Verständnisfrage zu Verjährung

7. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
mcspecht
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)
Verständnisfrage zu Verjährung

Hallo zusammen,

ich habe eine vielleicht dumme Verständnisfrage:

Angenommen eine Forderung wurde tituliert um ca 1980. Nach Adam Riese dürfte das MHD dieses Titels etwa 2010 abgelaufen sein.

Jetzt sieht §212 BGB ja vor, dass bestimmte Umstände die Verjährung von neuem beginnen lassen, u.a. in diesen Situationen?!

1. Man versucht sich trotz der baldigen Verjährung auf eine Teilzahlung zu einigen, evtl. sogar auf einen insgesamten Teilbetrag, um die Sache aus der Welt zu schaffen. Hierzu wird möglicherweise ein Vertrag gemacht, der beispielsweise 50% der Gesamtforderung bis 2010 vorsieht.

Gilt dies als Grund für den Neubeginn der Verjährungsfrist von 30 Jahren?

2. Bislang hat sich der Gläubiger nie zu Wort gemeldet und 2009 versucht dieser plötzlich zu vollstrecken. Läuft demnach die Verjährungsfrist in Auslegung auf §212(1) BGB neu an?

Dies würde ja letztlich bedeuten, das eine jemals titulierte Forderung praktisch niemals verjähren kann (dann wäre nur noch Mord schlimmer als Schulden zu haben).

Oder liegt generell ein Denkfehler vor, dass §212 BGB nur für noch nicht titulierte Forderungen gilt?

Wenn ich keinem Denkfehler unterliege, dann wäre es zum Einen nie möglich, von Schulden los zu kommen ausser man macht eine Insolvenz oder verfügt über genügend kapital zur Begleichung (warum dann Schulden gemacht?!), zum Anderen wäre es Dummheit, wenn man eine Abzahlung versucht ohne exakt zu wissen, dass man diese Zahlung (möglicherweise bis zum Lebensende) auch aufrecht erhalten kann, da man sonst vielleicht 90% zurück gezahlt hat, aber eine einzige Stockung dann erneut 30 Jahre Kaffee und Kuchen mit dem GV bedeuten können.

Für mich ist die Auslegung daher bedeutsam, weil sich tatsächlich kurz vor Ablauf der 30 Jahre ein Gläubiger gemeldet hat und es nun fraglich ist, ob man in eine Verhandlung eintritt oder besser 3 Jahre noch die Augen zukneift oder als letzte Möglichkeit in jeglicher Hinsicht verloren hat, da die 30 Jahre erneut anlaufen.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

1. Ja. Anerkenntnis der Forderung bewirkt einen Neubeginn
2. Wenn die Forderung tituliert ist, wird auch hier ein Neubeginn bewirkt.



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#2
 Von 
mcspecht
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Mahnman,

danke für die Antwort, dann habe ich das also (leider) nicht falsch interpretiert und es gibt tatsächlich nur den Ausweg über ein Land ohne Auslieferungsabkommen, wenn man als Schuldner in Deutschland wie ein Schwerstverbrecher gejagt wird / werden kann.

Nur nebenbei bemerkt: Bei der Fragestellung ging es nicht darum, wie man sich vor der Forderung "drücken" kann, sondern einfach um die Aussichten, nach einem definierbaren Zeitraum einen Schlusstrich darunter ziehen zu können. Es handelt sich dabei weder um einen Betrag der unbezahlbar wäre, noch um eine Verbraucherschuld. Doch irgendwo ist es erschreckend, dass ein Bankräuber milder behandelt wird (max. 20 Jahre schwitzen und es ist definitiv ausgestanden) als ein Schuldner (29 Jahre und 364 Tage Schwitzen und da flattert dann doch nochmal ein Schreiben rein, was Saunaersatz bis zum Lebensende bedeutet).

Traurig an der Gesetzgebung finde ich aber insbesondere, dass jeglicher Versuch einer Tilgung unmittelbar bestraft wird. Von daher verstehe ich jetzt, warum es ausgerechnet in Deutschland soviele verkrachte Existenzen gibt, wenn man in jungen Jahren Pech hatte und einen das bis zum Lebensende verfolgen wird.

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#3
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1593x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Der Vergleich mit dem Bankräuber hinkt aber mächtigt. Denke mal, dass Du nur die strafrechtliche Seite meinst. Da ist tatsächlich die Strafe irgendwann verbüßt. Der Bankräuber würde aber auch zivilrechtlich für die Rückführung des Geldes, evtl. Gesundheits- oder Körperverletzungen haften. Hat also die Bank oder eine der beim Bankraub geschädigten Personen einen Zahlungstitel erwirkt, dann gilt auch für den Bankräuber sozusagen ewige Haftung.

Mal ganz abgesehen davon, dass es bestimmte Fallkonstellationen geben kann, bei denen man sich, wie Volker schon andeutete, auf Verwirkung berufen kann, gibt es seit 1999 die Möglichkeit des Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung.

Im Übrigen bestraft das Gesetzt auch nicht jedeweden Versuch einer Tilgung. Das Gesetzt geht nur von dem Grundprinzip aus, dass man die Verbindlichkeiten, die man eingegangen ist, vollständig und zwar inkl. Nebenforderungen wie Zinsen begleicht. Wenn jemand erkennt, dass er in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, diese Schuld insgesamt zu begleichen, kann er immer noch versuchen mit dem Gläubiger eine Einigung zu finden, dass Betrag x gezahlt wird und die Angelegenheit damit erledigt ist. Der Gläubiger würde somit auf die Geltendmachung der übersteigenden Forderung verzichten.

Das Gesetzt bietet somit für den Schuldner genügend Möglichkeiten, um von seinen Schulden auch irgendwann los zu kommen. Es erfordert halt nur etwas Eigeninitiative vom Schuldner.

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#5
 Von 
Gast
Status:
Praktikant
(533 Beiträge, 144x hilfreich)

Auch wenn ich jetzt vielleicht zu hören kriege :forum: , stellt sich mir die Frage, wie man so *sorry* dusselig sein kann,

1. überhaupt einen Haufen Schulden zu verzapfen und

2. dann gegen den vorhergehenden MB keinen Widerspruch bzw. dann gegen den VB keinen Einspruch einzulegen um eine gütliche Einigung zu erzielen.

:augenroll:

Und ich glaube nicht, dass irgendein Gläubiger einen Vergleich ablehnen würde. Die sind doch auch froh, wenn sie zumindest einen Teil der (meist berechtigten) Forderung bezahlt bekommen und die Angelegenheit aus der Welt ist...!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wenn ein schuldner gegen einen meiner Mahnbescheide Widerspruch einlegt, oder noch besser, Einspruch gegen den VB, neigt meine Vergleichsbereitschaft dazu, gegen null zu gehen. Weiterhin wird dann umgehend die Abgabe des Rechtsstreits beantragt, dessen Kosten ebenfalls vom Schuldner zu tragen sind.

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#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Man merkt das Dir Beim Schreiben dieses Postings der Blutdruck gestiegen ist
:sweat:
nicht vergessen :
http://www.youtube.com/watch?v=rLxTpsIVzzo

lg

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mcspecht
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Gast,

wohl etwas voreilig gelle? Immerhin hatte ich geschrieben zu

1. es handelt sich hierbei nicht um eine Verbraucherverschuldung und zu

2. Kein unbezahlbarer Betrag, aber damals gab es überhaupt keine Basis zum Anbieten eines Vergleichs und heute könnte man darüber nachdenken, möchte aber keine schlafenden Hunde wecken. Es war übrigens ein Irrtum mit dem Melden.

Ausserdem sollte man immer sich im Klaren sein, dass Rechtsmittel nur dazugedacht sind eingesetzt zuwerden, wenn man sich auch im recht sieht. Eine zweifelsfreie Forderung zu torpedieren ist naiv und kostentreibend.

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