Verteilung von Inkassokosten nach Gerichtsurteil

10. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
micstoec
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)
Verteilung von Inkassokosten nach Gerichtsurteil

Hallo,

meine Frau hat über ein Inkassobüro und schließlich vor Gericht eine Nettoforderung von 50 Euro eingefordert.

Sie hat das Verfahren zu 100 Prozent gewonnen. Im Gerichtsurteil wurden außergerichtliche Verfolgungskosten von insgesamt ca 100 Euro anerkannt, die das Inkassobüro zusammen mit der Nettoforderung bei der Schuldnerin eingefordert hat.

Meine Frau hat beim Inkassobüro Auslagen von insgesamt 50 Euro ( Inkassogebühr + Gerichtlicher Mahnbescheid, den das Inkassobüro beantragt hat ) gehabt. Darüber gibt es auch eine Rechnung.

Die Schuldnerin hat die Forderung bezahlt, aber das Inkassobüro hat meiner Frau nur die 50 Euro Nettoforderung überwiesen und den Rest einbehalten, ca 100 Euro.

Nach meinem Verständnis dürfen Inkassobüros nicht mehr als Rechtsanwälte verlangen, was bei 50 Euro Inkassokosten von ca 55 Euro sein sollten. Deshalb müßten die einbehaltenen 100 Euro auf jeden Fall zu viel sein.

Kann mich bitte jemand aufklären, ob ich einen Denkfehler habe oder ob die Vorgehensweise vom Inkassobüro mit den genannten Beträgen in Ordnung geht.

Danke für die Hilfe

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119361 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von micstoec):
Nach meinem Verständnis dürfen Inkassobüros nicht mehr als Rechtsanwälte verlangen

Nö, die dürfen durchaus mehr verlangen.

Als erstes sollte man sich mal die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen durchlesen, was dort zu dem Thema steht. Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Deiner Frau ist hoffentlich klar, dass sie eine Straftat begangen hat. So etwas nennt man betrug. Wenn man nur 50 euro mit dem Inkasso vereinbart aber vor Gericht lügt dass es 100 euro inkassokosten gegeben habe.

Darüber hinaus darf sich deine Frau nicht an der Situation bereichern. Ihr steht keine strafgebühr o.ä. zu.

-- Editiert von mepeisen am 10.04.2019 17:22

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#3
 Von 
micstoec
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

zum einen hier mal die AGB's vom Inkassobüro

2. Kosten und Auslagen

Die nachstehenden Kosten gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.1 Bei dem Inkassoauftrag handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Inkasso-, Mahn-, Kontoführungskosten und Auslagen sind bei Auftragserteilung fällig. Sie werden dem Schuldner nach Möglichkeit als Verzugsschaden des AG weiter belastet. Lediglich bei außergerichtlichem Nichterfolg (wenn also trotz sachgerechten Abarbeitens aller zumutbaren Möglichkeiten die Forderung beim Schuldner außergerichtlich nicht realisiert werden kann) gilt eine dem AG direkt zu berechnende Pauschalgebühr von 15,00 EUR zzgl. der ges. MwSt. als vereinbart, sofern es sich beim AG um eine Privatperson handelt. Bei Unternehmen/Unternehmern/Unternehmerinnen verzichtet der AN auf eben diese dem AG zu berechnende Nicht-Erfolgs-Pauschale. In jedem Fall hat der AG aber sämtliche Auslagen, wie etwa Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, etc. zu tragen (Beachte: Ausnahmeregelung in Ziffer 2.6 und 2.7).

In jedem Fall hat der AG aber sämtliche Auslagen, wie etwa Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, etc. zu tragen (Beachte: Ausnahmeregelung in Ziffer 2.6 und 2.7).

2.2 Bei erfolgreichem Abschluss der Angelegenheit erhält der AN eine zusätzliche Vergütung in Höhe der beigetriebenen Mahnkosten und Verzugszinsen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe (derzeit 19 %). Eine Gebühr bei gerichtlichem Nichterfolg ist gesondert nach Höhe der Hauptforderung zu vereinbaren, wird jedoch vorher mit dem AG abgestimmt.

2.3 Wird zwischen dem Schuldner und dem AG ein durch den AN vermittelter Vergleich geschlossen, berechnet der AN Vergleichskosten in Höhe von 10 % der Hauptforderung zzgl. einer weiteren Erfolgsprovision in Höhe der beigetriebenen Mahnkosten und Verzugszinsen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe (derzeit 19 %).

2.4 Bestrittene Forderungen darf der AN nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht bearbeiten. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass die Forderung bereits vor Auftragserteilung bestritten war, dieses durch den AG jedoch nicht mitgeteilt wurde, erhält der AN von dem AG eine Inkassokostenpauschale in Höhe von 10 % der übergebenen Hauptforderung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe (derzeit 19 %).

2.5 Sollte sich im Rahmen der Tätigkeit des AN herausstellen, dass die vom AG übergebene Forderung unberechtigt, bereits tituliert ist oder vor Übergabe aufgrund eines Insolvenzverfahrens schon nicht mehr geltend zu machen war, so belastet der AN dem AG eine Inkassokostenpauschale in Höhe von 10 % der übergebenen Hauptforderung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe (derzeit 19 %).

2.6 Forderungen, die aus der Inkasso-Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren (Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid) des AN heraus tituliert sind, übernimmt der AN nach dem ersten erfolglosen Vollstreckungsversuch. Für diesen ersten erfolglosen Vollstreckungsversuch werden dem AG die Auslagen berechnet. Für die weitere nachgerichtliche Überwachung belastet der AN dem AG eine zusätzliche Inkassokostenpauschale in Höhe einer Erfolgsprovision von 30 % auf alle eingehenden und die Hauptforderung betreffenden Zahlungen zzgl. einer weiteren Erfolgsprovision in Höhe der beigetriebenen Mahnkosten und Verzugszinsen. Dem AG erwachsen daraus keine weiteren Einstellgebühren, Kosten oder Auslagen. Hierbei obliegt es jeweils dem AN, die seiner Meinung nach geeignetste Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu ergreifen. Die Kosten verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe (derzeit 19 %).

2.7 Bereits titulierte Forderungen, also solche für die der AG bereits einen Titel erwirkt hat und diesen an den AN übergeben hat, kann der AN weiterbearbeiten. Dafür belastet der AN dem AG eine zusätzliche Inkassokostenpauschale in Höhe einer Erfolgsprovision von 50 % auf alle eingehenden und die Hauptforderung betreffenden Zahlungen zzgl. einer weiteren Erfolgsprovision in Höhe der beigetriebenen Mahnkosten und Verzugszinsen. Dem AG erwachsen daraus keine weiteren Einstellgebühren, Kosten oder Auslagen. Hierbei obliegt es jeweils dem AN, die seiner Meinung nach geeignetste Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu ergreifen. Die Kosten verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe (derzeit 19 %).

2.8 Für die Leistung des AN gilt die folgende Tariftabelle jeweils zzgl. Auslagen, falls nicht anders aufgeführt, und zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, derzeit 19%:
Abschluss wegen Nichterfolgs (gerichtlich): 15,00 EUR netto zzgl. der ges. MwSt. = 17,85 EUR brutto
Erfolgreiche Realisierung: Mahnkosten und Verzugszinsen, zzgl. Mehrwertsteuer
Erfolgreiche Realisierung nach Vergleichsschluss: Vergleichskosten in Höhe von 10% der Hauptforderung zzgl. Mahnkosten und Verzugszinsen, zzgl. Mehrwertsteuer
Abschluss, weil bestrittene Forderung: 10% der Hauptforderung, zzgl. Mehrwertsteuer
Abschluss, weil unberechtigte Forderung: 10% der Hauptforderung, zzgl. Mehrwertsteuer
Überwachung von Titeln aus Bearbeitungs-Fortgang nach erstem erfolglosen Vollstreckungsversuch: 30% der Hauptforderung, Mahnkosten und Verzugszinsen in beigetriebener Höhe als Erfolgsprovision, zzgl. Mehrwertsteuer - AG treffen nachgerichtlich keine Auslagen, mit Ausnahme der Auslagen für den ersten erfolglosen Vollstreckungsversuch
Übernahme titulierter Forderungen: 50% der Hauptforderung, Mahnkosten und Verzugszinsen in beigetriebener Höhe als Erfolgsprovision, zzgl. Mehrwertsteuer AG treffen nachgerichtlich keine Auslagen


2.9 Der AN ist berechtigt, von eingehenden Zahlungen des Schuldners vorrangig die eigenen Ansprüche zu befriedigen und sich die entsprechenden Beträge zu entnehmen (vgl. auch § 367 BGB ).

2.10 Im Falle der vorzeitigen Beendigung oder Kündigung beachten Sie bitte hierzu Ziffer 7 und die damit einhergehenden Kosten.

Einen Vollstreckungsversuch hat es nicht gegeben.

@mepeisen,
Ich denke, daß es sich dabei um ein Mißverständnis handelt. Meine Frau hatte Anfang 2018 insgesamt ca 50 euro an das Inkassobüro bezahlt. Das waren die Standard-Gebühr für eine nicht erfolgreiche außergerichtliche Forderungsbeitreibung sowie die Kosten für den Mahnbescheid, die sie vorgestreckt hat.

Die 100 Euro außergerichtlichen Inkassokosten waren im Gerichtsurteil angegeben. Meine Frau hat wirklich zu keinem Zeitpunkt weitere oder falsche Angaben zu Inkassokosten gemacht bzw keinerlei weitere Vereinbarung über Inkassokosten getroffen. Eine explizite Kostenaufklärung seitens des Inkassobüros meiner Frau gegenüber hat es nicht gegeben.

Die Frage ist nur, warum das Inkassobüro die kompletten 100 Euro einbehält und meine Frau VON DIESER SUMME nicht ihre ausgelegten 50 Euro wieder bekommt.

Vielen Dank für die Hilfe

-- Editiert von micstoec am 11.04.2019 10:46

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
zum einen hier mal die AGB's vom Inkassobüro

Die AGB haben nichts damit zu tun, was ein Schuldner zu erstatten hat. Es ist per Grundgesetz verboten, dass deine Frau und das Inkassobüro untereinander verabreden, dass der Schuldner Gebühr X zu zahlen hat.

Zitat:
Meine Frau hat wirklich zu keinem Zeitpunkt weitere oder falsche Angaben zu Inkassokosten gemacht bzw keinerlei weitere Vereinbarung über Inkassokosten getroffen.

Doch hat sie. Denn deine Frau hat geklagt und die Kosten von 100€ angegeben. Oder ein Anwalt hat das für sie übernommen und sie wusste davon. Das Gericht hat diese 100€ weder erfunden noch sonst irgendwo abgelesen. Wenn die 100€ nicht in der Klageschrift oder in einem Kostenantrag gestanden hätten, dann hätte das Gericht sie auch nicht ins urteil geschrieben.

Zitat:
Eine explizite Kostenaufklärung seitens des Inkassobüros meiner Frau gegenüber hat es nicht gegeben.

Deine Frau wusste aber, dass sie nur 50€ bezahlt hat und wollte die Differenz (die weiteren 50€) für sich behalten bzw. hat gehofft, dass sie das als "Rache-Gebühr" bekommen würde.

Zitat:
Die Frage ist nur, warum das Inkassobüro die kompletten 100 Euro einbehält und meine Frau VON DIESER SUMME nicht ihre ausgelegten 50 Euro wieder bekommt.

Tja, das frage man das Inkasso. Man kann ja seinerseits nun das Inkasso verklagen. Dann müsste sie zudem zugeben, dass sie im ersten verfahren das Gericht verarscht hat. Inkassos machen sich gerne illegal die Taschen voll. Und wie man sieht, verleiten Inkassos ahnungslose Gläubiger gerne zu Straftaten. Gerichte anzulügen ist halt hinreichend bescheuert.

Die Entscheidung liegt bei euch.

Signatur:

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#5
 Von 
micstoec
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Sorry, die AGB's haben sich auf die "vertraglichen Vereinbarungen" aus der ersten Antwort bezogen. Andere Baustelle, hab ich mittlerweile kapiert.

Ich hab verstanden, was du mir sagen willst, aber wir haben erst mit dem Versäumnisurteil von den 100 Euro Inkassokosten erfahren. Wir haben ungelogen zig mal eine Kopie der Klageschrift vom Anwalt angefordert, diese jedoch bis heute nicht bekommen.

Ich habe meine Zweifel, daß du mir das glaubst, aber meine Frau wußte vorher wirklich nichts von den 100 Euro. Inkassokosten. Das war keinerlei Absprache oder Vorsatz im Spiel.

Meine Frau will echt nicht mehr als ihr zusteht. Die Schuldnerin hat nach dem Urteil 150 Euro bezahlt, worin die Nettoforderung und die außergerichtlichen Kosten enthalten sind. Die Nettoforderung hat meine Frau bekommen, aber nicht den Anteil der außergerichtlichen Kosten ( = 50 Euro ), die sie vorgestreckt hat.

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Ich habe meine Zweifel, daß du mir das glaubst

Nun, ich weiß, wie Inkassos arbeiten. Ich glaube dir das sogar alles. Das Problem ist nur: Ich bin weder Richter, noch Staatsanwalt. Entweder, ihr zeigt den Anwalt und das Inkasso wegen Betruges an und erklärt deutlich, dass euch A) die Kopie der Klageschrift verweigert wurde und B) nicht wusstest, dass der Anwalt und das Inkasso das Gericht belügen wollen und sich das Geld, was ihnen nicht zusteht und was nie als Sachschaden entstand, in die eigene Tasche wirtschaften. Oder ihr akzeptiert das.

Zitat:
Meine Frau will echt nicht mehr als ihr zusteht. Die Schuldnerin hat nach dem Urteil 150 Euro bezahlt, worin die Nettoforderung und die außergerichtlichen Kosten enthalten sind. Die Nettoforderung hat meine Frau bekommen, aber nicht den Anteil der außergerichtlichen Kosten ( = 50 Euro ), die sie vorgestreckt hat.

Das wäre sogar ein zweiter Grund für einen Betrug durch Anwalt und Inkassos. Wenn dich richtig verstehe, hätte deine Frau also 50€ Hauptforderung + 50€ vorgestreckte Inkassokosten bekommen müssen, bekam aber nur 50€. Die Schuldnerin hat beispielsweise 300€ abgezahlt (50€ Hauptforderung, 100€ außergerichtliche Inkassokosten, 150€ Gerichtskosten/Anwaltskosten fürs Verfahren usw.)

Das Inkasso hat nicht mehr reagiert, der Anwalt auch nicht? Oder haben sie die Rückzahlung des Kostenvorschusses ausdrücklich verweigert?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#7
 Von 
micstoec
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat:
Wenn dich richtig verstehe, hätte deine Frau also 50€ Hauptforderung + 50€ vorgestreckte Inkassokosten bekommen müssen, bekam aber nur 50€.


Das ist korrekt. Das waren konkret die 50 Euro Hauptforderung.

Zitat:
Das Inkasso hat nicht mehr reagiert


Das inkassobüro hat seinen Standpunkt klargemacht. So verstehen wir zumindest deren letzte Nachricht. Wir haben beide nicht den Eindruck, daß es Sinn macht, direkt weiter zu sprechen.

Ich habe heute mit dem Gericht telefoniert und die Information bekommen, daß die Angelegenheit erledigt ist und es momentan keine aktuellen unerledigten Vorgänge gibt.
Andererseits hören wir vom Inkassobüro und vom Anwalt, daß er einen Kostenfestsetzungsbeschluß beantragt hat um die gerichtlichen Kosten eintreiben zu können.

Das möchte ich mal unkommentiert stehen lassen ....

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Natürlich. Für das Gericht ist das erledigt.
Deine Frau kann wie gesagt nicht mehr tun, als A) das Inkasso samt Anwalt wegen Verdacht des gewerblichen Betrugs anzuzeigen und B) das Inkasso zu verklagen.
Wenn das Inkasso sich verweigert, gibt es keinen anderen Weg. Und ganz ehrlich? ich würde ihn gehen. Alleine schon deswegen, weil in Namen deiner Frau vor Gericht offenbar gelogen wurde.

Signatur:

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