Vollstreckung erfolgt - Betrag schon gezahlt

16. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
Karl Heinz Mommssen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckung erfolgt - Betrag schon gezahlt

Guten Tag!

Ich habe folgendes Problem. Aus einem Urteil des Amtsgerichts sowie einem Vergleich des Landgerichts ergeben sich gegen mich und meine Frau Forderungen in Höhe von etwa 3500 Euro. Beide Verfahren fanden im Jahr 2013 statt, es ging um eine Mietsache mit beschädigtem Parkett.

Nun habe ich schriftlich, dass unsere Haftpflichtversicherung 2100 Euro an die gegnerische Kanzlei gezahlt hat. Darüber hinaus war vereinbart, dass die Kaution von 1750 Euro an die Vermieterin übergeht. Da es sich um eine Sparurkunde handelt, sind zur Auszahlung einige Formalitäten nötig, um das Geld auszahlen zu können. Diese Formalitäten hat die Vermieterin über einen Zeitraum von 2 Jahren nicht erledigt. Wir selbst haben ohne ihre Unterlagen keinen Zugriff auf das Geld. Es ist keine Bürgschaft, das Geld wurde eingezahlt

Nun wurde ein Betrag von 4300 Euro zwangsvollstreckt. Mir ist klar, dass ich die Vermieterin trotz gegenteiliger Vereinbarung nicht zwingen kann, sich an der Kaution zu bedienen. Was ist aber mit den 2100 Euro der Versicherung, die an den Anwalt gegangen sind. Darüber habe ich schriftlich eine Bestätigung. Hat sich der Anwalt strafbar gemacht, weil er die Zwangsvollstreckung betrieben hat, obwohl er bereits einen Teilbetrag erhalten hat?

Ich habe auch bis heute keine genau Forderungsaufstellung, weder vom Gericht, noch vom gegnerischen Anwalt erhalten.

Gruß
Karl Heinz

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
robby61
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Sind nun 6400 an den Anwalt bezahlt?

Idee wäre an Gericht zu gehen, Vollsteckungsschutz beantragen, dabei die bezahlten Beträge nachweisen.
Dann zu Anwalt und die überzahlung zurückfordern.
Wenn eine Kaution vorliegt, muss er diese auch verwenden. Dafür ist diese ja auch da .

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Auch aufgrund der Summe würde ich hier einen Anwalt einschalten.
Hier wäre Vollstreckungsabwehrklage einzureichen mit einstweiliger Einstellung der Vollstreckung. Sollte die Vollstreckung schon vollzogen sein, ggf. auch ein anderes Mittel. Und hier ist die Krux: Wenn man einem wegen gleichen Thema eingeschalteten Amtsgericht im Norden folgt, ist es laut den bisherigen Gesetzen angeblich unmöglich, bei einem falsch gestellten Pfändungsantrag, wenn dieser vollzogen ist, nachträglich das Geld zurückzufordern.

Zitat:
Darüber hinaus war vereinbart, dass die Kaution von 1750 Euro an die Vermieterin übergeht

Gab es diese Vereinbarung schriftlich, also nachweisbar?

Zitat:
Wenn eine Kaution vorliegt, muss er diese auch verwenden. Dafür ist diese ja auch da .

Müssen tut der Vermieter das nicht. Aber er kann und vor allem kann man ggf. schriftlich als Schuldner aufrechnen. Das muss man aber schon auch ankündigen.

Zitat:
Hat sich der Anwalt strafbar gemacht, weil er die Zwangsvollstreckung betrieben hat, obwohl er bereits einen Teilbetrag erhalten hat?

Möglich. Beispielsweise Unterschlagung oder Prozessbetrug. Das "böswillig falsche Stellen von Pfändungsanträgen" ist eine Grauzone. Anwälte reden sich am Ende mit einem Versehen heraus. Für Straftatbestände wie Betrug braucht man aber einen nachgewiesenen Vorsatz.
Es gab vor kurzem eine Verfassungsbeschwerde, wo genau das eigentlich geklärt werden sollte. Und zwar eine absurd falsche Rechtsansicht eines Amtsgericht zu einem solch böswillig falschen Pfändungsantrag, der mit absurden Begründungen vom Amtsgericht für korrekt erklärt wurde.
Leider hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Vielleicht weil es da nur um Zinsen und damit nur um wenige Euros ging. Im Moment wurde Strafanzeige wegen einer Reihe von Straftaten gegen die Richter und Urkundsbeamten eingereicht, u.a. wegen Tateinheit mit Rechtsbeugung. Vermutlich traut sich aber die dortige Staatsanwaltschaft nicht ran. Abwarten.

Falls dein Anwalt Details genau zu solchen Dingen braucht, falls eure Klage schief geht, melde dich per PM mal bei mir.

-- Editiert von mepeisen am 16.12.2015 14:38

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#3
 Von 
Karl Heinz Mommssen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!
Auf eine Vollstreckungsgegenklage haben wir verzichtet. Es war nur eine Woche Zeit und wir wurden völlig überrascht.

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wie gesagt, würde zu einem Anwalt gehen. Da die Vollstreckung bereits vollzogen ist (höre das so raus), ist die Vollstreckungsabwehrklage nun das falsche Rechtsmittel. Wie man so liest.
Und damit bleibt eigentlich nur eine Klage auf Rückzahlung wegen angerichtetem Schaden. Und hier wird's kompliziert, denn angeblich geht das laut Amtsgericht Reinbeck gar nicht. Dumm wie gesagt, dass sich das Bundesverfassungsgericht trotz sauberer Begründung nicht dieses Problems annehmen wollte.

Bevor ihr euch selbst daran versucht und so wie mein Kollege an absurden prozessualen Gründen scheitert, rate ich unbedingt zu einem Anwalt. Und diesem stelle ich gerne das gesamte Material zur Verfügung, damit ihr nicht in die gleiche Falle rennt (sollte der Anwalt das nicht sowieso schon wissen), nennt mir zu gegebener Zeit einfach die Adresse und das Aktenzeichen eures Anwalts ;-)

-- Editiert von mepeisen am 16.12.2015 17:57

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#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Zitat:
Auf eine Vollstreckungsgegenklage haben wir verzichtet. Es war nur eine Woche Zeit und wir wurden völlig überrascht.


Hääää! Wie ging denn die Vollstreckung von statten? Normalerweise wird Diese einige Zeit vorher angekündigt.

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Normalerweise wird Diese einige Zeit vorher angekündigt

Damit der Schuldner auch noch alles in Sicherheit bringen kann?
Ein PfÜB wird üblicherweise zuerst dem Drittschuldner zur Verfügung gestellt und bewusst erst ein paar Tage später dem Schuldner.

Und bei so einer Summe bzw. wenn die erfolgreich gepfändet wurde hilft auch kein P-Konto etwas. Insofern wurde hier der Schuldner vor vollendete Tatsachen gestellt.

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#7
 Von 
Nicolechen
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 121x hilfreich)

würde hier nicht § 812 BGB greifen?
Die entsprechenden Stellen (Gegenanwalt, Gläubigeretc.) hätten prüfen müssen ob die Pfändungssumme korrekt ist. Die Versicherungssumme muss entsprechend berücksichtigt werden, bevor ein Pfändungsbeschluss beantragt wird.

Signatur:

ein Schelm...wer böses dabei denkt ;)

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#8
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Zitat:
Damit der Schuldner auch noch alles in Sicherheit bringen kann?
Ein PfÜB wird üblicherweise zuerst dem Drittschuldner zur Verfügung gestellt und bewusst erst ein paar Tage später dem Schuldner.


Wird denn der Betrag dann immer sofort ausgekehrt?
Ich dachte, da gibt es noch ein Wochen Zeit, oder nicht?

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