Verzug bei nicht vorgegebener Nachnahme

15. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
connlon
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 55x hilfreich)
Verzug bei nicht vorgegebener Nachnahme

Hallo an alle,

ich habe hier einen Fall, bei dem ich mir nicht sicher bin, wie ich rechtlich abgesichert weiter vorgehen soll.

Ich bin gewerblich und hatte eine Bestellung, die per Nachnahme verschickt werden sollte.
Irrtümlicherweise habe ich gegenüber dem Paketdienst keinen Nachnahmeauftrag erteilt, so dass bei Auslieferung kein Geld eingezogen wurde.
Daraufhin habe ich den Empfänger per E-Mail kontaktiert und ihn ohne Fristsetzung gebeten, den Betrag zu überweisen. Da daraufhin keine Reaktion erfolgte, habe ich mit Fristsetzung eine Mahnung per einfacher Briefpost zugeschickt.
Diese Mahnung ist soeben ungeöffnet mit dem Vermerk der Deutschen Post "Annahme verweigert" zu mir zurück gekommen. Die gesetzte Frist ist noch nicht verstrichen.

Wie sollte ich jetzt weiter vorgehen?

Ich bin gerade hin und her gerissen. Dass keine Nachnahme eingezogen wurde, ist eindeutig mein Fehler, aber das entbindet den Käufer natürlich nicht von der Zahlungspflicht.
Ist der Käufer aber jetzt schon in Verzug? Standardmäßig ist auf meinen Rechnungen vom Rechnungsprogramm automatisch generiert eine Frist von 14 Tagen ("zahlbar ohne Abzug bis zum xx.xx.xxxx") gesetzt, aber da es eine Nachnahme sein sollte, habe ich auch darauf vermerkt, dass der Betrag per Nachnahme eingezogen wird.

Gruß

Connlon

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-- Editiert connlon am 15.08.2013 17:10

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Wie sollte ich jetzt weiter vorgehen?

Du hast den Kunden bereits wirksam in Verzug gesetzt. Dass er den Brief verweigert hat, schützt ihn nicht davor, soweit ich das im Kopf habe. Die Annahmeverweigerung wurde ja sicherlich wissentlich gemacht und ist daher persönliches Privatvergnügen des Käufers. Hebe den Briefumschlag gut auf (idealerweise ungeöffnet), man wird ihn ggf. später als Beweis brauchen. Zudem natürlich noch die Paketverfolgung mit korrektem Zustellungsnachweis ausdrucken (die Post hebt das nicht ewig auf).

Die 14 Tage würde ich ggf. noch abwarten oder halt die Frist, die beispielsweise in der eMail benannt wurde. Danach kann man einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen (Ausfüllen ist in 5 Minuten getan) oder ggf. mit Anwalt auf Zahlung klagen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 15.08.2013 17:27

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ich würde sicherheitshalber den Kunden erst nach Fristverstreichung per Einschreiben in Verzug setzen
Letzte Frist ( z.b 6 Tage) setzen mit Ankündigung des gerichtlichen Mahnverfahrens bei Nichtzahlung

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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

-- Editiert thehellion am 15.08.2013 17:45

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Ich würde noch je ein Einschreiben und eine Mail mit Fristsetzung nach Datum hinterherschieben.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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