Eine Frage:
Unternehmen Gläubiger denkt, dass ein Schuldner beim Gläubiger Schulden hat.
Schuldner bestreitet die Forderung.
Nun beauftragt der Glaäubiger ein Inkassounternehmen.
Das Inkassounternehmen schreibt den Schuldner an.
Schuldner verlangt vom Inkassobüro eine Vollmacht im Original.
Diese Vollmacht wird auch danach angefertigt und unterschrieben.
Schuldner fragt bei Gläubiger nach, welche Person denn die Vollmacht unterschrieben hat. Auf der Vollmacht ist nur eine Krikel-Krakel Unterschrift zu sehen.
Gläubiger verweigert schriftlich die Auskunft, wer die Vollmacht unterschrieben hat.
Hat der Schuldner einen Anspruch gegenüber dem Gläubiger, dass die Person genannt wird, die die Vollmacht unterschrieben hat?
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-- Editiert fragenachrat am 04.07.2014 15:39
Vollmacht vom Gläubiger
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Ist doch egal. Wenn der Gläubiger bestätigt, das Inkasso XYZ eingeschaltet zu haben, hat man noch nicht mal Anspruch auf eine Vollmacht. Siehe §174 BGB Satz 2
. Ob da nun ein Krickelkrakel von Kindern drauf ist oder nicht... Natürlich kann man einfach die Echtheit der Urkunde bestreiten. Wenn aber Gläubiger und Inkasso sich einig sind, kommt man damit vermutlich nicht weit.
"Wertes Inkasso. Ich habe bereits bei Ihrer Mandantin im Vorfeld jegliche Schulden bestritten. Ihre Mandantin war von Anfang an gehalten, einen Anwalt einzuschalten und Klage zu erheben. Ich fordere sie auf, das Inkassoverfahren sofort einzustellen, andernfalls werde ich das für Sie zuständige Aufsichtsgericht informieren und mir vorbehalten, weitere Maßnahmen zu ergreifen (negative Feststellungsklage/ Strafanzeige)".
Normalerweise müsste das Inkasso dann aufhören.
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