Verjährung bei Mahnbescheid

25. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Stefan72
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 25x hilfreich)
Verjährung bei Mahnbescheid

Ich habe bei einem im Jahr 2010 geschlossenen Vetrag aufgrund von arglistiger Täuschung die Zahlung verweigert. Das Unternehmen hatte ich darüber informiert. Es wurde dann Seitens des Gläubigers ein Mahbescheid erwirkt. Dies war am 06.10.2010. Dagegen hatte ich Widerdpruch eingelegt. Erst am 14.02.2012 wurde dann beim Amtsgericht wohl der Prozess beantragt. Ist dies nach der langen Zeit noch möglich. Ich war bereits davon ausgegangen das von dem Unternehmen nichts mehr kommt. Liegt hier eine Verjährung vor? Kann es sein das so lange gewartet wurde aus taktischen Gründen z.B. Beweislast?

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19 Antworten
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#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Jein, der Zeitraum für die Geltendmachung der Ansprüche/Klageerhebung ist m.E. vorbei.
Begründet ist dies durch § 697 ZPO

(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

Es kann jedoch gut sein, dass das Gericht überlastet ist und die Bearbeitung länger gedauert hat. Es kommt also auch darauf an, wann der Antragsteller die Aufforderung erhalten hat.

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#2
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Warum sollt das verjähren, selbst ohne Mahnbescheid ist es nicht verjährt.

Die Aufforderung zu Klagen kommt nur wenn die "Abgabe an das zuständige Gericht" beantragt wurde. Muss aber nicht.

Das war kein Gericht überlastet, die Sache wurde an keines abgeben - muss auch nicht.

quote:

(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird,


Der Klagt nicht wegen Taktik, sondern weil die Forderung nun verjähren würde. Wobei er nicht bis Jahresende Zeit hätte

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#3
 Von 
Stefan72
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 25x hilfreich)

Als ich habe am 14.02.2010 das Schreiben vom AG bekommen.

Darin steht.

in der oben angegebenen Mahnsache wurde am 06.10.2010 von Ihnen Widerspruch erhoben.

Die Vorraussetzung für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor.

Dann halt das zuständige Gericht


Heute habe ich dann die Klageschrift des Antragsstellers erhalten.

Eigentlich ist es doch so, das ich den Widerrspruch einlege und dies dann dem Antragssteller doch mitgeteilt wird. Dann muß er doch das Verfahren beantragen.

Jetzt auch einmal ehrlich trotz das ich mir hier Notizen gemacht habe, werde ich mich und mein Zeuge doch nicht wirklich an jedes Detail erinnern können. Der Vetragsschluß war bereits am 26.06.2010

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#4
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Nö.

Der Kläger wird schon beweisen das es einen Vertrag gab. So viele "Details" bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wird es kaum geben, ich vermute du hast einfach nicht bezahlt :-) und eh nichts angefechtet. Das wird ein schneller Prozess werden :-(

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#5
 Von 
Stefan72
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 25x hilfreich)

An den lieben Kleinanwalt den unsterblichen Klug.....

1. Natürlich gibt es ein Vetrag
2. Wurden uns ganz anderer Zusagen vom Vertreter gemacht und nur deshalb kam es zum Vertragsabschluß. Also kann man schon von einer arglistigen Täuschung ausgehen
3. Ich habe nicht bezahlt, das muß Du nicht nur vermuten.
4. Habe ich gegen den Mahnbescheid Widerrspruch eingelegt

Du scheinst ja ein echt toller Hecht zu sein mit ausgezeichneter Menschenkenntnis. Das Du allein aufgrund meiner Darstellung so tolle Rückschlüsse führst. Ich hoffe das ich einen Richter finden werde der etwas mehr Grips hat als Du.

Sorry, aber bei so unqualifizierten Bemerkungen mußte auch einmal so eine Kritik einstecken können. Danke für dein tolle Anwort Supermann.

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#6
 Von 
Stefan72
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 25x hilfreich)

1,5 Sterne Kleinanwalt, naja jetzt weiß ich warum.
Ach hier hast Du auch einen Smily ;-) Dachte das Smilys in solch einem Forum nicht angebracht sind, nur das diese halt etwas über das Niveau eines Users aussagen

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#7
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

quote:
Wurden uns ganz anderer Zusagen vom Vertreter gemacht und nur deshalb kam es zum Vertragsabschluß. Also kann man schon von einer arglistigen Täuschung ausgehen


Deswegen steht meist keine "mündlichen Nebenabreden erlaubt" oder so im Vertrag. Auch ist der Vertrag das gemeinsame Ende einer Verhandlung....

Aber das können nur die Vertragspartner wissen. Und jetzt "beweisen".

Gab es denn eine Leistung oder hast du vor Leistung bereits eine arglistige Täuschung vermutet ?




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#8
 Von 
Stefan72
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 25x hilfreich)

Ja es gab eine Leistung. Diese sollte in drei 3 Raten gezahlt werden. Die 1 Rate habe ich bezahlt. Die 2. hatte ich genau an den Tag bezahlt wo ich es erfahren habe das ich getäuscht wurde und konnte die online Überweisung noch bei der Bank stornieren. Das ganz ist sehr komplex. Es geht um ein Werbevertrag, in Zusammenhang mit einem Statdplan und der Werbung die immer darauf zu sehen ist. Uns wurde zugesagt das der Statplan nach 60 Monaten erneuert wird. Tatsächlich ist dies nicht der Fall, sondern alle 18 Monate. Man kann auch bei uns davon ausgehen, das ein Stadtplan in 60 Monaten noch aktuell ist, da hier kaum noch Raum für bauliche Veränderung ist. Ausserdem hat der Vertreter geäußert er wäre von der Stadt beauftragt. Fakt ist er ist Vertreter eines Verlages und nicht bei der Stadt beschäftigt.

An dem Tag wo ich die 2 Rate überwiesen hatten erhielten wir 2 Minuten später ( Das ist jetzt kein Scherz ) einen Anruf von unserer Stadtverwaltung. Die fragten dann an ob wir nicht Interesse haben unserer Werbung auf den Stadtplan drucken zu lassen- Ich war etwas verwundert und fragte schon wieder? Dann klärte sich das alles auf.

Der Vertreter war nicht von der Stadt sondern von einem Verlag. Der Stadtplan wird alle 18 Monate und nicht 60 Monate erneuert. Die Stadt macht einen eigenen Plan und hat mit dem Verlag nichts am Hut.

Ich habe direkt Kontakt mit dem Verlag aufgenommen. Da ich den Namen vom Vertreter nicht mehr wußte und auf dem Vertrag auch nicht lesen konnte bat ich darum mir den Namen bekannt zu geben. Dies wurde verweigert ( Datenschutz ) Finde ich doch lächerlich, hat er doch mit mir den Vertrag gemacht. Ich habe dann dem Verlag mitgeteilt das ich keine Zahlung leiste und auch die Gründe dafür. dann erhielt ich ein Schreiben, das der Vetreter alles abstreitet ( ist doch klar ) Dann kam der Mahnbescheid. Widerspruch angekreuzt. Bis jetzt dachte ich das die nichts mehr machen werden. Habe ich mich getäuscht.

Ich denke doch das ein Gespräch im Vorfeld mit falschen Angaben zur Beauftrag und auch Laufzeiten die sonst nirgends erwähnt werden eine arglistige Täuschung darstellen.

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#9
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Dann viel Spaß.

Was soll heissen, der Stadtplan wird erneuert. Ist das ein Schaukasten in der Stadt oder ein gedruckter ? Denn wenn er gedruckt ist dann spielt es keine Rolle wie lange der gilt.
Die Laufzeit steht dich auf dem Vertrag und man könnte es doch frühestens bemängeln wenn es soweit ist.
Kannst du das beweisen.

Auch lustig ist das eure Gemeinde "Stadtpläne" herausgibt, ist eigentlich kein Geschäft für eine Stadt.

Da die Stadtplan-Freunde bundesweit bekannt sind solltest du mal die IHK fragen, die sicher ein vorgehen wissen das angebracht ist.

Jedoch ist es deren Geschäft und die werden Erfahrung haben wir man das einklagt :-)

Viel Spaß

Ich kann nicht anderes: Wie kann man nur so....

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#10
 Von 
Stefan72
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 25x hilfreich)

Was heiß wie kann man nur so ?
Gibt es auch jemanden der mehr drauf hat als blöde Sprüche.
Es gibt einen Auftrag. Auf diesen Auftrag stehen die Bedingungen. Weitere AGB wurden nicht zugesendet und dies bestätigt auch der Anwalt im Klageschreiben. Da nichts zu der Laufzeit am Auftrag steht und auch mündliche Nebenabreden nicht ausgeschlossen werden, kann ich mich doch auf die Aussagen des Vetreters berufen können, oder ?

Natürlich macht es was aus ob nach 2 Jahren oder erst 5 Jahren der Kalender erneuert wird. Ist doch ganz klar das bei 5 Jahren der Kalender mit der Wrebung länger zum Kauf angeboten wird und auch natürlich damit die Werbung. Dieser hängt natürlich auch in öffentlichen Gebäude usw. aus.

Jetzt frag ich mich aber ob es hier auch jemanden gibt, der einfach mal die Lage sachlich betrachtet.

So doofe und unqualifizierte Bemerkungen lieber unsterblich braucht niemand. Wenn Dir langweilig ist geh lieber spazieren anstatt mit solchen Bemerkungen zu punkten.

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#11
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Ja dann wirst du ja gewinnen, was interessiert dich dann die Verjährung. Gut das du endlichen deren Geschäftskonzept und den Lügen zahlreichen Vertreten Einhalt gebietest.
Das da noch keinen drauf gekommen ist.

Ich dachte immer das ein Vertrag ein Vertrag ist, und in dem stehen alle Bedingungen drin. Alles vorher nannte ich immer Verhandlung :-) Aber ich bin ja nicht Qualifiziert genug.

Bitte veröffentliche das Urteil damit andere die Taktik kennenlernen und das dir nachmachen können.



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#12
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Gibt es auch jemanden der mehr drauf hat als blöde Sprüche.


Die Sprüche kommen, da die Sache vor Gericht nicht gut für Sie aussieht.

quote:
Da nichts zu der Laufzeit am Auftrag steht und auch mündliche Nebenabreden nicht ausgeschlossen werden, kann ich mich doch auf die Aussagen des Vetreters berufen können, oder ?


Sie müssten diese mündlichen Aussagen des Vertreters beweisen. Die Gegenseite wird das wohl abstreiten.

quote:
Natürlich macht es was aus ob nach 2 Jahren oder erst 5 Jahren der Kalender erneuert wird.

Steht dazu was in der Klagebegründung?


quote:
Jetzt frag ich mich aber ob es hier auch jemanden gibt, der einfach mal die Lage sachlich betrachtet.


Ja, die Sache nicht gut für Sie aus.

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#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Vetragsschluß war bereits am 26.06.2010
<hr size=1 noshade>



Selbst wenn eine arglistige Täuschung vorgelegen hat und du das beweisen könntest. Die Anforderungen sind hoch.

Die Anfechtung muss dem Gegner erklärt werden, das ist nur innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB möglich. Wurde überhaupt die Anfechtung erklärt?

Wegen der Zahlung könnte man auf die Idee kommen, du hättest damit das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt, § 144 BGB . Auch dann wäre die Anfechtung augeschlossen.

Das solltest du dir alles überlegen, bevor der Prozess seinen Lauf nimmt. Je länger das dauert, um so höher werden die Kosten.

Nur wer sein Recht beweisen kann bekommt es auch. Kannst du das nicht, musst du die Reissleine ziehen, um den Schaden wenigstens einzugrenzen.

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#14
 Von 
Stefan72
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 25x hilfreich)

Es waren 3 Raten vereinbart. Die 1. hatte ich bezahlt, da wußte ich ja auch noch nichts von der Täuschung. Die 2. hatte ich überwiesen und direkt bei der Bank storniert, weil ich ja da dann über die Täuschung erst informiert war. Ich habe dann selbstverständlich direkt dem Verlag mitgeteilt das ich die Zahlung aufgrund der arglistigen Täuschung einstelle und habe auch die Gründe dargelegt. Ich denke das ich ja dann zumindest dies eingehalten habe § 124 BGB

Hätte ich ja bei Vertragsschluß von der Täuschung gewußt, dann hätte ich ja den Vertrag nie unterschrieben. Nach bekannt werden habe ich dann sofort reagiert. Ich kann den Anrufer der Stadt als Zeuge benennen der mich auf die Tatsachen hingewiesen hat. Mein Banker der noch das unmögliche möglich gemacht hat und die Zahlung storniert hat nachdem ich Ihm den Fall geschildert habe. Die können zumindest bezeugen das ich dann umgehend regiert habe. Natürlich dann auch mein Schreiben an den Verlag und deren Antwort wo der Vertreter den die bis heute nicht namentlich benannt haben in Schutz genommen wird.


Bei Vetragsschluß selbst war noch ein Mitarbeiter beim Gespräch selbst dabei, der auch die Aussagen des Vertreters bezeugen kann.

Ich weiß das meine Chancen nicht die besten sind, bin aber auch nicht dazu bereit freiwillig diesem Verein das Geld zu zahlen.

Ich werde mich dann natürlich auch wenn es nicht sein muß bei Gericht durch einen Anwalt vertreten lassen.

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#15
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Ich werde mich dann natürlich auch wenn es nicht sein muß bei Gericht durch einen Anwalt vertreten lassen.



Gut, aber bitte nicht erst "bei Gericht". Du musst jetzt auf die Klage erwidern, hast Fristen einzuhalten, musst rechtzeitig die richtigen Beweismittel benennen usf.

Wenn da Fehler passieren ist das u.U. nicht heilbar. Also jetzt den RA einschalten, der soll die Klageerwiderung machen.

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#16
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Da steht dann "dein Zeuge" und "der Zeuge der Beklagten", dazu der "schriftliche Vertrag".........

Was wirst du da wohl erreichen?

Ruf mal die IHK an, die sammeln Infos über solche Pappenheimer. Evtl. gibts schon Prozesse die gewonnen wurden. Ggf. kann man mit anderen Betroffenen Beweisen das dies "System" hat.

Ich persönlich würde versuchen mich zu einigen. Noch ein Rate als Vergleich anbieten und gut ist. Die fahren mit der Schiene seit Jahrzehnten und wissen wie man das Geld einklagt...

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#17
 Von 
guest-12328.05.2012 13:24:52
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 58x hilfreich)

Meiner Meinung ist zwar ungewiss, wie der Prozess ausgeht. Andererseits scheint der Prozess auch nicht von vorneherein aussichtslos zu sein, da (1.) Zeugen für die Zusage benannt werden können und (2.) nachweisbar sofort nach Kenntnisnahme der Täuschung erklärt wurde, dass man sich von dem Vertrag lösen möchte (=Anfechtungserklärung).

Man sollte halt mal durchrechnen, wie teuer es im schlimmsten Fall werden kann (http://rvg.pentos.ag/) und dann abwägen.


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#18
 Von 
Stefan72
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 25x hilfreich)

Ich bin auch der Auffassung das es nicht aussichtslos ist. Ich weiß aber auch das mir kein Anwalt eine Garantie gibt. Ich unterstelle noch nicht einmal dem Verlag das es System hat. Ich unterstelle aber das zumindest dieser Vertreter nicht astrein war oder ist. Der Verlag hat nach eigenen Angaben ja den Vertreter um Stellung gebeten. Ist ja klar das er nicht sagt ich habe die getäuscht.

Ich werde morgen dem Gericht schriftlich mitteilen das ich mich durch einen Verteidiger vertreten lasse. Dieser wird dann die Klage Abwehr oder wie das heisst verfassen. Werde mich natürlich direkt bemühen. Die Fristen sind mir bereits bekannt.

Auf einen Vergleich habe ich keine Lust entweder Gewinne ich das Ding oder beiß in den sauren Apfel. Für mich ist das ärgerlich, aber umbringen werden mich die Kosten nicht. Was mich aber wurmt das mich der Ar..... einfach besch.... hat. Das möchte ich mir nicht gefallen lassen.

Hoffe ich auf einen verständnisvollen Richter der uns glauben schenkt, weil wir die Wahrheit sprechen. Werde dann einmal später wenn das Ding rum ist das Ergebnis bekannt geben.

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#19
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Du brauchst dem Gericht nicht mitteilen das du einen Anwalt nimmst, das macht der selber. Der sollte aber rechtzeitig beauftragst werden damit er Fristverlängerung beantragen kann.

Selbst wenn der Vertreter besch... hat, was kaum anzunehmen ist denn sonst kauft keiner Werbung in den Plänen die keinen Mensch interessieren weil Sie für den Papierkorb produziert werden.

Du hast ein Beweisproblem.

Wenn dann weitere die Klage aus. Es ist anzunehmen das es keine pläne gab, diese nicht verbreitet wurden.....
Wenns schon dann würde ich alles bestreiten.

Ruf die IHK an !!!

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