Völlig überzogene Forderung

25. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
mrrobot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Völlig überzogene Forderung

Guten Abend,
habe soeben ein Schreiben einer Inkasso Firma erhalten die von mir einen Betrag in Höhe von 111€ fordern.

Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Hauptforderung 28€
Auslagen des Gläubigers: 14€
1,3 Geschäftsgebühr § 4 Abs. 5 RDEG i.V.m Nr. 2300 VV RVG: 58€
Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG: 11€

Ich hatte meinen Vertrag bei einem Hosting Anbieter zu spät gekündigt, da der Anbieter fordert 3 Monate im Voraus zu kündigen.
Muss ich diese Forderung in vollem Umfang begleichen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von mrrobot):
Ich hatte meinen Vertrag bei einem Hosting Anbieter zu spät gekündigt, da der Anbieter fordert 3 Monate im Voraus zu kündigen.
Muss ich diese Forderung in vollem Umfang begleichen?

Da der Vertrag noch besteht und die Summe nicht gezahlt wurde,besteht die Forderung dem Grunde nach zu recht.



Zitat (von mrrobot):
Hauptforderung 28€

Die wäre in jedem Falle zu zahlen.



Zitat (von mrrobot):
Auslagen des Gläubigers: 14€

Da möge der gläubiger doch erst mal belegen, was denn da angeballen ist. Bis dahin würde ich der Berechtigung der Kosten widersprechen.



Zitat (von mrrobot):
1,3 Geschäftsgebühr § 4 Abs. 5 RDEG i.V.m Nr. 2300 VV RVG: 58€
Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG: 11€

Zu hoch.
Allenfalls ein Schreiben einfacher Art + Auslagen würde ich da zahlen (19 EUR) wenn überhaupt.



War für die Zahlung ein nach dem Kalender bestimmbares Datum vertraglich vereinbart?
Dann wäre man in Verzug und ich würde 28 EUR + 19 EUR zahlen.

Falls man nicht in Verzug war, würde ich 28 EUR an den Vertragspartner zahlen und das Inkasso erst mal ignorieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Ergänzung zu den Auslagen:

Erlaubt sind nur die direkt entstehenden Sachkosten für beispielsweise einen Mahnbrief (Briefpost). eMails erzeugen auch Mahnkosten, allerdings sind diese (Strom...) dem Grunde nach nicht messbar in Euro. Wenn man gutmütig ist, gesteht man bei eMail-Mahnungen eine Mahngebühr von 0,01€ zu und verlangt von der Gegenseite eine genaue Aufschlüsselung, wie die Kosten sich zusammensetzen.

Bei Briefen akzeptieren Gerichte schon mal Pauschalen von 1€ oder 1,50€. Ganz selten in Summe bis zu 2,50€ Vior allem, weil Gerichte kein Bock haben, jeden Cent einzeln zu betrachten und darüber zu diskutieren.

Personalkosten sind KEINE Auslagen, die man erstatten muss.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mrrobot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von mrrobot):
Ich hatte meinen Vertrag bei einem Hosting Anbieter zu spät gekündigt, da der Anbieter fordert 3 Monate im Voraus zu kündigen.
Muss ich diese Forderung in vollem Umfang begleichen?

Da der Vertrag noch besteht und die Summe nicht gezahlt wurde,besteht die Forderung dem Grunde nach zu recht.



Zitat (von mrrobot):
Hauptforderung 28€

Die wäre in jedem Falle zu zahlen.



Zitat (von mrrobot):
Auslagen des Gläubigers: 14€

Da möge der gläubiger doch erst mal belegen, was denn da angeballen ist. Bis dahin würde ich der Berechtigung der Kosten widersprechen.



Zitat (von mrrobot):
1,3 Geschäftsgebühr § 4 Abs. 5 RDEG i.V.m Nr. 2300 VV RVG: 58€
Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG: 11€

Zu hoch.
Allenfalls ein Schreiben einfacher Art + Auslagen würde ich da zahlen (19 EUR) wenn überhaupt.



War für die Zahlung ein nach dem Kalender bestimmbares Datum vertraglich vereinbart?
Dann wäre man in Verzug und ich würde 28 EUR + 19 EUR zahlen.

Falls man nicht in Verzug war, würde ich 28 EUR an den Vertragspartner zahlen und das Inkasso erst mal ignorieren.


Hallo nochmals,
hatte die Hauptforderung + 19€ überwiesen und heute wieder Post erhalten, in dem Schreiben wird darauf bestanden, dass ich den noch offenen Betrag in Höhe von 70€ ebenfalls zahle.

Ich zitiere:
" Des Gesetztes gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde am 08.10.2013 verkündet (BGBI. 13, 3714). Dieses beinhaltet ebenfalls die Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten (§ 4 Abs. 5 RDGEG ). Diese Neuregelung gilt seit dem 09.10.2013. Demnach sind gem. §4 Abs.5 RDGEG Inkassokosten von registrierten Inkassodienstleistern für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig.
Die Inkassokosten von insgesamt 70€ setzen sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. RVG VV Nr. 23000 58€ sowie Auslagen in Höhe von 12€ zusammen."

Daraufhin folgt die Aufforderung den Restbetrag von 70€ bis zum 19.11.2018 zu überweisen, mit dem Wunsch die Akte außergerichtlich zum Abschluss bringen zu können :) )
Wäre nett wenn mir jemand eine abschließende Antwort hierzu geben könnte, finde diese Forderung eine absolute Frechheit.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

"Wertes Inkasso. Sie werden aufgefordert, unverzüglich folgendes vorzulegen:
* Das gesamten zwischen Ihnen und Ihrer Mandantin geschlossene Vertragswerk in Kopie
* Einen ausführlichen Tätigkeitsnachweis
* Einen Kontoauszug mit Beweis, dass Ihre Mandantin die behaupteten Inkassokosten zu meinem Fall jemals bezahlt hat
Ich benötige diese Informationen zwingend zur Überprüfung ihrer Angaben. Ich verweise auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur erlaubten Höhe der außergerichtlichen Inkassogebühren und zur Abgrenzung einer Inkassotätigkeit zum echten/unechten Factoring, für den gemäß BGH-Rechtsprechung keine gesonderten Kosten erhoben werden dürfen.
Bei Weigerung, mir diese Unterlagen vorzulegen, muss ich davon ausgehen, dass Sie nichts erbringen, was im Ansatz dem Umfang einer 1,3 Gebühr entspricht. Im übrigen wissen sie ja auch selbst, dass weder die Gesetzesänderung, noch irgendein anderes Argument einen Freifahrtschein darstellt, die volle 1,3 Gebühr verlangen zu dürfen, für das Versenden eines Schreibens einfacher Art.
Ich erwarte somit ihre Unterlagen binnen 14 Tagen. Ich stelle in Aussicht, mich bei Weigerung beim Aufsichtsgericht zu beschweren, dass sie eine sachgerechte Überprüfung ihrer Tätigkeit systematisch verweigern.
Ergänzend: Die von Ihnen und Ihrer Mandantin frei erfundenen Auslagen von 14€ weise ich vollumfänglich zurück. Auch hier werden Sie aufgefordert, unverzüglich jeden einzelnen Sachkosten-Posten dieser 14€ inhaltlich zu begründen und nachzuweisen. Bei Weigerung gehe ich von einem betrugsversuch aus, den ich ggf. zur Anzeige bringen werde."

Dann abwarten, was noch so kommt.

-- Editiert von mepeisen am 09.11.2018 14:09

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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