Verjährung / Verwirkung Verständnisfrage

17. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
go569179-70
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung / Verwirkung Verständnisfrage

Ich habe mal eine Frage zur Zinsverjährung
Ich war 2006 beim Zahnarzt und seelisch so mies drauf, das ich meine vergessene Krankenkassekarte nicht nachgezeigt habe. Deswegen gab es eine Privatrechnung über 214,45€

Das war auch tituliert damals.
tituliert sind 237,70 als Hauptforderung + 68€ Verfahrenskosten + 15€ Mahnkosten
Und Zinsen über 6,15€
Also 326,85€
Danach steht: Hinzu kamen weitere laufende Zinsen zu Hauptforderung 9,6% Jahreszins aus 237,70 ab dem 16.12.06.

Sind also 170,96 an Zinsen bis heute aus der Hauptforderung. Frage ist, verjähren die Zinsen aus der Hauptforderung nach 30 Jahren oder nach 3 Jahren? Wenn nach 30 Jahren, sind die 9,6 fest geschrieben, obwohl der Basiszinssatz massivst runtergegangen ist das letzte Jahrzehnt?

Das private kleine Inkassobüro hat ganz miese Bewertungen (Rogocki, Pulheim), macht eigentlich nichts ausser teure Briefe schrieben. Angeblich haben die 2009 laut deren Übersicht eine Pfändung und EV beantragt und sie jeweils einzeln berechnet, obwohl am selben Tage beantragt.


Mein Gerichtsvollzieher hat mir einen Auszug ab 2010 geschickt über alle Vorgänge, da tauchen die gar nicht auf.

Was wäre denn nun verjährt an deren Forderungen?
Ist es sogar ggf verwirkt? wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Nach meinem Verständnis können die nur 326,85€ fordern zur Zeit + die Zinsen der letzten drei Jahre? Inkasssekosten nach dem Titel, aber 12 Jahre alt können nicht mehr gefordert werden?

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Sofern nicht gesondert tituliert und sofern es keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gab, verjähren die weiteren Zinsen 3 Jahre zum Jahresende.

Wenn die 9,6% ausdrücklich so drin stehen und nicht 5% über Basiszins, kannst du leider nichts mehr dagegen tun.

Zitat:
Mein Gerichtsvollzieher hat mir einen Auszug ab 2010 geschickt über alle Vorgänge, da tauchen die gar nicht auf.

In so einem Moment einfach mal einen Rechnungsnachweis und eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers vom Inkasso einfordern.

Zitat:
Inkasssekosten nach dem Titel, aber 12 Jahre alt können nicht mehr gefordert werden?

Kommt drauf an. Was exakt fordern sie denn? Also wie sind die Positionen bezeichnet?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go569179-70
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Mist, ich habe meine Antwort nicht hochgeladen.

noch mal:
https://drive.google.com/file/d/1pniExkuoIlkSpPhvDp5c0obyhdQAqlmw/view?usp=sharing
https://drive.google.com/file/d/1E78gYsa4m5sb5VSjDUgeE20lxRexFvO8/view?usp=sharing
https://drive.google.com/file/d/1IWsrAS3YFYBqexw1g75shORU8KOv2tO4/view?usp=sharing

Ich habe am 11.1.21 per Mail die Zinsverwirkung geltend gemacht, das ist ein kleines lokales Inkassobüro, was den Ruf hat, massiv Gebühren hochzuschrauben. Die haben meiner Erinnerung auch niemals gepfändet.


Ist es zulässig, taggleich Gebühren einzeln für Zwangsvollstreckung und für EV zu berechnen. Ich habe gelesen normal sei ein Kombiauftrag.
Mal sind es 1,0, mal 0,5 Verfahrensgebühr. Und dann 0,3 immer.

Wie am
8.6.2007 Pos11+12 jeweils je 57,83.
12.8.2009 Pos 25+26 jeweils je 83,54.

Nun die Härte am 07.01.21 dann Abnahme Vermögensauskunft über 159,82€ ?????
0,3+0,6 Gebühr einfach mal genommen, dabei keine Auskunftsgebühren berechnet.
Ich wohne seit 2007 an der selben Adresse und seit dem immer EV abgegeben.
Online steht auch klar
https://drive.google.com/file/d/1Q0Nn9nizIIO7QqM0gAGydoxOhcPGRxaI/view?usp=sharing

Es scheint einfach nur eine Preistreiberei zu sein, wie kann ich mich wehren. Welche Gebühren darf ich ausrechnen neben den Zinsen, die alle nicht tituliert sind.
Ich habe bereits im Juli letzen Jahres per Mail (auf deren Briefkopf) die Verjährung geltend gemacht, so wie nun auch am 8.1. per Mail.


Dazu kommt:
Laut Liste OGV wurde keine ZV betrieben seit dem 1.1.2010.
https://drive.google.com/file/d/1L0_NnnUTNR0eDPAohJoa_dJwhNGS-hJG/view?usp=sharing

Also viele Gebühren berechnet aber ich sehe nichts ein beim OGV.

Am 4.2. wollen die die EV abnehmen lassen, da ich mich aber zeitnahe vergleichen will mit allen, würde ich das vermeiden wollen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go569179-70
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Auch war Posten 29 2009 und dann ab Posten 30 wurden 7.1.2021 die Zinsen hinzugefügt und 159,82 für eine EV berechnet dann.

Ist das nicht verwirkt? Ich will mich eigentlich vergleichen, aber wenn die so drauf hauen. 214 aus 2006 in 14 Jahren auf 1375€

Kann ich beim OGV / AG Einspruch einlegen, hat das Aufschiebende Wirkung?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Die Auskunftskosten aus 2009 sind natürlich vollkommener Quatsch, wenn du nicht umgezogen bist.

Wenn du einen vergleich anstrebst, solltest du das ausschließlich über den Gerichtsvollzieher machen. Ich würde den GV darauf hinweisen, dass du einen Vergleich über XX € anbietest gegen Aushändigen des Titels. Sollte das Inkasso nicht zustimmen, würdest du direkt zu einem Anwalt gehen und Vollstreckungsabwehrklage erheben wegen der Weigerung des Inkassos, die Zinsen und unsinnigen Auskünfte zu streichen.

Übrigens: Stehen im Titel wirklich "nur" 9,6% Zinsen drin? Denn in der Aufstellung berechnen sie 12,5%. Wenn im Titel weniger drin steht, würde ich den GV auch darauf hinweisen und ankündigen, dass man gerne gegen das Inkasso vorgeht, da man hier gewerblichen Betrug bzw. Prozessbetrug vermutet.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go569179-70
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe keinen Titel vorliegen, die Antworten Ja nicht. Aber ohne Titel könnten die wohl kaum vollstrecken?



Warum sind die aus 2009 Quatsch, aber nicht aus 2021?

Das Inkasso hat sich 12 Jahre nicht gemeldet und berechnet nun am 7.1.2021 159€ an Gebühren für eine Vermögensauskunft (0,3 + 0,6 Gebühren) + 32,40 für den Gerichtsvollzieher.
Aso 191,40 für eine simple Vermögensauskunft an Gebühren.
Dabei steht aus 2020 im Schuldnerregister Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen und ich habe seit 2007 den selben Wohnsitz)

Auch hat er statt gängigen Kostengünstigen Kombiauftrag am 12.8.09 je 83,54 für je einen Zwangsvollstreckungsauftrag und zeitgleich noch mal je 83,54 als EV Gebühr berechnet und dazu noch GV Gebühren zu 72€,
Ich habe 2009 nur eine eidesstattliche Versicherung abgegeben für 269€ extra auf der Rechnung,

Sind diese Gebühren aus 2007 und 2009 verjährt bzw teilweise verjährt und kann ich gegen die Vorgehen.
Genau wie 2021, 0,3 und dann noch mal extra 0,6. Ist die Willkür zulässig?



wenn die 19% mwst berechnen, kann ich davon ausgehen, das sie den Titel besitzen?





Zitat (von mepeisen):
Die Auskunftskosten aus 2009 sind natürlich vollkommener Quatsch, wenn du nicht umgezogen bist.

Wenn du einen vergleich anstrebst, solltest du das ausschließlich über den Gerichtsvollzieher machen. Ich würde den GV darauf hinweisen, dass du einen Vergleich über XX € anbietest gegen Aushändigen des Titels. Sollte das Inkasso nicht zustimmen, würdest du direkt zu einem Anwalt gehen und Vollstreckungsabwehrklage erheben wegen der Weigerung des Inkassos, die Zinsen und unsinnigen Auskünfte zu streichen.

Übrigens: Stehen im Titel wirklich "nur" 9,6% Zinsen drin? Denn in der Aufstellung berechnen sie 12,5%. Wenn im Titel weniger drin steht, würde ich den GV auch darauf hinweisen und ankündigen, dass man gerne gegen das Inkasso vorgeht, da man hier gewerblichen Betrug bzw. Prozessbetrug vermutet.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Warum sind die aus 2009 Quatsch, aber nicht aus 2021?

In der Aufstellung sehe ich da keinerlei Positionen zu Auskünften. Habe ich etwas übersehen?

Die 1008 Gebühr könnte ebenso frei erfundener Unfug sein. Denn es kann ja nur einen Auftraggeber (den Zahnarzt) gegeben haben. Dazu müsste man aber schauen, wer im Titel steht. Mir will aber kein Szenario einfallen, wo es mehr als einen Auftraggeber gegeben hätte. Du warst ja nicht zeitgleich bei mehreren Ärzten in Behandlung.

Zitat:
Sind diese Gebühren aus 2007 und 2009 verjährt bzw teilweise verjährt und kann ich gegen die Vorgehen.

Nein, die Vollstreckungshandlungen bzw. deren Gebühren verjähren mit dem Titel selbst. Die Verjährung greift eigentlich nur für weitere Zinsen.

Ansonsten muss man prüfen, ob diese Vollstreckungshandlungen jemals stattfanden. Mehr kann man dazu nicht sagen.

Zitat:

wenn die 19% mwst berechnen, kann ich davon ausgehen, das sie den Titel besitzen?

Die Mehrwertsteuer hat damit nichts zu tun. Ja, die besitzen einen Titel, denn ohne wird der GV nicht tätig.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go569179-70
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nur die drei Seiten, mehr infos habe ich nicht.
Ich erinnere mich, das eine Mahnung vom DRZ kam, ich vermute mal das ist ein Zahnarztinkasso.


Wer wann was verkauft hat, kann ich nicht einsehen, ich erhalte auf die Mail keine Antwort, sollte ich ein Einschreiben senden?

Auf Seite 1 unten 16, 16 und 17 (Juli 2009) sind Auskuftsgebühren ausschliesslich, sonst sehe ich keinerlei Auskunftsgebühren.

ich bin auch absoluter Laie.


Ich habe gehört gängig sein ein Kombiauftrag zur Abnahme EV und Vollstreckung, da kostengünstiger, aber 11+12 und 25+26 sind je einzeln aufgeführt.
Es wurde im ganzen Leben nie vollstreckt, ich war nie zu Hause und wurde dann zur Vermögensauskunft in das GV Büro zitiert, was ich auch tat

Die letzte Position, darf er einfach 0,3+0,6 Gebühren drauf schlagen, ohne etwas zu machen (ausser GV einzuschalten)?
Ich habe ja wie gesagt den selben Wohnort seit dem. Auch ist der Streitwert locker 350 euro weniger durch Verjährung.
Ich finde für eine Vermögensauskunft eine Gebühr von 159,82 zu berechnen als sittenwidrig, dazu kommen dann noch mal 34,50€ oben drauf an GV Gebühren laut Vorladung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go569179-70
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go569179-70
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):

Übrigens: Stehen im Titel wirklich "nur" 9,6% Zinsen drin? Denn in der Aufstellung berechnen sie 12,5%. Wenn im Titel weniger drin steht, würde ich den GV auch darauf hinweisen und ankündigen, dass man gerne gegen das Inkasso vorgeht, da man hier gewerblichen Betrug bzw. Prozessbetrug vermutet.


Ich sehe gerade die Hauptforderung war aus einem anderen Monat mit einem anderen Betrag, es ist also gut möglich, das die Titelkopie vom DZR sich gar nicht darauf bezieht.

Somit ist alles was ich habe, nur diese drei Seiten der Abrechnung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ich erinnere mich, das eine Mahnung vom DRZ kam, ich vermute mal das ist ein Zahnarztinkasso.

Mag sein, ist aber keine Begründung dafür, eine 1008er Gebühr zu verlangen. Gläubiger ist ja trotzdem der Zahnarzt selbst. Wenn die Forderung an DRZ abgetreten ist, bleibt es bei einem Gläubiger, dann ist der Zahnarzt aus dem Spiel.

Zitat:
Es wurde im ganzen Leben nie vollstreckt, ich war nie zu Hause und wurde dann zur Vermögensauskunft in das GV Büro zitiert, was ich auch tat

Muss es auch nicht. Es wurde ja beauftragt. Das reicht erst mal, wenn es diesen Auftrag auch wirklich gab. Wenn du wegen auch anderer Sachen beim Gerichtsvollzieher bekannt bist und klar ist, dass du nichts hast, schreibt der GV genau das meist den weiteren Gläubigern. Dann ist der Auftrag passiert, aber du bekommst quasi erst mal nichts davon mit.

Zitat:
Die letzte Position, darf er einfach 0,3+0,6 Gebühren drauf schlagen, ohne etwas zu machen (ausser GV einzuschalten)?

Wie gesagt: Die 0,6 Gebühr aus meiner Sicht nicht.
Das andere darf durchaus draufgeschlagen werden, wenn es einen Atuftrag gibt an den GV.

Zitat:
Das sind aber die Gebühren des GV und nicht für das Inkasso?
Gibt es Höchstgrenzen an Gebühren?

Nein. Es gibt immer fallbezogen oder tätigkeitsbezogen Gebühren. Problematisch fürs Inkasso wird es erst, wenn sie beispielsweise einmal pro Monat einen GV beauftragen über einen längeren Zeitraum und im Wissen, dass sich wirklich nichts geändert hat.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go569179-70
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Ich erinnere mich, das eine Mahnung vom DRZ kam, ich vermute mal das ist ein Zahnarztinkasso.

Mag sein, ist aber keine Begründung dafür, eine 1008er Gebühr zu verlangen. Gläubiger ist ja trotzdem der Zahnarzt selbst. Wenn die Forderung an DRZ abgetreten ist, bleibt es bei einem Gläubiger, dann ist der Zahnarzt aus dem Spiel.

Womit schon mal 91 (inclusive Mwst) weniger an Gebühren anfällt.



Auch wenn es nur wenig ist, aber wenn er schon die Vollstreckung schon aufsplittet, um mehrmal Abrechnung zu können:
Darf er dann (Seite 2 Pos 25+26) 2 mal 11,70 verlangen als Auslagenpauschale oder nur maximal 2x10€ (Maximum 20€)



Die Gesamtforderung ist dann auch unter 1000€, wenn man verjährte Zinsen und die 1008er Gebühr rausrechnet.
Ändert das etwas an den Verfahrensgebühren?


Und letzte Frage hoffentlich:
2007 war die 0,3 (3309vv) bei 40,50€
2009 war die 0,3 (3309vv) bei 58,50€
2021 war die 0,3 (3309vv) bei 38,10€

Wer erhält die Gebühr? Inkasso oder Gericht.
2009 war die Gesamtforderung wohl halb so hoch vermutlich. aber 12 mal 58,50€
2021 dann nur 38,10€
ich finde nirgendwo eine Tabelle.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
go569179-70
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist dieser Rechner legitim?
http://h2230822.stratoserver.net/fileadmin/kostenrechner/index.php?r3=on

Da sind die Gebühren nämlich viel weniger.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go569179-70
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Achja die Frage noch vergessen:
Sollte das Inkassobüro 2007 den Titel gekauft haben, macht das irgendeinen Unterschied?
Ich habe mal gelesen, wenn eine Firma ein eigenes Inkasso betreibt, sind gewisse Kosten nicht anrechenbar,

EOS und co wollen nur die Verfahrensgebühren haben und wollen keine 3309 zusätzlich.

Im Falle, das er den Titel besitzt, sind die Gebühren dennoch ok, sprich keine Relevanz?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Gute, dass du nochmal fragst.

https://www.refrago.de/rechtsanwaltsgebuehrentabelle_nach_rvg-bis_31.07.2013.html
Also: 2007 und 2009 ist eine 0,3 Gebühr für Streitwerte bis 600€ nur 13,50€. Keine 40,50€. Dementsprechend sinkt auch die Auslagenpauschale.
Sorry, hatte das erste Mal nicht so genau hingeschaut.

Ich würde hier nun Strafanzeige gegen das Inkasso erstatten. Die täuschen hier und wollen vorsätzlich einen Irrtum erzeugen. Die schreiben zwar die richtigen Wertgebühren auf, buchen aber deutlich zu hohe Beträge ein. Ein Versehen kann hier ausgeschlossen werden, denn da muss ja einer böswillig absichtlich falsche Gebühren eingebucht haben. Die haben sicher ein Abrechnungsprogramm, was das normalerweise gar nicht zulassen dürfte.

Parallel würde ich mir einen Anwalt suchen, der sich schnell Geld verdienen will mit einer Vollstreckungsabwehrklage und einstweiligen Verfügung zum Aussetzen der Zwangsvollstreckung bis zur Klärung. Dass die Gebühren falsch berechnet wurden und die Zinsen größtenteils verjährt sind, sowie die Auskünfte unsinnig sind, das ist schnell begründet und auch wenn der Streitwert relativ niedrig ist, kommt da einiges zusammen.
Parallel würde ich schonmal beim Gericht eine Kopie des Titels und des Zustellnachweises bitten. Nicht dass dir A) fremde Schulden angehängt werden (du hast ja geschrieben, die Aktenzeichen wären unterschiedlich) und B) die Zinsen auch noch völlig falsch sind.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
go569179-70
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Gute, dass du nochmal fragst.

https://www.refrago.de/rechtsanwaltsgebuehrentabelle_nach_rvg-bis_31.07.2013.html
Also: 2007 und 2009 ist eine 0,3 Gebühr für Streitwerte bis 600€ nur 13,50€. Keine 40,50€. Dementsprechend sinkt auch die Auslagenpauschale.
Sorry, hatte das erste Mal nicht so genau hingeschaut.

Ich würde hier nun Strafanzeige gegen das Inkasso erstatten. Die täuschen hier und wollen vorsätzlich einen Irrtum erzeugen. Die schreiben zwar die richtigen Wertgebühren auf, buchen aber deutlich zu hohe Beträge ein. Ein Versehen kann hier ausgeschlossen werden, denn da muss ja einer böswillig absichtlich falsche Gebühren eingebucht haben. Die haben sicher ein Abrechnungsprogramm, was das normalerweise gar nicht zulassen dürfte.

Parallel würde ich mir einen Anwalt suchen, der sich schnell Geld verdienen will mit einer Vollstreckungsabwehrklage und einstweiligen Verfügung zum Aussetzen der Zwangsvollstreckung bis zur Klärung. Dass die Gebühren falsch berechnet wurden und die Zinsen größtenteils verjährt sind, sowie die Auskünfte unsinnig sind, das ist schnell begründet und auch wenn der Streitwert relativ niedrig ist, kommt da einiges zusammen.
Parallel würde ich schonmal beim Gericht eine Kopie des Titels und des Zustellnachweises bitten. Nicht dass dir A) fremde Schulden angehängt werden (du hast ja geschrieben, die Aktenzeichen wären unterschiedlich) und B) die Zinsen auch noch völlig falsch sind.


Ich weiß ja nicht mal welches Gericht ich anschreiben muss, denn ich habe nur diese Abrechnung. Und die Einladung des Gerichtsvollzieher.

Der GV bekommt doch den Titel zugesendet und die Vollmacht, wenn er volllstrecken soll?

In welche Tasche fließt die 3009 Gebühr, ist die Gebühr für den GV oder für das Inkasso bestimmt?


Meine Angst ist eher, das der dann einfach die Datensätze einfach manipuliert, wenn er merkt das ich ihn ertappt habe.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
go569179-70
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe eben mit dem DZR telefoniert.
Deren Forderung ist beglichen. Es war aber auch ein anderer Arzt.

Vom Inkassobüro genannten Arzt war aber definitiv auch eine titulierte Forderung, weswegen ich erst mal davon ausgehe, das die Forderung korrekt ist.

Aber nun ist eine spannendere Frage da.
Kann der Zahnarzt von sich aus den Vertrag mit dem Inkasso kostenfrei aufläsen, wenn dieser Straftaten begeht?
Schliesslich haette ich vielleicht eher bezahlt, wenn die Summe nicht so hoch geschossen wäre.
Das (oder ein anderes) Inkasso schreibt, das man nur vom Auftrag mit dem Inkassobüro zurücktreten kann als Gläubiger, wenn man deren Gebühren bezahlt.

Also so in der Art ob das Inkasso seine Berechtigung verwirkt hat, wenn es Straftaten begeht.
Die Frage ist nun, wenn ich den Titel des Zahnarztes beim Zahnarzt begleiche, also 214€ Hautforderung + Kosten Vollstreckungbescheid, kann de Zahnarzt dann beim Inkasso den Vertrag seines Inkassoauftrages wegen Betruges durch das Inkassobüro für ungültig erklären, ohne das dieser Kosten hat?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Die Forderung bleibt trotzdem bestehen. Die GV-Handlung auch.

Ich kann dazu auch nicht viel mehr sagen, als ich bereits getan habe. Wenn du dir unsicher bist, wende dich an einen Anwalt. Auftrag wäre vor allem, das erst mal bis zur Klärung aufzuhalten (Vollstreckungsabwehrklage und einstweilige Verfügung) und die Zinsen u.ä. abzuwehren.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
go569179-70
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank für deine Hilfe auf jeden Fall,

ich habe dem Inkasso erst mal ein Angebot gemacht zum Vergleich (Titel vorausgesetzt).

Montag gehe ich zu meinem AG für weitere Hilfe.

nur eine letzte Frage, die 3309 Gebühr gleicht den Gebühren, die der GV will. Ist diese 3309 Gebühr auf der Liste dafür bestimmt, dass das die Gebühr für den GV ist, oder fließt die 3309 an das Inkasso für deren Dienstleistung.
Weil GV Gebühren in der Liste separat auftauchen, und der konkrete korrekte Betrag nach 3309 der GV von mir verlangt.
Er will den Gesamtbetrag 1375€ + 34,50 GV Gebühren vollstrecken, die 3309 Gebühr ist aber für diese Vollstreckung berechnet bei den 1375.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Die 3309 Gebühr ist für den Rechtsbeistand, nicht den Gerichtsvollzieher. Bezahlen musst du am Ende aber beides.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
go569179-70
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Nein, die Vollstreckungshandlungen bzw. deren Gebühren verjähren mit dem Titel selbst. Die Verjährung greift eigentlich nur für weitere Zinsen.

Ich bin da ein wenig verwirrt.
Einerseits wird gesagt nach §197 BGB Absatz 1 Ziffer 6 verjähren die Vollstreckungskosten erst nach 30 Jahren.

Mein Anwalt ist der Meinung das die Vollstreckungskosten verjährt sind, da keinerlei Vollstreckung die letzten 10 Jahre betrieben wurde.



Nach Recherche fand ich dies, was bestätigen würde, das die Kosten verjährt sind
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/gottwaldmock-zwangsvollstreckung-zpo-788-kosten-der-837-verjaehrung-der-vollstreckungskosten_idesk_PI42323_HI3270310.html
Zitat:
Die Vollstreckungskosten verjähren in drei Jahren (Wertenbruch, DGVZ 2002, 177). Zwar gilt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für rechtskräftig festgestellte Ansprüche die Verjährungsfrist von 30 Jahren. Dies soll aber nicht gelten für – nicht festgesetzte – Vollstreckungskosten. Für diese gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt diese – regelmäßige – Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Schluss des Jahres in dem die Vollstreckungskosten angefallen sind.





Nun bin ich vollends verwirrt, wann und ob Vollstreckungskosten verjähren, die nach einem Vollstreckungsbecheid angefallen sind.
DIe im Titel festgelegten Kosten sind klar.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Mein Anwalt ist der Meinung das die Vollstreckungskosten verjährt sind, da keinerlei Vollstreckung die letzten 10 Jahre betrieben wurde.

Dein Anwalt liegt daneben. Aus einem primitiven Grund: Was du gefunden hast, bezieht sich auf die Fassung von 2002. Dort gab es nur die Wendung "rechtskräftig festgestellte Ansprüche".

Ich weiß nicht exakt, wann das geändert wurde, aber seit mehreren Jahren steht da ausdrücklich in §197 BGB etwas anderes drin. Als Punkt 6 steht da "Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung."

Die 10jährige Verjährung ergibt sich nicht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
go569179-70
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Mein Anwalt ist der Meinung das die Vollstreckungskosten verjährt sind, da keinerlei Vollstreckung die letzten 10 Jahre betrieben wurde.

Dein Anwalt liegt daneben. Aus einem primitiven Grund: Was du gefunden hast, bezieht sich auf die Fassung von 2002. Dort gab es nur die Wendung "rechtskräftig festgestellte Ansprüche".

Ich weiß nicht exakt, wann das geändert wurde, aber seit mehreren Jahren steht da ausdrücklich in §197 BGB etwas anderes drin. Als Punkt 6 steht da "Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung."

Die 10jährige Verjährung ergibt sich nicht.


Ah ok, das Internet vergisst eben nichts.


https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/1-grundfragen-der-zwangsvollstreckung-und-des-forderun-e-beachtliche-verjaehrungsfristen-in-der-zwangsvollstreckung_idesk_PI17574_HI8821435.html
Zitat:
Rz. 298

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach 30 Jahren, so dass die Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB hier keine Anwendung findet. Dies gilt nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB ebenso für Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden sowie nach § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB für die Feststellung von Ansprüchen zur Insolvenztabelle. Zum 1.1.2005, d.h. rechtzeitig vor dem Ablauf der zum 1.1.2002 eingeführten kurzen Regelverjährung, wurde § 197 Abs. 1 BGB um eine Nr. 6 ergänzt, nach der auch der Erstattungsanspruch hinsichtlich der Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO erst in 30 Jahren verjährt.

Von dieser Regelung sind aber nur die titulierte Hauptforderung bzw. die Kosten, nicht aber die zukünftigen Zinsforderungen auf die Hauptforderung und die Kosten umfasst. Denn bei den Zinsen handelt es sich um erst in der Zukunft regelmäßig wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 197 Abs. 2 BGB, so dass an die Stelle der 30-jährigen Verjährungsfrist die regelmäßige Frist von drei Jahren nach § 195 BGB tritt.




Ich nehme dann an, Kosten mit der 30 jährigen Verjährung inkludiert sowohl
a) die vom Inkasso erhoben Posten wie Adressermittlungen und Vollstreckungen
b) die tatsächlich entstandenen Kosten vom GV und Gericht.



Ich habe nun hier auch den VB zu dieser Vollstreckung hier:
https://drive.google.com/file/d/1Byxzfp1xgs9moDiiTppsSNk7MqGMIlhF/view?usp=sharing

Mein Anwalt (vom Anwaltverein genannt) sagt, die 0,6 1008VV vom 7.1.2021 könnte Zulässig sein, wenn es mehrere Antragsteller gibt. Was es laut VB auch gibt.
Ein Zahnarztbesuch in einer Praxis von nur einem Zahnarzt, aber dann drei Antragssteller. Konfus

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2331 Beiträge, 363x hilfreich)

Zitat (von go569179-70):
Das (oder ein anderes) Inkasso schreibt, das man nur vom Auftrag mit dem Inkassobüro zurücktreten kann als Gläubiger, wenn man deren Gebühren bezahlt.


Wenn das Inkasso das wirklich so geschrieben hat, dann war das ein Eigentor. Damit haben sie nämlich dokumentiert, dass dem Gläubiger durch die Inkasso-Dienstleistung keine Kosten entstanden sind. Schade für das Inkasso, dass man einem Gläubiger nur die Rechtsverfolgungskosten erstatten muss, die dem Gläubiger auch tatsächlich entstanden sind.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
go569179-70
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Ganz unten aus der Seite.

http://rogocki-inkasso.de/kosten.html



Zitat (von Kalanndok):
Zitat (von go569179-70):
Das (oder ein anderes) Inkasso schreibt, das man nur vom Auftrag mit dem Inkassobüro zurücktreten kann als Gläubiger, wenn man deren Gebühren bezahlt.


Wenn das Inkasso das wirklich so geschrieben hat, dann war das ein Eigentor. Damit haben sie nämlich dokumentiert, dass dem Gläubiger durch die Inkasso-Dienstleistung keine Kosten entstanden sind. Schade für das Inkasso, dass man einem Gläubiger nur die Rechtsverfolgungskosten erstatten muss, die dem Gläubiger auch tatsächlich entstanden sind.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde einen Screenshot machen und eine Strafanzeige 3erstatten. Verdacht des gewerblichen Betruges. Denn das Inkasso verspricht da ja deutlich, dass dem Gläubiger maximal 40€ Kosten an Inkassokosten entstehen. Dir gegenüber behaupten sie aber, dass dem Gläubiger ein deutlich höherer Schaden entstehen würde, den du zu bezahlen hättest.

Zudem würde ich beim Aufsichtsgericht beantragen wegen absichtlicher Täuschung über die Gebührenhöhe und dem damit verbundenen gewerblichen Betrug die Zulassung zu entziehen.

Das dürfte das Inkasso erst mal freuen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.924 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen