Vergleich mit Lücken?

1. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
Schuldner90
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vergleich mit Lücken?

Hallo zusammen,

ich hatte letztes Jahr über Otto mehrere Möbelstücke bestellt und war mit den Raten soweit zurück, dass die Forderung an EOS weitergegeben wurde.

Ursprünglich hatte ich für ca 3000€ eingekauft und mit Ratenzahlung waren es fast 5200€ glaube ich.

Jetzt ist es so, dass die EOS auch die ursprünglichen Zinsen als Hauptforderung sieht und hohe Inkassokosten verlangt. Deshalb habe ich allem widersprochen (wollten insgesamt ca. 6000€) und habe mich auf einen Vergleich von 5300€ geeinigt.

Meine Frage wäre: In dem Schreiben fordert die EOS Investment GmbH mich auf den Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückzunehmen. Ist dies juristisch überhaupt nötig seitens des Klägers, da ich als Gläubiger ja bereit bin zu zahlen, nach dem Vergleich?

Mir geht es darum, ob nach dem Widerspruch die Kosten auf mich abgewälzt werden können. Kennt sich da jemand aus?

Mit freundlichen Grüßen

Schuldner90

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116328 Beiträge, 39251x hilfreich)

Zitat (von Schuldner90):
Vergleich mit Lücken?

Tja, woher sollen wir das nun wissen, ohne den Wortlaut des Vergleichs zu kennen?



Zitat (von Schuldner90):
und habe mich auf einen Vergleich von 5300€ geeinigt.

Ein gutes Geschäft für das Nutzlos Inkasso ...



Zitat (von Schuldner90):
Ist dies juristisch überhaupt nötig seitens des Klägers,

Nö, wäre aber dringend zu empfehlen, wenn der Vergleich entsprechend abgefasst ist und er die nicht unerheblichen Kosten für das Gerichtsverfahren vermeiden will.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2085 Beiträge, 318x hilfreich)

Zitat (von Schuldner90):
Meine Frage wäre: In dem Schreiben fordert die EOS Investment GmbH mich auf den Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückzunehmen.


Mit der Rücknahme des Widerspruchs wird der Mahnbescheid meiner Meinung nach zum vollstreckbaren Titel und man könnte in Zukunft inhaltlich gegen Forderungen daraus nicht mehr vorgehen. Da der Vergleich bereits geschlossen ist (man hat sich geeinigt), sehe ich hier aus Sicht des Schuldners keine Notwendigkeit der Gegenpartei die Waffen zu schärfen.

Sollte die Rücknahme des Widerspruchs aber eine Bedingung in der in der Verschriftlichung des Vergleichs sein, über die man vorher nicht verhandelt hat, dann hat man sich offenbar doch noch nicht geeinigt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2291 Beiträge, 683x hilfreich)

Zitat (von Schuldner90):
habe mich auf einen Vergleich von 5300€ geeinigt.

In Raten oder einmalig?

Bei einmalig würde ich nichts zurück nehmen.

Bei einem Ratenvergleich ist die Rücknahme mit Sicherheit eine Bedingung, da sonst geklagt wird um die Forderung abzusichern. Die daraus resultierenden Kosten wären von dir als Schuldner zu tragen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6287 Beiträge, 2291x hilfreich)

Scheinbar ist es ein außergerichtlicher Vergleich ?
Und der ist schrifltich fixiert ohne die geforderte Rücknahmeklausel ?
Wenn man sich nur über die Vergleichssumme einig ist, und die Kosten des Mahnverfahrens unberücksichtigt sind besteht noch keine Einigung, d.h. es ich nur ein Teilvergleich.

Die Rücknahmeklausel bedeutet, dass die EOS Investment GmbH damit klären möchte, dass der Schuldner die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen hat. Wenn die in der Vergleichssumme 5300 € enthalten sein sollen, muß dies im Vergleichstext so stehen. Nur ist der Vergleichstext hier nicht bekannt.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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