-86 am 15.04.2018 12:46

-- Editiert von Moderator am 15.04.2018 14:07

-- Thema wurde verschoben am 15.04.2018 14:07

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
go488253-86
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Es tut mir leid.
Ich muss etwas korrigieren.

Hab da ein wenig was durcheinander gebracht.

Kurz um:

Mahnbescheid:

Vom 22.03.2018
Aufgrund des hier am 21.03.2018 eingegangenen Antrags.

Das Geld wurde am 11.04.2018 Überwiesen.

Vollstreckungsbescheid:
Vom 12.04.2018 aufgrund des am 22.03.2018 erlassenen und am 24.03.2018 zugestellten Mahnbescheids
Dieser kam am 14.04.2018 zu meinen Händen.

Wie soll ich nun vorgehen?

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#2
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von go488253-86):
Wie soll ich nun vorgehen?


a) Unverzüglich die Differenz zahlen und den Antragsteller darüber informieren und dabei die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verlangen.

oder

b) Einspruch einlegen, Antrag auf Vollstreckungsschutz mit Sicherheitsleistung stellen. In dem Fall wird es in ein normales Klageverfahren übergeleitet und der Antragsteller muss begründen. Auf die Sicherheitsleistungsverfuegung muss natürlich eingezahlt werden. Verteidigungsanzeige und Erwiderung notwendig. Erwiderung in Abhaengigkeit der Begründung.

Erwiderungsmöglichkeit nach meiner EInschaetzung: Klarna hat bereits eine Inkassovergütung erhalten. FKH OHG prüfen auf Registrierung und woher die Inkassovergütung kommt. Mehrkosten über die Inkassovergütung, die ohnehin uberhoeht erscheint (1,3 Gebühr für was? Angemessen sind 0,5 fürs mahnen). hinaus, sind nicht erstattungsfähig. Zur Prüfung der Inkassovergütung sind die Einsicht in die vertraglich vereinbarte Vergütung notwendig. Versierten Rechtsanwalt mandatieren.

Zusaetzlich Beschwerden an die zuständigen Aufsichtsbehörden richten.

Ihre Lage: Sie haben keine Ahnung und das nutzt der Antragsteller aus. Das wäre auch der Hauptgrund, warum ein Risiko besteht vor Gericht zu verlieren.

-- Editiert von Xipolis am 15.04.2018 20:32

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

doppelt

-- Editiert von Xipolis am 15.04.2018 20:32

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go488253-86
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Zitat (von go488253-86):
Wie soll ich nun vorgehen?


a) Unverzüglich die Differenz zahlen und den Antragsteller darüber informieren und dabei die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verlangen.

-- Editiert von Xipolis am 15.04.2018 20:32


Bedeutet also wiederspruch gegen den vollstreckungsbescheid und die nun dazugekommenen Gebühren nachzahlen ? Was bedeutet das genau die Vollstreckbare ausfertigung verlangen. Wie sich der Volldtreckungsbescheid zusammensetzt ?

-- Editiert von go488253-86 am 16.04.2018 09:16

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#5
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Bedeutet also wiederspruch gegen den vollstreckungsbescheid und die nun dazugekommenen Gebühren nachzahlen ?


Widerspruch gegen den VB wäre die Lösung - wie unter b) beschrieben wurde. Hat nix mit den zusätzlichen Gebühren zu tun.

Zitat:
Was bedeutet das genau die Vollstreckbare ausfertigung verlangen.


Der Gläubiger bzw. der Bevollmächtigte besitzt ein Exemplar Deines Vollstreckungsbescheides. Nachdem Du alles bezahlt hast, ist dieser Vollstreckungsbescheid zu entwerten und Dir im Original zurückzusenden. Da dies selten automatisch erfolgt, musst Du das Inkasso bzw. den Anwalt dazu schriftlich auffordern.


-- Editiert von hausfrau66 am 16.04.2018 10:59

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das Problem ist ja, dass es hier eine zeitliche Überschneidung gab. Sprich: Du hast zwar selbst am 11.4. überwiesen, aber Geld ist einen Bankarbeitstag unterwegs, also am 12.4. frühestens dort eingegangen. Insofern war der Antrag VB berechtigt.

Die Frage ist nun, wie weit du es auf eine Konfrontation anlegst.

Denn eines ist auch klar: 9,90€ Mahngebühren sind hoffnungslos überzogen. Das entspräche 5 bis 7 Mahnbriefen (Briefpost).
Die Verfahrensgebühr für einen Anwalt ist viel zu hoch. Ein Inkasso war bereits beauftragt und es ist eine der wesentlichsten Aufgaben eines Inkassos, das Mahnverfahren durchzuführen. Dafür kriegt es aber nur eine Pauschale von 25€.

Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass die kein Geld mehr zu kriegen haben und einfach Einspruch einlegen und es auf eine Klärung vor Gericht hinauslaufen lassen (wo das Inkasso dann vermutlich keine Lust zu haben wird).

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go488253-86
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich überlege gerade. Die richtige Vorgehensweise währe definitiv (b.
Jedoch stelle ich mir die Frage ob es sinn macht. Gehe damit zu meinem Anwalt kommen dann auch entsprechende kosten auf mich zu. Im nachhinein würde sich das nicht rechne richtig ? Einzig die Gerechtigkeit würde siegen.

Würde denn ein Wiederspruch funktionieren mit der Begründung das ich die Kosten laut Mahnbescheid beglichen habe sowie die zusätzlichen gebühren laut VB nachträglich überwiesen wurden ? Somit wäre die Sache abgegolden !? Natürlich mit beigefügten Nachweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Gehe damit zu meinem Anwalt kommen dann auch entsprechende kosten auf mich zu.

Wenn du gewinnst, bezahlt die Gegenseite deinen Anwalt.

Zitat:
Würde denn ein Wiederspruch funktionieren mit der Begründung

Für den Widerspruch bzw. Einspruch brauchst du zunächst keine Begründung. Die brauchst du erst, sollte endgültig geklagt werden von der Gegenseite.

Ansonsten siehe oben. Aufgrund der zeitlichen Überschneidung ist das alleine als Argument nicht ausreichend. Entweder man versucht generell die Kosten weg zu diskutieren über den aufgezeigten Weg oder man bezahlt die Differenz.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Was hast Du denn bezahlt?

Die komplette Nebenforderung aus dem Vollstreckungsbescheid, wäre meiner Ansicht nach nicht durchsetzungsfähig, da 1. Mahnkosten von 9,90 € Käse sind und die 70,20€ Inkassokosten zusätzlich zu den Rechtsanwaltgebühren gefordert werden. (Kostendopplung).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Kostendopplung

Stimmt so nicht direkt, so ehrlich muss man sein.
Die Anwaltskosten sind IMHO diejenigen für das gerichtliche Mahnverfahren. Jedenfalls ist das keine doppelte Gebühr, da das gerichtliche Mahnverfahren und die außergerichtliche Vertretung unterschiedliche Angelegenheiten sind.
Dennoch bekommt das Inkasso nur 25€ pauschal für dieselbe Tätigkeit und wenn die einen Anwalt zur Hilfe brauchen, disqualifiziert sich ein Inkasso meiner Meinung nach in der Sache bereits selbst.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go488253-86
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe heute unseren familiär zuständigen Anwalt erreicht. Er hat darauf ziemlich locker reagiert.
Ich soll ohne Grund widersprechen und abwarten was kommt. Ich solle dann da ich das Geld ja bereits Überwiesen habe mitteilen das die Gebühren zu hoch sind.
Er fragte mich noch was denn nun die Differenz sei die noch offen ist. Das sind ja um die 30 €. Das wäre ja kein Geld und ich soll einfach abwarten.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das musst du dann natürlich auch durchziehen. Die Begründung ist durchaus einfach, da wie gesagt das Inkasso nur 25€ für das Mahnverfahren nehmen darf. Damit verstößt man hier gegen die Schadensminderungspflicht, wenn man einen Anwalt das Mahnverfahren durchführen lässt, obwohl schon ein Inkasso involviert war.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von go488253-86):
Bedeutet also wiederspruch gegen den vollstreckungsbescheid und die nun dazugekommenen Gebühren nachzahlen ?


Gegen den Vollstreckungsbescheid ist nur der Einspruch möglich.

Wenn Sie sich für zahlen entscheiden, dann legen Sie natürlich keinen Einspruch ein, denn der Einspruch führt immer zur Abgabe an das im Mahnbescheid bezeichnete Prozessgericht und damit zu weiteren, erheblichen Kosten.

Zitat:
Was bedeutet das genau die Vollstreckbare ausfertigung verlangen. Wie sich der Volldtreckungsbescheid zusammensetzt ?


Der Antragsteller hat genau wie Sie eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides erhalten. Aus dieser kann er jederzeit die Zwangsvollstreckung betreiben oder den dort titulierten Anspruch verkaufen.

Deshalb haben Sie bei Zahlung Anspruch auf eine Quittung (§ 368 BGB ) und eben auf Herausgabe des Schuldscheins (nämlich die Ausfertigung des Antragstellers; § 371 BGB ). Ansonsten kann es passieren, dass man in 20 Jahren erneut bei Ihnen vollstrecken wird (weshalb Sie auch die Unterlagen entsprechend auf heben sollten).

Zitat (von go488253-86):
Ich überlege gerade. Die richtige Vorgehensweise währe definitiv (b.
Jedoch stelle ich mir die Frage ob es sinn macht. Gehe damit zu meinem Anwalt kommen dann auch entsprechende kosten auf mich zu. Im nachhinein würde sich das nicht rechne richtig ? Einzig die Gerechtigkeit würde siegen.


Im Falle eines Einspruchs wird es am Ende auch eine Kostenentscheidung geben. Insoweit Sie obsiegen, muss der Kläger Ihnen Ihre notwendigen Kosten (dazu gehören natürlich auch Rechtsanwaltskosten nach RVG) ersetzen.

Zitat:
Würde denn ein Wiederspruch funktionieren mit der Begründung das ich die Kosten laut Mahnbescheid beglichen habe sowie die zusätzlichen gebühren laut VB nachträglich überwiesen wurden ?


Ihren Widerspruch wird das Mahngericht als Einspruch werten und das Verfahren an das Prozessgericht abgeben. Der Einspruch muss und sollte nicht begründet werden (das interessiert hier sachlich nicht, außer Sie wollen dem Antragsteller eine Steilvorlage geben).

Zitat:
Somit wäre die Sache abgegolden !?


Nein, so einfach wird das definitiv nicht werten. Nach Abgabe und Anspruchsbegründung müssen Sie zunächst Ihre Verteidigung anzeigen und dann Erwidern anhand der Begründung des Klägers, bspw. "Die Ausführungen des Klägers zu XYZ sind nicht richtig. Tatsächlich stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar."

Zitat:
Natürlich mit beigefügten Nachweisen.


Die müssen Sie nur vorlegen, wenn das verlangt wird.
Zitat (von go488253-86):
Habe heute unseren familiär zuständigen Anwalt erreicht. Er hat darauf ziemlich locker reagiert.
Ich soll ohne Grund widersprechen und abwarten was kommt. Ich solle dann da ich das Geld ja bereits Überwiesen habe mitteilen das die Gebühren zu hoch sind.
Er fragte mich noch was denn nun die Differenz sei die noch offen ist. Das sind ja um die 30 €. Das wäre ja kein Geld und ich soll einfach abwarten.


Super.

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