Ein fiktiver Fall:
S erhält Mahnbescheid
vom Mahngericht. G hat den Mahnbescheid am 22.12.2010 beantragt.
S wird dieser Mahnbescheid am 05.01.2011 zugestellt laut Postunterschrift.
S widerspricht dem Mahnbescheid nicht.
G beantragt am 02.02.2011 den Vollstreckungsbescheid.
Dieser Vollstreckungsbescheid wird S am 14.02.2011 zugestellt.
Mit Zustellung des Vollstreckungsbescheid am 04.02.2011 und der Erlangung eines vollstreckbaren Titel lässt G das Gehalt pfänden. Der Drittschuldner (Arbeitgeber von S) erhält den Pfändungsbeschluss am 27.02.2011 und überweist am gleichen Tag das Gehalt (pfändbare Betrag) für den Monat Februar an S.
Arbeitgeber informiert S nach der Überweisung. Noch am gleichen Tag legt S gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein. Der Einspruch geht dem Mahngericht am 28.02.2011 zu.
Was passiert nun? Wie kommt S wiederum an das Gehalt ran?
Was passiert, wenn G das Geld verprast hat und es selbst nicht mehr hat?
Schuldet der Arbeitgeber S weiterhin das Gehalt?
Analoge Frage: Was passiert mit vollstreckten Forderung, falls der Schuldner es schafft, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand durchzuboxen.
-- Editiert am 15.03.2011 17:31
Vollstreckbarkeit bei Vollstreckungsbescheid
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
quote:nein
Schuldet der Arbeitgeber S weiterhin das Gehalt?
quote:Das ist ausgeschlossen.
Was passiert mit vollstreckten Forderung, falls der Schuldner es schafft, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand durchzuboxen.
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Wie kommen Sie auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? Der Einspruch ist doch nach Ihrem Beitrag innerhalb der Notfrist von 2 Wochen rechtzeitig eingelegt?
Das Verfahren wird nunmehr an das Streitgericht abgegeben.
An der Vollstreckung ist wie bei einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil nichts auszusetzen.
Es könnte durch Antrag bei dem nunmehr zuständigen Gericht versucht werden, die weitere Vollstreckung bis zur Entscheidung in dem Verfahren vorläufig einzustellen
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Die Frage ist doch, wie kommt S an sein Geld ran.
Was passiert, wenn sich G weigert das Geld zurückzuzahlen? Muss dann S wiederum einen Titel erwirken?
Was ist, wenn G das Geld eben nicht mehr hat?
quote:
An der Vollstreckung ist wie bei einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil nichts auszusetzen.
Hier gibt es aber einen Unterschied. Bei einem vorläufig vollstreckbaren Urteil muss doch der Gläubiger eine Sicherheit beibringen, bevor vollstreckt wird.
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--- editiert vom Admin
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