Hallo zusammen,
ich hoffe das passt hier rein. Mich interessiert dringend wie lange die Verjährungsfrist für Internetdienstleistungen ist?
Es geht nämlich um eine unberechtigte Forderung für von mir angeblich in Anspruch genommene Internetdienste aus dem Jahr 2002, was aber definitiv nicht der Fall ist. Ich ärgere mich nun schon seit Monaten mit einem Anwalt herum, der diese Forderung eintreiben soll. Trotz mehrfacher Aufforderung hab ich bis jetzt weder Rechnungsunterlagen noch sonstige Nachweise von ihm erhalten. Nur die Androhung gerichtlicher Schritte bei Nichtzahlung.
Um nicht weiterhin sinnlos Zeit und Portokosten zu investieren, möchte ich gern in Erfahrung bringen, ob solche Ansprüche nicht schon nach 2 Jahren verjähren? Ich habe mal gehört, dass es einige Ausnahmen zur 3-jährigen Regelverjährungsfrist geben soll. Fällt dies eventuell darunter?
Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
-- Editiert von chris_74 am 23.11.2004 17:21:44
Verjährungsfristen
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
TKV § 8 Verjährung
Die vertraglichen Ansprüche der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen verjähren in zwei Jahren. § 201
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Nur, solange du dich mit dem Anwalt rumärgerst wird sich der anwalt auf Hemmung berufen - so daß Verjährung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht eingetreten ist.
super, vielen Dank erstmal für die Antwort, dann lag ich ja gar nicht so falsch. Nur das mit der Hemmung kannte ich noch nicht. Ich hatte bisher angenommen, dass nur ein Mahnbescheid die Verjährung unterbricht und somit Mahnungen selbst von Inkassobüros unerheblich sind.
Hätte ich nicht auf die Schreiben reagieren sollen?
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die verjährung ist nicht unterbrochen, das hieße sie beginnt neu zu laufen sondern nur für die dauer der verhandlung gehemmt - nach ende der verhandlungen endet die frist in fühestens drei monaten (203 BGB).
Danke für die Erklärung. Ich habe nochmal zu dem Thema recherchiert und festgestellt, dass mein Schriftverkehr mit dem Anwalt, wobei ich um Übersendung von Nachweisen zu dieser Forderung gebeten habe, da mir diese unerklärlich ist, tatsächlich als Hemmung im Sinne des § 203 BGB
ausgelegt werden kann.
Meine Hoffnung liegt nun auf dem Aspekt des Zeitpunktes ab dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Habe eine Meinung gelesen, dass aufgrund der Regelung des § 8 TKV nicht die Regelfrist nach 195 BGB anwendbar ist und somit für den Fristbeginn nicht 199 sondern 200 BGB maßgeblich ist. Also Fristbeginn ab Entstehung des Anspruchs und nicht erst zum Jahresende.
Ist das korrekt oder falsch ausgelegt?
Vielen Dank schonmal.
das ist wohl korrekt - d.h. wenn zum zeitpunkt des ersten anschreibens seitsn des anwalts mehr als zwei jahre vergangen waren könnte die einrede der verjährung bestand haben.
danke, genau das ist der Punkt. Das erste anwaltliche Schreiben kam 2 Jahre und ca. 3 Wochen nach dem Tag, an dem ich angeblich diesen Internetdienst genutzt haben soll, also 03.06.02 und Schreiben des Anwalts vom 25.06.04, erhalten am 01.07.04.
Müsste ja dann eigentlich verjährt sein.
Das würde mich ja schon enorm beruhigen, aber abgesehen davon ist es schon eine äußerst merkwürdige Art und Weise wie diese Forderung mir gegenüber geltend gemacht wird und meine Bitten nach entsprechenden Nachweisen einfach ignoriert werden.
Vielen Dank für die Hilfe!
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