Vergleichs/Einigungsgebühr

1. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
Timon.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vergleichs/Einigungsgebühr

Guten Tag.
Ich habe Post von einem Inkasso Unternehmen bekommen in dem es um eine Forderung von 321,29€ ging da ich vergessen habe meinen Vertrag bei der Telekom zu kündigen.

Ist ja nun kein großes Problem also habe ich TELEFONISCH eine Ratenzahlung in Höhe von 50€ ausgemacht und diese auch bezahlt.

Als Corona dann begann und ich nichtmehr arbeiten gehen konnte wurde es nun einmal etwas knapp mit dem geld und ich konnte nicht rechtzeitig überweisen weshalb mein konto gepfändet wurde.

Ich habe bereits 300€ bezahlt nun aber telefonisch eine detaillierte Forderunsaufstellung verlangt wo ich nun sehe dass das Inkasso Unternehmen für diverse Kosten selber 338,15€ fordert und die bisherigen überwiesenen 300€ von diesen Kosten abgezogen hat und an den Hauptforderer (der Telekom) noch keinen Cent überwiesen hat.

Das ist der eine Punkt der etwas suspekt für mich ist.
Da bei etwas Recherche der Inkasso Dienst auch sehr häufig als betrügerisch dargestellt wird/bewertet wird.

Der zweite Punkt ist folgender:

Undzwar wurden 2x Vergleichs/Einigungsgebühren erhoben in Höhe von 67,50€ und 75,80€ obwohl ich nie ein Schriftstück von dem Inkasso Dienst unterschrieben habe womit diese beiden Kosten doch nicht rechtens wären?

Ich habe mich auf eine ratenzahlung eingelassen ja aber dies ist telefonisch passiert und daraufhin folgte kein schreiben in welchem ich dies noch einmal bestätigen sollte.


Vielen Dank schon mal im voraus.

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126236 Beiträge, 40612x hilfreich)

Was stand denn im Verwendungszweck der Überweisungen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Timon.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was stand denn im Verwendungszweck der Überweisungen?


Der Verwendungszweck
Also meine Fall Nummer

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16202x hilfreich)

Hast du die detaillierte Forderungsaufstellung vorliegen? Was stand da noch so drauf?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Timon.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was stand denn im Verwendungszweck der Überweisungen?


Die übliche hauptfordung von von 50€ monatlich
Dann die Zinsen in Höhe von 4,12%

weshalb auch immer 3 Monate in Folge eine Adressermittlung ovwohl diese sich nicht geändert hat seit vertragsabschluss.

Aber laut eigener Recherche ist es nicht rechtens Vergleichs/Einigungsgebühren zu erheben ohne das diese vom Schuldner unterschrieben wurden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16202x hilfreich)

Wenn die Adresse sich nicht geändert hat, muss die Adressermittlung schon mal gestrichen werden.

Zitat:
Aber laut eigener Recherche ist es nicht rechtens Vergleichs/Einigungsgebühren zu erheben ohne das diese vom Schuldner unterschrieben wurden.

Im Prinzip korrekt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126236 Beiträge, 40612x hilfreich)

Zitat (von Timon.):
Der Verwendungszweck
Also meine Fall Nummer

Das ist schlecht, denn damit wäre das Geld wohl weg. Man hätte das auf die Hauptforderung begrenzen müssen, ansonsten darf das Inkasso das anrechnen wie es will - und das sind dann immer erst mal die eigenen Kosten.



Zitat (von Timon.):
Aber laut eigener Recherche ist es nicht rechtens Vergleichs/Einigungsgebühren zu erheben ohne das diese vom Schuldner unterschrieben wurden.

Keine Ahnung was man da wo recherchiert hat, aber das ist schlicht falsch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16202x hilfreich)

Zitat:
Keine Ahnung was man da wo recherchiert hat, aber das ist schlicht falsch.

So falsch ist das nicht. Die Einigungsgebühr bezahlt gemäß ZPO immer und zu allererst der Mandant, also in dem Fall der Gläubiger. Nur bei einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung muss der Schuldner das auch bezahlen. Wenn aber der Schuldner nie über die Gebühr informiert wurde und ihr nie zugestimmt hat, dann muss er das auch nichts bezahlen.

Da kann das Inkasso verrechnen, wie es will. Das ändert nichts.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 281.369 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
113.587 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen