Verjährung gerichtlicher Mahnbescheid / Titel

5. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 1x hilfreich)
Verjährung gerichtlicher Mahnbescheid / Titel

Hallo

Wenn ich es richtig verstanden habe, muss der Gläubiger sich aktiv beim einem Gerichtlichen Mahnverfahren für die Erwirkung eines Titel entscheiden. Sollte der Gläubiger keine Titel( Vollstreckungsbescheid) erwirkt haben, verjährt das ganze nach 3 Jahren? Und ein Inkassobüro hat darauf keinen Einfluss, wenn keine Absprachen getätigt wurden? Ist das so richtig?

Wie kann man dann nach den 3 Jahren Frist die Verjährung gelten machen? Damit das Inkasso Unternehmen Ruhe gibt.

Wo kann man denn einsehen, wo Titel gestellt sind und wie viele ?

-- Editiert von maxohnenamen am 05.03.2020 16:36

-- Editiert von maxohnenamen am 05.03.2020 16:40

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Halb Korrekt,
es ist so, eine Forderung verjährt in der Egel nach 3 Jahren zum Jahresende.
Damit ist gemeint, das z.B. alle Forderungen aus 2016 zum 31.12.2019 verjährt sind.
Ausnahmen gibt es da nur bei diversen Bankgeschäften, da könnte unter Umständen noch eine 10 jährige Hemmung hinzukommen.
Mahn,- & Vollstreckungsbescheide können beim zuständigen Mahngericht erwirkt werden, hierbei spielt es keine Rolle ob die Forderung bereits verjährt ist.
Die kann der Schuldner nur durch eine Einrede der Verjährung erklären,

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Als Ergänzung: Die 3 Jahre beginnen, wenn der Anspruch entsteht (beispielsweise beim Einkauf im Moment des Einkaufs). Der Mahnbescheid hemmt das um weitere rund 6 Monate. Wenn kein VB erwirkt wird, also maximal die 3 Jahre zum Jahresende plus die rund 6 Monate.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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