Versicherung fordert gerichtlich Zinsen ein

2. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
sin_nombre
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Versicherung fordert gerichtlich Zinsen ein

Guten Abend,
mein Versicherungsbeitrag war fällig und ich habe ihn bezahlt. Nach 7 Monaten (!) habe ich Post von der Versicherung bekommen, in der mir mitgeteilt wurde, dass mein Beitrag nicht gezahlt wurde. Ich hab dann natürlich meine Kontoauszüge als 'Beweis' geschickt und nach weiteren 3 Wochen und mehreren Nachfragen meinerseits stellte sich heraus, dass ich das Geld auf ein falsches Konto überwiesen hatte. Erst nach weiteren Nachfragen erhielt ich die richtigen Kontonummern und habe den Betrag dann sofort überwiesen.
Jetzt klagt die Versicherung die Zinsen ein. Ich bin jedoch davon ausgegangen, dass das Geld rechtzeitig angekommen ist und die Versicherung hat mich 7 Monate lang nicht ein einziges Mal kontaktiert. Inwiefern können Zinsansprüche geltend gemacht werden?

Grüße, sin

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120314 Beiträge, 39872x hilfreich)

Woher kam die falsche Kontonummer?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Es war sicherlich ein Datum zur Zahlung angegeben, der Verzug ist durch die Nichtzahlung eingetreten und damit sind die Zinsen fällig. Es wäre sinnvoller gewesen, die paar Euro einfach zu überweisen.

Anders sieht es nur aus, wenn die Versicherung die falsche Kontonummer zu vertreten hat.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sin_nombre
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Nein, die falsche Kontonummer war mein Fehler.
Dass Verzug eingetreten ist, ist mir durchaus bewusst, jedoch bin ich ja davon ausgegangen, dass das Geld bei der Versicherung angekommen ist, eben weil ich ja 7 Monate nichts von denen gehört habe.
Ich frage mich jetzt in wie fern die Versicherung mich hätte informieren müssen. Wenn ich jemandem ne Rechnung schreibe und da nix kommt mache ich mich doch irgendwie nochmal bemerkbar, oder nicht?

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Es gibt keine Rechtspflicht, dich zu informieren. Leider. Die Frage ist nun, ob du in Verzug warst bzw. ob die Mahnung unterbleiben durfte. Das ist genau dann der Fall, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass beispielsweise Betrag X zum Termin Y zu zahlen ist und wenn sich der Termin Y anhand eines Kalenders ermitteln lässt. Also: Versicherungsvertrag anschauen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120314 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat:
Das ist genau dann der Fall, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass beispielsweise Betrag X zum Termin Y zu zahlen ist und wenn sich der Termin Y anhand eines Kalenders ermitteln lässt.

Das funktioniert aber nur, wenn der Betrag X immer gleich bleibt und nicht wegen Betragsänderungen jährlich schwankt?



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das funktioniert aber nur, wenn der Betrag X immer gleich bleibt und nicht wegen Betragsänderungen jährlich schwankt?

Ich bekomme immer relativ frühzeitig die Beitragsrechnungen für die nächste Versicherungsperiode. Das dürfte beim TE nicht anders sein, von daher dürfte der Verzug wohl gegeben sein. Ob man sich damit rausreden kann, dass man die Beitragsrechnung nicht erhalten hat?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat:
Jetzt klagt die Versicherung die Zinsen ein.

Du hast bereits die Klageschrift vom Gericht erhalten ?

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Das funktioniert aber nur, wenn der Betrag X immer gleich bleibt und nicht wegen Betragsänderungen jährlich schwankt?

Beispiel Mietvertrag. Im Vertrag selbst steht Betrag X, zahlbar zum 3. des Monats.
Nach 3 Jahren gibt es eine Mieterhöhung auf Betrag Y. Dennoch bleibt stehen, dass man zum 3. des Monats zahlen muss.
Also ja, das funktioniert meiner Meinung nach auch bei Beitragserhöhungen noch.

Anders sieht es vielleicht bei Verträgen mit Telekommunikationsanbietern aus, wo ja je nach Nutzung der Dienstleistung sogar bei Flatrates ggf. ein monatlich angepasster Betrag zusammen kommt (Drittanbieter usw.). Da weißt du streng genommen ja trotz monatlicher Zeitweise nicht so genau ohne Rechnung, was du nun zahlen sollst.

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120314 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat:
Also ja, das funktioniert meiner Meinung nach auch bei Beitragserhöhungen noch.

Nun, ich habe Versicherungen, da schwankt der Beitrag jährlich, die Mitteilung des neuen Beitrages erfolgt durch die Rechnung. (Ist man nicht einverstanden kann man nach Erhalt kündigen).



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Bei so einer Variante bin ich überfragt. Kam mir bisher nicht unter so ein Fall und dazu bin ich zu sehr Laie um mir so etwas herzuleiten.

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2x Hilfreiche Antwort

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