Verjährt Mahnbescheid ?

14. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
Mauseschnuffel
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 38x hilfreich)
Verjährt Mahnbescheid ?

Guten Tag, wir haben einen Mahnbescheid von einer Telefongesellschaft (über Anwalt etc...) erhalten und diesem Widersprochen. Nun passiert schon seit über einem Jahr nichts mehr. Der Anwalt hat die Klage noch nicht begründet bzw. die Gerichtsgebühren nicht eingezahlt, um den Vorgang zu Gericht zu kriegen.
Frage: Wann kann der Vorgang "vernichtet" werden. Hat der Anwalt unentlich Zeit, die Sache gerichtsanhängig zu machen? Der Mahnbescheid (auch wenn ihm widersprochen wurde) hemmt ja die Verjährung der Forderung.

Martin

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1344x hilfreich)

Nach 6 Monaten verschwindet die Akte in den Keller des
Mahngerichts.
Ich denke aber, dass der Kläger innerhalb von 3 Jahren
erneut einen Versuch starten kann.
Die entgültige Verjährung tritt nach 3 Kalenderjahren ein.
Die Kosten für den Mahnbescheid wurden bezahlt, sonst
wäre er nicht zugestellt worden.
Offensichtlich rechnete der Anwalt nicht mit einem Erfolg der Klage.

-- Editiert xxsirodxx am 14.10.2011 13:22

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#2
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Ich denke aber, dass der Kläger innerhalb von 3 Jahren
erneut einen Versuch starten kann.


Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung. Aber wenn über 6 Monate nichts geschehen ist, ist die Hemmung vorbei.

Beispiel:
Eine Forderung entsteht im Oktober 2007.
Regulär ist die Forderung am 01.01.2011 verjährt.
Wenn am 31.12.2010 ein Mahnbescheid beantragt wird, wird die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung ist aber spätestens am 01.07.2011 ausgelaufen, d.h. ab da könnte der Betroffene sich bei einer Klage erfolgreich auf die Verjährung berufen.
Mahnbescheide müssen aber trotzdem immer widersprochen werden - auch bei verjährten Forderungen.

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#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 996x hilfreich)

quote:
Wenn am 31.12.2010 ein Mahnbescheid beantragt wird, wird die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung ist aber spätestens am 01.07.2011 ausgelaufen


Die Hemmung würde schon mit dem Eingang des Mahnantrages eintreten, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Sie endet aber erst bei Stillstand oder Ruhen des Verfahrens 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung.

Wenn das Verfahren wieder aufgenommen werden sollte, beginnt aber die Verjährung nicht von neuem, sondern die Hemmung wird in die Verjährungsfrist mit einberechnet.

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