Verjährung einer Forderung?

23. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Hans Lärm
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung einer Forderung?

Hallo! Wollte Euch um Eure Meinung zu folgendem angenommenen Szenario bitten:
09/2000 Abschluß Mobilfunkvertrag bei einem nicht mehr existenten Unternehmen (z.B. Cellway) 10/2000 Rechnung über 2000 DM erhalten, aus Sicht des Schuldners völlig unberechtigt. Eine Klärung des Sachverhalts mit dem Unternehmen erfolgte aus welchen Gründen auch immer nicht. 06/2001 Rücksendung der SIM-Karte mit dem Hinweis auf unkorrekte Rechnungen. 09/01 Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens. Unmittelbarer Widerspruch des Schuldners. 01/03 Mahnbescheid wurde zugestellt. 03/03 Widerspruch auf Mahnbescheid. Unmittelbar darauf Mitteilung des Amtsgerichts (z.B. Coburg), dass das Verfahren an das örtliche Amtsgericht des Schuldners abgegeben wird. (vorbehaltlich Zuständigkeitsprüfung). Danach keine weiteren Briefe. Fall erledigt? Nein! 01/08 Zustellung Vollstreckungsbescheid ausgestellt 06/04 vom ersten Amtsgericht (z.B. Coburg) mit dem Vermerk Neuzustellungsantrag 07/07.

Meine Fragen:
1.) Wurden alle Fristen eingehalten oder liegt hier Verjährung vor?
2.) Bei Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid: Muss der Antragsteller im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen belegen, z.B. durch Verbindungsnachweise?

Vielen Dank schonmal im Voraus für Eure Antworten!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Seltsam
MB Widerspruch 3/2003
Keine Klagebegründung nach Deinem Widerspruch ?
Wie kommt es aber dann zu einem VB 06/04 ?
Und warum wird erst 01/08 zugestellt ?

lg

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#2
 Von 
Hans Lärm
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Partnerin hat dem Fragesteller dieses finanzielle Problem bis vor kurzem aus Scham nicht anvertraut. Es sind lediglich noch die Forderung des Inkassounternehmens, die Bestätigung des Widerspruchs (war der überhaupt fristgerecht - MB Mitte 01.03-Widerspruch Mitte 03.03) und der jetzt erhaltene VB vorhanden.
Verzögerung für mich unverständlich, wir wohnten von 03/04 bis 04/07 also 3!!! Jahre korrekt angemeldet und durchgängig in ein und derselben Wohnung. 04/07 Umzug.
-Klagebegründung Widerspruch und MB bekomme ich die auf Anfrage nochmal vom AG?
-Kann man trotzdem abschätzen, ob der Einwand der Verjährung Erfolg hat?
-Und muss der Antragssteller die Forderung bei Widerspruch VB inhaltlich begründen?

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#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Aus meiner Sicht ist nicht tituliert !
Die nichttitulierte Forderung ist verjährt !
Kompletter Einspruch gegen dem VB (fristen beachten)„Einrede der Verjährung“ (reicht aus - keine Romane schreiben)
Achtung : Zahlt Deine Partnerin nur 1 Cent ist
ist die komplette Forderung wieder anerkannt.



lg








-- Editiert von thehellion am 24.01.2008 08:22:03

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#4
 Von 
Hans Lärm
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erstmal thehellion!
Einspruch ist heute raus, das werden nervenaufreibende Wochen bis die Antwort da ist. Ich melde mich natürlich wenn die Antwort da ist!

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#5
 Von 
Hans Lärm
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nochmal eine Frage zu dem Fall:
Ein verspäteter Widerspruch auf einen MB ist ja automatisch ein Einspruch gegen einen VB. Wenn dieser Widerspruch gg MB von einem Dritten (ihrem Ex) und somit unwirksam eingelegt wurde, hat dieser dann "Vorrang" vor einem korrekt eingelegtem Einspruch gg. VB und würde somit unweigerlich zum Inkrafttreten VB führen?

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#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Die Frage ist nur, weswegen nach einem Widerspruch gegen den MB überhaupt ein VB erlassen werden konnte. Insbesondere, wenn der Rechtssreit bereits abgegeben war. Evtl. wurde der Einspruch seinerzeit verworfen?

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#7
 Von 
Hans Lärm
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach, das habe ich vergessen zu erwähnen. Der MB Widerspruch wurde seinerzeit vom Ex meiner Partnerin gemacht. Nicht innerhalb der Frist und von ihm und nicht meiner Partnerin unterschrieben, also unwirksam, wie mir vor einem Monat vom Prozeßgericht bestätigt wurde.

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