Vergleich eintreiben

2. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
al-fred
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vergleich eintreiben

Hallo,
ich bin neu hier,
ich habe mit dem Schuldner vor Gericht folgenden Vergleich geschlossen:
1. Der Beklagte zahlt zur Abgeltung der Klageforderung an den Kläger xxx €
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Mein Problem ist nun folgendes:
Der Schuldner hat die xxx,- € nicht gezahlt.
Muss ich Ihm das Urteil zustellen? per GV?
Zustellung und sofortige Vollstreckung? Kostet mich das was?

Ratsuchend
Al-fred

-- Editiert von al-fred am 02.12.2008 15:55




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bummelbiene99
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 189x hilfreich)

Für die Zwangsvollstreckung brauchst du 3 Dinge:

Titel = Vergleich
Vollstreckungsklausel = ... vorstehende Ausfertigung wird zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt - oder ähnlicher Text
Zustellungsnachweis

Die Vollstreckungsklausel erteilt das Gericht, das den Titel erlassen hat.

Wenn du die Ausfertigung des Vergleichs mit der Klausel hast, kannst du sofort die Zwangsvollstreckung betreiben, indem du den Gerichtsvollzieher den Auftrag erteilst, den Vergleich gleichzeitig zuzustellen (falls sich noch kein Zustellungsvermerk auf dem Vergleich befindet).

Der Gerichtsvollzieher wird seine Kosten erst bei dir anfordern, sind aber letztendlich vom Schuldner zu zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2473x hilfreich)

Bei Gericht eine Vollstreckbare Ausfertigung beschaffen (beantragen) und dem Gerichtvollzieher einen Auftrag erteilen. Die Kosten im voraus auslegen und hoffen das der Gegener Geld hat.

Wenn nichts zu holen ist Konten pfänden, Mietkautionen, Löhne......


K.

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