Vollmacht nur Kopie (falsches datum)

14. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
sabzi
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)
Vollmacht nur Kopie (falsches datum)

hallo
habe wegen einer firma probleme mit einer inkassogesellschaft . Das ist einer der internetseiten mit der endung .com bei der ich mich nicht erinnere drauf gewesen zu sein.
nun habe ich beim mahnschreiben vom inkasso abgelehnt und eine vollmacht angefordert. der vertrag bei .com soll angeblich am 22.12.2006 zu stande gekommen sein. Die Vollmacht ist nur eine Kopie oder ein Fax (keine original Unterschrift) und hat ein Unterschriftsdatum vom 22.08.2006. Auch die Forderung ist nicht auf der Vollmacht drauf. Die Forderung hat das Inkasso Büro in einem seperaten Brief selbst geschrieben.
zudem muss diese doch original sein oder?
wäre nett wenn mir da jemand helfen kann.


-- Editiert von sabzi am 14.03.2007 14:39:44

-- Editiert von sabzi am 14.03.2007 14:42:14

Post vom Inkassobüro?

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15 Antworten
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#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Um was für eine Forderung handelt es sich ?
Details !

lg

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#2
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die Gläubiger Vollmacht muß orginalunterschrieben sein
Mit logischnachvollziehbarem Datum - Firmenstempel - detailierter Forderungsaufstellung !
------------------------
Die Vollmachtsurkunde muss im Original vorgelegt werden.
Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie genügt nicht.
BGH NJW 81,1210,94,1472,LAG Düs MDR 95,612 Ffm NJW-RR96,10
ebenso wenig
die Vorlage einer Faxkopie
(HAMM NJW 91,1185)
Nicht ausreichend ist auch das Angebot die Urkrunde beim Bevollmächtigten einzusehen.(LG Mannheim Just 76,511)


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#4
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

------------------------
Die Forderungsaufstellung
wird wohl auf einem 2 Blatt stehen ;)

Die Vollmacht gibt es wahrscheinlich schon - nur das IB bzw der Call Agent ist sehr oft überfordert Dieses Dokument vorschriftsgem. vorzulegen ! Das IB soll halt geärgert werden :grins: Insofern hat natürlich Powerseller Recht wenn er sagt Verzögerungstaktik !

Die eigentliche HF sollte aber zwischenzeitlich schon an den Gläubiger direkt beglichen werden :engel:

@Powerseller
Der damalige fiktive (!) Fragesteller hat bei MB Und VB einfach nicht reagiert !! Selber Schuld !
Die nach Titulierung vorgelegte Vollmacht des IBs kann er immerhin noch in der Pfeife rauchen !
-----------------------


-- Editiert von thehellion am 16.03.2007 08:19:00

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#6
 Von 
sabzi
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)

sag mal könnt ihr nicht lesen? ich habge geschrieben das hier eine internetseite nämlich tattoo-vorlage.com mir geschrieben hat ich wäre auf der seite gewesen und will geld von mir. was hat das damit zu tun das ich schuldner bin der nicht zahlen will oder nicht? meine güte nur dummschwätzer teilweise die sich wichtig tun müssen. meinen ersten beitrag richtig lesen! und zwar so richtig richtig ;) ;)
zully-media, olaf tank, wenn einigen leuten das was sagt wisst ihr auch um was es bei meinem fall geht. aber hauptsache erst mal als schuldner der nicht zahlen will bezeichnen!

-- Editiert von sabzi am 16.03.2007 10:50:23

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#7
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Haaalllo,

in Ihrem Posting steht: "einer der internetseiten mit der endung .com", also ist jede Aufregung - von wegen falsch versanden - unangebracht.

Des weiteren schreiben Sie, dass Sie sich nicht erinnern können, je die Seite benutzt zu haben, was eine Nutzung nicht ausschließt.

So, nun zur Vollmacht, wenn diese in Kopie vorliegt, hat das IB wohl auch das Original.

Sollten Sie nie auf der com.Seite gewesen sein, erstatten Sie Anzeige, ansonsten zahlen Sie um weitere Kosten zu vermeiden

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#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

das wort tattoo ist aber untergegangen ! Schau nach oben !
http://www.verbraucherrechtliches.de/internet-vertragsfallen/
Laut Verbraucherschutz wurde noch nie (!) geklagt
Also cool bleiben und auf den rechtsweg verweisen !
Der Speicherung und Weitergabe der Daten widersprechen ! Die Kontaktaufnahme per Telefon ausdrücklich verbieten !
------------------


@Murgab
So, nun zur Vollmacht, wenn diese in Kopie vorliegt, hat das IB wohl auch das Original.
-------------------------------
Das ist nicht der eigentliche Grund ( für mich) Die Vollmacht einzufordern ! :devil:

Hier was für Rechts Fetischisten :
Was passiert einem Inkassounternehmen wenn es die Abtretungsurkunde nicht vorlegen kann ?

-----------------------
AG Siegburg - Klage von Intrum Justitia Inkasso GmbH an Aktivlegitimation gescheitert

http://www.kanzlei.biz/cms/AG_Siegburg__Urteil_vom_21_06_2004__Az_4.287.0.html
Urteil des AG Siegburg vom 21.06.2004, AZ 4 C 622/03

Bereits an der Aktivlegitimation scheiterte die Klage der Intrum Justitia Inkasso GmbH gegen zwei Dialergeschädigte. Der vorsitzende Richter am AG Siegburg Dr. Thomas Stollenwerk wies die Klage des Inkasso-Unternehmens als unbegründet im schriftlichen Vorverfahren ab. Laut dem Urteil des AG Siegburg lies die "vorgelegte Abtretungsvereinbarung nicht den Schluss darauf zu, dass die streitgegenständliche Forderung durch die Zedentin überhaupt an die Klägerin abgetreten worden ist". Durch eine globale Forerungsabtretung könne nicht nachgewiesen werden, dass die streitige Forderung an die Intrum Justitia Inkasso GmbH abgetreten worden ist.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beklagten weder damit rechnen mussten mit einem Inkasso-Unternehmen noch mit der Firma Talkline einen Vertrag zu schliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aus Beklagtensicht entweder mit dem Teilnehmernetzbetreiber oder mit dem Anbieter der Mehrwertdienste ein Vertrag geschlossen wurde. Außerdem habe die Intrum Justitia Inkasso GmbH als Klägerin die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste nicht nachgewiesen. Der Einzelverbindungsnachweis allein reicht nicht. Es hätte eine technische Prüfung nach § 16 TKV vorgenommen werden müssen.









-- Editiert von thehellion am 16.03.2007 20:07:34

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#9
 Von 
guest123-977
Status:
Lehrling
(1415 Beiträge, 452x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Hallo Frau Reike !
Du solltest genauer lesen !
Ich habe geschrieben das es sich bei dem Verfahren um die Abtretungsurkunde handelte !

Für Dich also nochmal :

A B T R E T U N G S urkunde !!
-------------------------
-------------------------

In Sachen Vollmacht hast
Du immer noch nicht Deine Hausaufgaben gemacht !
Hier besteht bei Dir immer noch Nachholbedarf ! Wann schnallst Du es endlich ???

Aus Stern.de
http://www.stern.de/wirtschaft/immobilien/verbraucher/index.html?id=561919&nv=rss

Inkasso-Regeln
Was Schuldner wissen sollten

.....Ohne Vollmacht nicht zahlen
Jedes Inkassobüro braucht eine Zulassung vom Präsidenten des zuständigen Land- oder Amtsgerichts. Sie muss aus dem Anschreiben des Unternehmens ersichtlich sein. Inkassounternehmen oder -anwälte treten beim säumigen Schuldner nicht immer im Auftrag des Gläubigers auf, sondern mitunter auch auf eigene Rechnung. Das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger seine Forderung an das Inkassounternehmen verkauft hat. Schuldner sollten zunächst immer überprüfen, ob eine gültige Vollmacht beziehungsweise Abtretungserklärung des Gläubigers vorliegt. Kann das Inkassobüro keines dieser Schriftstücke vorweisen, darf es auch keine Zahlungen verlangen...........

Jetzt nicht wieder gleich künstlich aufplustern !
Du bist sicherlich nicht sauer das ich den Ausführungen des Magazins STERN mehr Vertrauen schenke als Dir :neck:


LG

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-977
Status:
Lehrling
(1415 Beiträge, 452x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Du regst Dich immer gleich so schön auf vor allem wenn Du irrst !

-----------------------
PS: Herr Reike

Tschuldigung -
Ein andere Forenkollege hat vor kurzen erwähnt das Du weiblich bist.

lg

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#13
 Von 
guest123-977
Status:
Lehrling
(1415 Beiträge, 452x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Wunschdenken Reike !
Sei ehrlich zu Dir selbst !

Der STERN Bericht zum Thema Vollmacht spricht eine klare Sprache !
----------------------------
Hier noch mehr Beispiele
----------------------------
http://www.meine-schulden.de/ratgeber/inkasso#elem_001
.....Ein Inkassobüro schreibt Ihnen, dass Sie künftig alle Zahlungen an das Inkassobüro und nicht mehr an Ihren ursprünglichen Gläubiger leisten sollen?

In jedem Fall sollten Sie zunächst überprüfen, ob das Inkassobüro überhaupt berechtigt ist, sich mit einer Forderung an Sie zu wenden. Das Inkassobüro muss dies immer durch eine Abtretungserklärung oder eine Vollmacht Ihrer ursprünglichen Gläubiger nachweisen. Vorher sollten Sie keine Verhandlungen aufnehmen und vor allem keine Zahlungen an das Inkassobüro leisten.

Was können Sie tun:

* Lassen Sie sich von dem Inkassobüro zunächst eine Kopie der Abtretungserklärung Ihrer Gläubiger oder eine Inkassovollmacht zuschicken. Verhandeln Sie frühestens nach Erhalt dieser Bestätigung mit dem Inkassobüro.
* Wenn keine Abtretungserklärung oder Vollmacht vorgelegt werden kann, halten Sie sich weiterhin an Ihren Gläubiger. Leisten Sie Ihre Zahlungen mit Hinweis auf die fehlende Bescheinigung nur an Ihre ursprünglichen Gläubiger und nicht an das Inkassobüro.
-------------------------
Die IHK schreibt
www.saarland.ihk.de/ihk/fairplay/merkblaetter/r6.pdf
......aus Sicht des Schuldners :
Der Schuldner sollte zunächst die auf das Inkassobüro lautende Vollmacht des
Gläubigers überprüfen. Ist keine Vollmacht beigefügt, sollte der Inhalt des
Schreibens unverzüglich zurückgewiesen werden....
-------------------------
www.f-sb.de/service_ratgeber/faq/faqinkasso.htm
.....Lassen Sie sich diese Vollmacht vorlegen, wenn Sie Zweifel an der Seriosität des Inkassobüros haben. Kann keine Vollmacht vorgelegt werden, leisten Sie mit Hinweis auf die fehlende Vollmacht nur an Ihren ursprünglichen Gläubiger und nicht an das Inkassobüro...........
-------------------------
Wikipedia
de.wikipedia.org/wiki/Inkassobüro - 29k
....Vorgehensweise gegenüber Inkassobüros

Verbraucherschützer empfehlen folgende Punkte im Umgang mit Inkassobüros.
* Unstrittige Forderungen unverzüglich begleichen, um weitere Kosten zu vermeiden
* Das Inkassobüro ist verpflichtet, nachzuweisen, dass es wirklich im Auftrag des Gläubigers tätig ist. Hierzu sollte es eine Abtretungserklärung oder eine Inkassovollmacht vorlegen. Kopien dieser Dokumente sind nicht wirksam.
* Ohne einen derartigen Nachweis sollten Zahlungen weiter an den Gläubiger geleistet werden
* Bei Zahlungsproblemen hilft die Einschaltung einer Schuldnerberatung
* Diese kann auch bei Fragen über die Berechtigung von Gebühren helfen
-------------------------

Mein Tip an Dich :
Nimm nicht alles zu persönlich !

lg

-- Editiert von thehellion am 17.03.2007 20:23:40

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Autoload
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ähm, wie wäre es wenn Ihr versucht sabzi zu helfen anstatt Euer Kompetenzgerangel hier auszutragen?!

Nun gut, @ sabzi:

Wie sieht denn die Vorgeschichte aus?

Hier schonmal geschaut? http://www.antispam.de/wiki/FAQ:_Verhalten_bei_%22Gratis%22-Abo-Abzocke
oder hier:
http://www.verbraucherrechtliches.de
?
Kann sehr hilfreich sein...Im Zweifelsfall an die Verbraucherzentrale wenden...

0x Hilfreiche Antwort

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