Hallo,
Hubert hat eine Forderung bei einem Inkassounternehmen, welche 2002 tituliert wurde. Er hat für Teile der Forderung die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Diese wurde seitens des Inkassounternehmens abgelehnt, da hier § 497 BGB greife.
Ist das so hinzunehmen und wenn ja, warum? Hubert sieht in diesem Paragraphen keinen Zusammenhang.
Verjährung von Zinsen wird nicht akzeptiert
18. Mai 2023
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Frage vom 18. Mai 2023 | 12:09
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung von Zinsen wird nicht akzeptiert
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#1
Antwort vom 18. Mai 2023 | 15:12
Von
Status: Unbeschreiblich (111571 Beiträge, 38601x hilfreich)
ZitatIst das so hinzunehmen und wenn ja, warum? :
In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Und da hier kein Hellseherforum ist, wäre die Nennung relevanter Details (z.B. Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen zum Thema) durchaus von Vorteil für den Erhalt zielführender Antworten.
ZitatHubert sieht in diesem Paragraphen keinen Zusammenhang. :
Da hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, da könnte sich einen der Zusammenhang erschließen
Kennt man diese Fakten, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.
#2
Antwort vom 18. Mai 2023 | 16:08
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo,
der Vertrag aus dieser Warenbestellung ist nicht mehr vorhanden. Die Zinsen werden aus der titulierten Forderung errechnet.
Es gab keine weiteren Absprachen.
Das Unternehmen ist bereits insolvent, Titel wurde 2002 erwirkt und entstandende Zinsen und Zinskosten werden als nicht verjährt angesehen.
Es können nicht mehr Informationen mitgeteilt werden.
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#3
Antwort vom 18. Mai 2023 | 16:23
Von
Status: Unbeschreiblich (111571 Beiträge, 38601x hilfreich)
ZitatDie Zinsen werden aus der titulierten Forderung errechnet. :
Da sehe ich keine Anwendbarkeit des § 497 BGB ...
Die Verjährung beginnt mit jeder gerichtlichen Vollstreckung neu, es wäre also zu prüfen, ob es solche Handlungen gab.
Des weiteren hat der Gläubiger die Möglichkeit, mit dem Schuldner eine Vereinbarung über den Eintritt der Verjährung zu treffen (§ 202 BGB), es wäre also zu prüfen, ob es solche Handlungen gab und der § 497 BGB dabei ein Thema war.
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