Hallo zusammen,
im Jahre 1996 hatte ich für drei Monate einen Handy-Vertrag bei E-Plus. Der Vertrag wurde mir nach drei Monaten gekündigt, da ich die Rechnungen nicht bezahlen konnte (ich weiß, ist doof von mir). Die Rechnungen wurden mir immer mit einem falschen Nachnamen zugestellt, obwohl bei E-Plus ja eine Ausweiskopie mit den richtigen Daten vorlag. Seit dem Jahr 2000 kamen Schreiben auf den falschen Nachnamen, die ich mit dem Vermerk, wie ich richtig heiße, zurückgehen lassen ließ. Aus diesem Grund habe ich auch niemals einen Mahnbescheid
erhalten. Nun hat irgendein Inkassounternehmen eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt gestellt, woraufhin mir ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, der allerdings wieder auf den falschen Nachnamen ausgestellt ist.
Wie soll ich mich nun verhalten? Ist die ganze Angelegenheit nicht schon verjährt, da ich ja innerhalb der drei Jahre keine Mahnung erhalten habe?
Über eine schnelle Antwort würde ich micht freuen, ich habe ja nicht lange Zeit, Einspruch zu erheben.
Gruß
Katrin
Verjährung Forderung von 1996
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Hallo,
ich an Deiner Stelle würde auf jeden Fall erstmal in der Frist (ich glaube meistens 10 Tage) Widerspruch einlegen. Dann mir einen Anwalt suchen. Oder am Besten gleich zum Anwalt! Hast Du keinen Geld für den Anwalt, oder eine Rechtsschutz, beantrage Prozesskostenhilfe. Ich denke alleine hast Du dabei wenig Chancen!
Viel Erfolg!
Hallo Katrin!
Was meinst du mit "falscher Nachname"? Ein komplett anderer Name oder fehlt nur ein Buchstabe oder wie? Oder dein Mädchenname?
Wie hoch ist die Forderung überhaupt?
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Hallo Katrin,
nein, verjährt ist die Forderung nicht deshalb, weil Du keine Mahnungen erhalten hast. Mahnen und Verjährung haben nichts miteinander zu tun.
Des weiteren schreibst Du, daß Dir jetzt ein Vollstreckungsbescheid (VB) zugestellt wurde. Demnach existiert ein Mahnbescheid (MB), und nur auf den kommt es zur Verjährungsunterbrechung an. Auf dem VB steht drauf, von wann der MB ist.
Im übrigen muß sich der Schuldner auf Verjährung berufen, der Gläubiger muß diesen Aspekt nicht berücksichtigen, "wenn er das nicht will". (mal ganz plump ausgedrückt)
Die Frist zur Einlegung eines Einspruches gegen den VB beträgt 14 Tage ab Zustellung bei Dir.
Sofern Du nicht der im VB benannte Schuldner bist, lege Einspruch ein. Es ist nicht Deine Aufgabe, diesen Irrtum richtig zu stellen.
-----------------
"Mit freundlichen Grüßen
Runa
(Büroservice für Juristen und Ärzte)"
Hallo,
danke für die Antworten.
Ich habe leider im ersten Beitrag einen Fehler gemacht, die Forderung ist von 1999 ...
Zum falschen Namen: Der komplette Nachname ist falsch, nicht nur ein Buchstabe (Müller statt Waller).
Der VB ist mir zugestellt worden, da das Inkassounternehmen eine Anfrage an das EMA gestellt hat. Dort wurde mitgeteilt, dass unter meiner Adresse nie jemand mit diesem Nachnamen gewohnt hat.
Der VB ist aber noch auf den falschen Nachnamen ausgestellt, der MB aus 2000, der im VB genannt ist, wohl ebenfalls. Ich habe den MB nie erhalten, da ich ja wie gesagt nicht so heiße, wie im MB genannt.
Was soll ich denn nun tun, wie muss ich denn den Widerspruch formulieren?
Gruß
Katrin
PS. Die Forderung ist inkl. Gebühren 311,- Euro.
Also, um mal ein bißchen Klarheit zu schaffen: ich verstehe das folgendermaßen: Forderung von e-plus aus 1999, Mahnbescheid (der aber wegen falschen Namens nie zugestellt wurde) aus 2000 und nun Vollstreckungsbescheid, richtig?
ME sieht es wie folgt aus: die Verjährungsfrist hat sich zwischenzeitlich (durch das SchuModG) zum 01.01.2002 geändert. Auf die Forderung aus 1999 finden aber noch die alten Verjährungsregeln Anwendung. Demnach ist die Forderung aus 1999 mE gem. §§ 196
I Nr. 1, 201 BGB
aF regelmäßig mit Ablauf des Jahres 2001 verjährt (zweijährige Verjährungsfrist, Verjährungsbeginn mit Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist). Allerdings unterbricht die Zustellung eines Mahnbescheids nach § 209
II Nr. 1 BGB aF den Lauf der Verjährung.
Für Sie bedeutet das folgendes: sollte Ihnen der Mahnbescheid im Jahr 2000 wg. des falschen Namens tatsächlich nicht zugestellt worden sein, dann ist die Forderung inzwischen verjährt. Unter Angabe dieser Gründe könnten Sie demnach erfolgreich Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
Hallo,
nochmals danke für die ausführlichen Antworten.
Leider ergibt sich daraus für mich ein neues Problem: Kann ich dem VB überhaupt widersprechen, da er ja nicht auf mich, sondern auf "Müller" ausgestellt ist? Der VB ging mir nur zu, da das Inkassounternehmen die o.g. EMA-Anfrage gestartet hat und dadurch darauf kam, dass hier niemals jemand mit Namen "Müller" gewohnt hat. Das Unternehmen hat den Bescheid des EMA als Identitätsnachweis an das Amtsgericht geliefert, woraufhin dieses den VB mit dem falschen Namen erlassen hat.
Was passiert, wenn ich nun Stellung nehme? Muss nochmals ein MB mit dem richtigen Namen erstellt werden? Ist die Verjährung denn auch eingetreten, wenn dem ganzen, wie in meinen Fall ein Fehler zu Grunde liegt?
Gruß
Katrin
verrate mir mal warum du dieses Schreiben bekommen hast wo der falsche Name doch draufsteht ?
Hat die Post oder wer auch immer den Brief in den Hausflur geworfen und Du den aufgehoben.
Was gehen mich andere Leute Briefe an sage ich nur. verstehe nicht warum Du den Brief hast. Bin ich nicht, kenne ich nicht Empfänger unbekannt
Hallo,
das ist ganz einfach zu erklären:
Das Anschreiben des Amtsgericht war auf meinen Namen ausgestellt, mit der Aufforderung zur Stellungnahme. Schließlich hatte das Inkassounternehmen das Schreiben des EMA als Identitätsnachweis mitgeschickt ... Der VB ist allerdings immer noch auf den falschen Nachnamen ausgestellt!
Ich habe inzwischen eine Stellungnahme/Widerspruch geschrieben, in der ich erläutere, dass ich (mit meinem Namen) zwar im Jahre 1999 einen Vertrag bei E-Plus hatte, aber nie einen MB auf meinen Namen erhalten habe. Ich habe auch klar gemacht, dass nie jemand mit dem Namen Müller bei mir gewohnt hat. Gleichzeitig habe ich der Forderung unter Berufung auf die Verjährung widersprochen ... Mal abwarten!
Gruß
Katrin
Hallo zusammen,
es gibt was neues in der Sache: Am Samstag habe ich ein Schreiben des Amtsgerichts Hamburg erhalten, in dem erklärt wird, dass der Name des Antragsgegners von Müller auf Waller geändert wird. Was heißt das nun für mich?
Auf meinen vorsorglichen Widerspruch wg. nicht zugestelltem MB, bzw. VB ist überhaupt nicht eingegangen worden. Ist es nun so, dass ich nicht widersprechen kann? Eigentlich ist die Sache doch verjährt! Oder gibt das Gericht dem Antragsteller wg. dessen Dummheit eine zweite Chance?
Verwirrte Grüße
Katrin
Der Postbote hat entweder bei Übergabe oder Einwurf die Zustellung des Mahnbescheid dokumentiert, sonst wäre kein Vollstreckungsbescheid ergangen. Hier könnte man beim Postboten mal nachforschen wo das Schriftstück geblieben ist, wobei wenn das Gericht jetzt den Namen geändert hat ist das nicht mehr von Bedeutung. Der Vollstreckungsbescheid und evtl. auch der Mahnbescheid wird mit richtigem Namen erneut zugestellt werden.
Hallo,
danke für die Antwort.
Ist es nicht dann so, wenn der MB, bzw. VB neu zugestellt wird, dass die Sache dann sicher verjährt ist? Ist der alte MB mit falschem Namen dann üngültig?
Gruß
Katrin
Und jetzt?
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