Verzug ohne Mahnung bei Rücklastschrift

7. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
Zappelphilipp
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 79x hilfreich)
Verzug ohne Mahnung bei Rücklastschrift

mal so ne allgemeine frage an die experten/-innen dieses forums:

woraus ergibt sich das eigentlich aus dem BGB, dass bei einer rücklastschrift auch direkt ohne vorherige mahnung verzug vorliegt und eine abgabe an den rechtsanwalt möglich ist?

unter welche norm/en würdet ihr dsa drunter fassen?

:grins:

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"Bässäwissä"

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15 Antworten
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#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Gehts hier um den Einkauf in einem Laden, mit Zahlung per EC-Karte? Oder um eine Internet-Angelegenheit?

Also wenns um den Ladenkauf geht: Der Kaufpreis wird im Grunde sofort beim Kauf fällig (bei Barzahlung musst Du ja auch sofort mit der Kohle rausrücken). Somit ist Verzug gegeben, sobald die Lastschrift platzt.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#2
 Von 
SilentDeath
Status:
Schüler
(243 Beiträge, 34x hilfreich)

Denke mal es wird darum gehen das einer versucht hat von seinem Konto abzubuchen und das selbige unzureichend gedeckt war. Das könnten z. B. Handyrechnungen oder ähnliches sein.

Sollte dies der Fall sein ergibt sich der Verzug wie folgt.

Bei einer normalen Rechnung die du selber überweisen musst wird dir oft ein Fälligkeitsdatum gestellt. Das heißt, dass dies der Termin ist an dem sich das Geld spätestens auf dem Konto des Rechnungsstellers befinden muss. Wohl gemerkt muss es sich dann dort auch befinden, da Geldschulden Bringeschulden sind.

Bei einem automitschen Einzug der Rechnung besteht sofort eine Fälligkeit. Und wird diese dann dem Rechnungssteller nicht gutgeschrieben kommst du auch automatisch in Verzug. Da der Fälligkeitstermin ja bereits überschritten wurde.

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#3
 Von 
Zappelphilipp
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 79x hilfreich)

erstmal danke für die antworten.

mir geht es speziell um internetgeschäfte, d.h. zahlungen per lastschrift und pyment-anbieter usw.

da ist es wohl üblich den kunden gar nicht auf das (ggf. versehentlich) nicht gedeckte konto oä hinzuweisen, sondern oftmals gehts direkt zum anwalt/inkasso. und die schlagen dann eben mal schnell ein paar euros drauf, so dass aus 10-15 eur ruckzuck eur 60-90 werden...

wo macht ihr das im BGB fest?

:grins:

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"Bässäwissä"

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#4
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Ja, dieses Verfahren ist aber nicht zu beanstanden. Erstens entstehen Rücklastschriftkosten wegen der geplatzten Abbuchung, zweitens liegt tatsächlich Verzug vor.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist grds. die Leistung sofort fällig (§271 I BGB ).

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Mir hat mal ein Jurist gesagt, bei Schadensersatzforderungenist kein Verzug notwendig. Nachdem die Rücklastschrift verursacht wurde, ist der Anspruch, denke ich, als Schadensersatzanspruch zu klassifizieren.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#6
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
Mir hat mal ein Jurist gesagt, bei Schadensersatzforderungenist kein Verzug notwendig.


Das ist wohl ein wenig zu pauschal und nicht immer richtig. Zumindest die Erhebung von Mahngebühren als Schadensersatz setzt Verzug voraus.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#7
 Von 
Zappelphilipp
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 79x hilfreich)

naja, in der regel ist das ja so, dsas der rechtsanwalt/inkasso zusätzlich zur urspgl forderung des gläubigers noch rücklastgebühren für den gläubiger will und dazu noch die anwalts-/inkassokosten.

also ihr meint, das ganze geht tatsächlich so in ordnung? nix von wegen schadensminderungspflicht oder so, von wegen der gläubiger hätte ja den kunden nochmal informieren müssen?

:grins:


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"Bässäwissä"

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#8
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Meiner Meinung nach sind beide genannten Posten gerechtfertigt und es bedarf schon gar keiner 'nochmaligen Information'.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ich würde bei einer Rücklastschrift die offene
Forderung plus Rücklastschriftgebühren z.b
5 € direkt an den Gläubiger überweisen.
Die Gebühren und die Schreiben des beauftragten Inkassobüros würde ich ignorieren.


lg

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#10
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Was Du tun würdest ist bekannt, aber das war nicht Inhalt der Frage.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#11
 Von 
Zappelphilipp
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 79x hilfreich)

muss nochmal nachhaken, da die sache jetzt langasm ernster wird :(

sehe ich das denn falsch, dass ich bei einer RLS nicht gleich ein inkasso/anwalt mit weiteren kosten einschalten darf? das sind doch letztlich mahnkostne. oder bedarf es halt eben hier keienr mahnung mehr?

wäre schön, wenn jemand die rechtlich wichtigen paragrafen zitieren könnte, zwecks argumentationshilfe ;)

merci

:grins:

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"Bässäwissä."

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#12
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ich bleibe bei der Auffassung, dass im Zusammenhang mit dem Schadensersatz möglicherweise der sofortige Verzugseintritt gerechtfertigt ist.

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#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

entschuldige die indiskrete Frage ;)
für wen wird es ernster ?
für den Gläubiger oder für den schuldner ?

lg

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#14
 Von 
Zappelphilipp
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 79x hilfreich)

der teufelsbrätin ist einfcah nicht mehr zu helfen, sorry. :wipp: :neck: :fight: :devilangel: :smoke: :dau:

:grins:

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"Bässäwissä."

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#15
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ist ja gut...
Ich entschuldige mich demütig
http://www.wiese-mau.de/geheimdienste/wp-content/uploads/2006/12/kniefall_brandt.jpg

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