Vermögensauskunft schriftlich, formlos oä rechtsfest?

2. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
UYScuti
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermögensauskunft schriftlich, formlos oä rechtsfest?

Hallo,

ich habe eine Verständnisfrage bzgl. der Vermögensauskunft, da mich die Suche hier und bei Google nicht aufgeklärt hat.

Für die Vermögensauskunft gibt es z.B. Formulare, Vordrucke usw. Ferner habe ich gelesen, dass man diese auch formlos abgeben kann. Insofern konnte ich nicht sehen, dass dies an eine bestimmte Form gebunden ist.
Infolgedessen denke ich als Laie, dass es rechtlich keinen Unterschied macht, ob man als Betroffener eine Vermögensauskunft ausfüllt + unterzeichnet oder alle relevanten Eckdaten, Punkte usw. formlos schriftlich aufführt und dann dies, eben die Vermögensauskunft, per Unterschrift an Eides statt versichert.

Bei manchen Gerichtsvollziehern wird eine schriftliche Abgabe der Vermögensauskunft (Fax, Post usw.) allerdings abgelehnt. Warum ist das so? Rechtsgrundlage? Kann eine Person willentlich nicht per Brief an Eides statt rechtsverbindlich zwecks Vermögen versichern? Oder anders gefragt: Worin besteht "rechtlich" und "formell" der Unterschied zwischen einer vor Ort ausgefüllten Vermögensauskunft und die identische Variante, die eben postalisch vom Kurort (Onkologie) gesendet wird? Exakte Angaben und rechtsverbindliche Versicherung an Eides statt.

Vielen Dank!

Christian




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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von UYScuti):
Für die Vermögensauskunft gibt es z.B. Formulare, Vordrucke usw. Ferner habe ich gelesen, dass man diese auch formlos abgeben kann.
Korrekt. Man lese § 802c ZPO und stelle fest, dass kein Formular vorgeschrieben ist.

Zitat (von UYScuti):
Bei manchen Gerichtsvollziehern wird eine schriftliche Abgabe der Vermögensauskunft (Fax, Post usw.) allerdings abgelehnt. Warum ist das so? Rechtsgrundlage?
Man lese § 802f ZPO und stelle fest, dass die Vermögensauskunft in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers oder in der Wohnung des Schuldners abzunehmen ist.

Man lese die Kommentare in https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/4-das-verfahren-auf-abnahme-der-vermoegensauskunft-4-terminsdurchfuehrung_idesk_PI17574_HI8983015.html:

Zitat:

Der Schuldner hat im Termin, der nicht öffentlich stattfindet, grundsätzlich persönlich zu erscheinen.

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