Vollstreckung trotz teilweiser Zahlung und Einrede der Verjährung

27. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13020 Beiträge, 4428x hilfreich)
Vollstreckung trotz teilweiser Zahlung und Einrede der Verjährung

Liebes Forum,

es gab mal Zeiten, in denen es mir finanziell richtig schlecht ging. Aus dieser Zeit stammen noch einige - überwiegend titulierte - Forderungen. Seit rund einem Jahr bin ich dabei, mit diversen Gläubigern so nach und nach Zahlungsvereinbarungen zu treffen, die auch ohne wenn und aber eingehalten werden. Einige Forderungen sind bereits vollständig getilgt, und die entwerteten Schuldtitel habe ich zurückerhalten.

Jetzt gerade ärgere ich mich mit einem Inkassounternehmen, respektive den Vertragsanwälten rum. Aber der Reihe nach:

Es geht um eine Forderung, die mit Vollstreckungsbescheid vom 20.03.2008 tituliert ist.

Am 10.11.2020 schrieb mir das Inkassounternehmen so ein übliches Schreiben der Art, Sie wissen, es besteht eine Forderung in Höhe von.... bla, bla, bla. Bitte Zahlen Sie monatliche Raten in Höhe von mindestens x Euro.

Hierauf habe ich das IU angeschrieben und um Übersendung einer aktuellen, um bereits verjährte Forderungsbestandteile (also solche, die nach dem Vollstreckungsbescheid und bis zum 31.12.2016 entstanden sind, zukommen zu lassen. Zugleich erhob ich hinsichtlich der nicht titulierten Forderungsbestandteile die Einrede der Verjährung.

Auf dieses und zwei weitere Schreiben erfolgte keine Reaktion. Erst auf meinen Anruf erhielt ich dann eine Forderungsaufstellung, die allerdings in einem nicht unerheblichen Umfang Zinsen und Auslagen enthielt, die meiner Meinung nach längst verjährt sind.

Ich machte einen letzten Versuch und forderte nochmals eine bereinigte Forderungsaufstellung an, woraufhin man mir eine Kopie des Titels zukommen ließ.

Dann habe ich in einem weiteren Schreiben dargelegt, in welcher Höhe meines Erachtens die geltend gemachte Forderung bereits verjährt und nicht mehr durchsetzbar ist. Sodass haben ich einen konkreten Zahlungsvorschlag wie folgt unterbreitet:

Zitat:
1. Der Forderungsbetrag wird – unter Verzicht auf weiteren Gebühren, Auslagen und Zinsen – auf den Betrag von x Euro festgeschrieben.
2. Dieser Betrag wird, beginnend mit dem Monat Mai 2021, in monatlichen Raten á y Euro getilgt. Die Zahlungen sind jeweils zum 10. des Monats fällig.
3. Mit Zahlung der letzten Rate zum 10.07.2021 ist die Angelegenheit vollumfänglich erledigt und ich erhalte innerhalb von 10 Tagen ab Eingang der letzten Rate von Ihnen den entwerteten Schuldtitel zurück.
4. Sollte ich mit einer Rate mehr als 5 Tage in Verzug geraten, wird diese Vereinbarung hinfällig und der noch offene Restbetrag wird zur sofortigen Zahlung fällig.

Sollte ich bis zum

30.04.2021

keine anderslautende Nachricht Ihrerseits erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie mir vorstehender Regelung einverstanden sind und werde die Ratenzahlungen wir vorstehend dargelegt beginnen.


Auch hierauf erfolgte keine Reaktion, sodass ich die Raten vereinbarungsgemäß gezahlt habe. Nach Zahlung der letzten Rate habe ich das IU 2x aufgefordert, den entwerteten Schuldtitel zurückzusenden. Auch darauf keine Reaktion.

Und dann erhalte ich vor 1 Woche einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, beantragt von den Vertragsanwälten des IU.

Meine Fragen:

1. Ist durch die Nichtreaktion auf mein Vergleichsangebot ein verbindlicher Vergleich/Anerkenntnis zustande gekommen?
2. Wenn ja, wie wehre ich mich am effektivsten gegen die Pfändung/Vollstreckung, also wie bekomme ich den PfüB schnellstmöglich aus der Welt?
3. Wenn nein, wie wehre ich mich zumindest gegen die Vollstreckung der Forderungsanteile, die bereits verjährt sind, sowie gegen die jetzt zusätzlich durch die Vollstreckung entstandenen Kosten?
4. Wäre es schädlich, wenn ich die Restforderung zunächst - unter Vorbehalt der Rückforderung - bezahle, um das Konto wieder frei zu bekommen?

Sorry für den langen Beitrag und Danke für's lesen und für Eure hilfereichen Antworten.

Gruß,

Axel


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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116385 Beiträge, 39261x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
1. Ist durch die Nichtreaktion auf mein Vergleichsangebot ein verbindlicher Vergleich/Anerkenntnis zustande gekommen?

Nein, schweigen ist keine Annahme des Vertrages.

Wurde irgendeines der Schreiben insbesondere der "Vertrag" mit gerichtsfestem Zustellnachweis versendet?
Welchen konkreten Verwendungszweck hatten die Überwiesungen?



Zitat (von AxelK):
2. Wenn ja, wie wehre ich mich am effektivsten gegen die Pfändung/Vollstreckung, also wie bekomme ich den PfüB schnellstmöglich aus der Welt?

Durch die schlechteste Art: alles bezahlen.



Zitat (von AxelK):
3. Wenn nein, wie wehre ich mich zumindest gegen die Vollstreckung der Forderungsanteile, die bereits verjährt sind,

In dem man die Einrede der Verjährung erhebt.



Zitat (von AxelK):
sowie gegen die jetzt zusätzlich durch die Vollstreckung entstandenen Kosten?

Vermutlich gar nicht, wenn die Vollstreckung berechtigt bzw. erlaubt ist.



Zitat (von AxelK):
4. Wäre es schädlich, wenn ich die Restforderung zunächst - unter Vorbehalt der Rückforderung - bezahle, um das Konto wieder frei zu bekommen?

Man müsste aufwändig und teuer klagen um das Geld zurückzubekommen. Eventuell bleibt man sogar auf einem Teil der Kosten dann sitzen.




-- Editiert von Harry van Sell am 27.08.2021 18:21

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13020 Beiträge, 4428x hilfreich)

Zitat:
Wurde irgendeines der Schreiben insbesondere der "Vertrag" mit gerichtsfestem Zustellnachweis versendet?


Naja, nicht wirklich gerichtsfest. Der Versand erfolgte per Fax. Sendungsberichte auf einer Kopie der 1. Seite liegt jeweils vor. Der Zugang wird allerdings auch nicht bestritten. Auch im heutigen Antwortschreiben der Rechtsanwälte nicht.

Zitat:
Welchen konkreten Verwendungszweck hatten die Überwiesungen?[/quote

Zitat:
SEPA Dauerauftrag an
Name des IU
03.05. 03.05.
IBAN ....
BIC ....
Verwendungszweck/ Kundenreferenz
Aktennummer 003593452 Gläubigername Rate ausschließ
lich zu buchen auf den Forderungsbetrag lt. meinem
Schreiben vom 17.04.2021
RINP Dauerauftrag


Zitat:
Durch die schlechteste Art: alles bezahlen.


Die Idee habe ich ja selbst bereits ins Spiel gebracht. Von daher war eigentlich alles andere, außer diese Möglichkeit, gemeint.

Zitat:
In dem man die Einrede der Verjährung erhebt.


Habe ich ja getan. Sogar mehrfach.

Zitat:
Vermutlich gar nicht, wenn die Vollstreckung berechtigt bzw. erlaubt ist.


Gibt es nicht auch für Inkassounternehmen und Rechtsanwälte soetwas wie eine Schadenminderungspflicht?

Ich meine, ob sie nun zustimmen wollen oder nicht: Ich habe einen konkreten Vergleichsvorschlag gemacht. Das IU hat nicht geantwortet.

Ich habe die angebotenen Raten jeweils überpünktlich gezahlt. Auch keine Reaktion.

Dann habe ich zweimal geschrieben, dass nach meiner Auffassung die Forderung vollständig ausgeglichen ist und zur Rückgabe des Titels aufgefordert. Wäre es nicht spätestens an der Stelle mal angezeigt gewesen, irgendwie zu antworten und mindestens mal mitzuteilen, dass man auch den Rest der Forderung haben will, anstatt einen Anwalt zu beauftragen und die Zwangsvollstreckung einzuleiten und damit Kosten auszulösen, die höher sind als die eigentliche Restforderung? Inkl. einer Bonitätsprüfung für mal eben 35 Euro?

Zitat:
Man müsste aufwändig und teuer klagen um das Geld zurückzubekommen. Eventuell bleibt man sogar auf einem Teil der Kosten dann sitzen.


Das habe ich befürchtet. Und genau das hält mich bisher von der Lösung "einfach zu bezahlen" ab, auch wenn es nur noch um einen geringen Betrag geht.

Gruß,

Axel

-- Editiert von AxelK am 27.08.2021 22:17

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116385 Beiträge, 39261x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Gibt es nicht auch für Inkassounternehmen und Rechtsanwälte soetwas wie eine Schadenminderungspflicht?

Ja, es gibt da sogar diverse Gesetze speziell für die Halunken. Nur geht es da mit der Ignoranz noch schlimmer zu, als bei den Jobcenter.


Zitat (von AxelK):
Wäre es nicht spätestens an der Stelle mal angezeigt gewesen, irgendwie zu antworten und mindestens mal mitzuteilen, dass man auch den Rest der Forderung haben will, anstatt einen Anwalt zu beauftragen und die Zwangsvollstreckung einzuleiten und damit Kosten auszulösen, die höher sind als die eigentliche Restforderung?

Das ist Standard. Vergiss Moral, Anstand und sonstige positiven sozialen Eigenschaften.



Zitat (von AxelK):
Inkl. einer Bonitätsprüfung für mal eben 35 Euro?

Ja, das sind so Unfuggebühren die man nicht zahlen muss.
Wie sieht denn die aktuelle Forderungsaufstellung aus?
Einfach mal hier anonymisiert reinstellen.



Zitat (von AxelK):
Habe ich ja getan. Sogar mehrfach.

Aber noch nie beim Vollstrecker?


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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13020 Beiträge, 4428x hilfreich)

Zitat:
Einfach mal hier anonymisiert reinstellen.


Bitte sehr:

https://ibb.co/r5Z7sb3

Zitat:
Aber noch nie beim Vollstrecker?


Wen meinst Du jetzt mit Vollstrecker. Ich habe die Einrede gegenüber dem IU und gegenüber den Anwälten erklärt. Letztere reagieren darauf mit so Allgemeinfloskeln: Die Forderung ist tituliert und verjährt erst nach 30 Jahren.

Gruß,

Axel

-- Editiert von AxelK am 27.08.2021 22:58

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116385 Beiträge, 39261x hilfreich)

Bonitätsprüfung und Mahnkosten sind zu streichen, wie gesagt Unfuggebühren die man nicht zahlen muss.

Die bisherigen Vollstreckungskosten sind auch zweifelhaft, da würde ich auch noch mal Belege zu anfordern.

Was konkret steht in dem Titel bezüglich der Zinsen?



Zitat (von AxelK):
Wen meinst Du jetzt mit Vollstrecker.

Amtsgericht bzw. Gerichtsvollzieher.



Zitat (von AxelK):
Letztere reagieren darauf mit so Allgemeinfloskeln:

Ja, das übliche. Nur ist so ein Titel ja kein Freibrief für erfundene / unberechtigte Kosten.

Da muss man noch mal einen Brief zusammenstellen, mit gerichtsfester Zustellung. Einmal an die Anwälte und auch mal an die Kammer als zuständige Aufsichtsbehörde.
Notfalls muss man gegen eine nicht ordnungsgemäße Vollstreckung klagen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(853 Beiträge, 286x hilfreich)

Hi,
also ich habe mir das mal angeschaut.

Wenn man jetzt mal die Vollstreckungskosten mit anerkennen würde, (wobei ich da bei Harry bin) ständen hier noch ca. 43,-€ im Raum.

Wenn ich jetzt an Deiner Stelle wäre, würde ich meine Bank am Montag anweisen, diese Summe an den Gläubiger auszukehren.

Parallel strenge ich eine Vollstreckungsabwehrklage mit einstweiliger Anordnung auf Einstellung der ZV an.
Deinem Sachverhalt nach bringt das alles nichts mit denen zu sprechen.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13020 Beiträge, 4428x hilfreich)

@Harry:

Zitat:
Amtsgericht bzw. Gerichtsvollzieher.


Der Gerichtsvollzieher fungiert hier ja erstmal nur als "Zusteller" und die Zustellung beim Drittschuldner ist bereits erfolgt.

Dem Vollstreckungsgericht habe ich direkt nach Erhalt des PfüB geschrieben.

Das Schreiben beginnt mit

Zitat:
lege ich gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom xx.xx.xxxx - Aktenzeichen - das zulässige und zweckmäßige Rechtsmittel ein und beantrage - ohne vorherige Anhörung des Gläubigers -,

der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird aufgehoben und

es wird festgestellt, dass die weitere Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid ..... unzulässig ist und nicht weiter vollzogen werden darf.


In dem Schreiben habe ich unter anderem auch darauf hingewiesen, dass die Forderung in nicht unwesentlichen Teilen verjährt ist und diesbezüglich die Einrede der Verjährung erhoben wurde.

Zitat:
Was konkret steht in dem Titel bezüglich der Zinsen?


Siehe hier: https://ibb.co/dJYBvJv

@Jonathan:

Zitat:
Wenn man jetzt mal die Vollstreckungskosten mit anerkennen würde, (wobei ich da bei Harry bin) ständen hier noch ca. 43,-€ im Raum.


Kannst Du bitte etwas genauer erklären, wie Du auf den Betrag kommst, also was du da mit berücksichtigt oder was Du rausgelassen hast?

Zitat:
Wenn ich jetzt an Deiner Stelle wäre, würde ich meine Bank am Montag anweisen, diese Summe an den Gläubiger auszukehren.


Was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstmal nicht dazu führen würde, dass die Pfändung aufgehoben wird.

Zitat:
Parallel strenge ich eine Vollstreckungsabwehrklage mit einstweiliger Anordnung auf Einstellung der ZV an.


Ist das obige Schreiben an das Vollstreckungsgericht als solche Vollstreckungsabwehrklage und Antrag auf einstweilige Anordnung auszulegen?

Wenn ja, ist das Vollsstreckungsgericht auch örtlich zuständig, oder müsste die Klage beim Amtsgericht am Sitz des Gläubigers erhoben werden?

Gibt es Erfahrungswerte, wie lange so etwas dauert? Bisher habe ich noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung erhalten.

Gruß

Axel

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#8
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(853 Beiträge, 286x hilfreich)

Ich habe hier berücksichtigt:

Hauptforderung, titulierte Kosten, Vollsteckungskosten und Zinsen.

Allerdings muss ich die Summe um 44,-€ erhöhen, da die Positionen Mahnkosten und Anwaltskosten mit tituliert sind.
Dies ging aus der Forderungsaufstellung nicht hervor.

Ich würde das nicht selber regeln mit der Gerichtsbarkeit, sondern einen Anwalt mit der Sache beauftragen.
Diesen würde ich auch bitten, die Vollstreckungskosten mittels Belegen des Gläubigers zu prüfen.
Wenn es hier keine geben sollte, weis dieser am besten wie man da widerspricht.

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#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13020 Beiträge, 4428x hilfreich)

Zitat:
Ich würde das nicht selber regeln mit der Gerichtsbarkeit, sondern einen Anwalt mit der Sache beauftragen.


Hab ich ja auch schon drüber nachgedacht. Ich fürchte nur, dass bei der geringen Forderung die Anwaltskosten höher sind, als dass, was ich gewinnen kann. Und da muss man dann schon wieder überlegen, ob einem das die Sache wert ist.

Danke für alle bisherigen Antworten.

Gruß

Axel

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#10
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(853 Beiträge, 286x hilfreich)

ja, verständlich.
Hier ist die Rechtslage jedoch relativ klar, und so müssten diese Kosten beim Obsiegen von der Gegenseite getrangen werden.

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#11
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 302x hilfreich)

Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren sind materielle Einwände unbeachtlich. Ein Rechtsmittel gegen den PfÜB aufgrund von Verjährung oder dem Bestreiten der Entstehung etwaiger Gebühren bringt nichts. Das richtige Mittel wäre wie bereits in #6 genannt die Vollstreckungsabwehrklage.

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#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13020 Beiträge, 4428x hilfreich)

Ich habe noch eine Ergänzungsfrage:

In dem PfüB heißt es (im Anschluss an die Anspruchsberechnung):

Zitat:
Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kostenrechnung) und wegen der Zustellkosten für diesen Beschluss wird/werden die nachfolgend aufgeführte/n angebliche/n Forderung/en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner - einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge - so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.


Das heißt, zusätzlich zu der vom Anwalt berechneten Forderung, unterliegen auch die Gerichts-, Anwalts- und Zustellkosten, also nochmal weiter 78,38 Euro der Pfändung, obwohl diese Kosten nicht tituliert sind?

Würde ich also nur die Kosten lt. Forderungsaufstellung, ohne die weiteren Kosten, zahlen, könnte der Anwalt wegen der noch nicht bezahlten Kosten die Herausgabe des Schuldtitels weiterhin verweigern?

Gruß,

Axel

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24966 Beiträge, 16142x hilfreich)

Ja. Das muss nicht gesondert tituliert werden.

Zitat:
Würde ich also nur die Kosten lt. Forderungsaufstellung, ohne die weiteren Kosten, zahlen, könnte der Anwalt wegen der noch nicht bezahlten Kosten die Herausgabe des Schuldtitels weiterhin verweigern?

Ja. Es sei denn, die Pfändung selbst war unsinnig. Dagegen muss man aber dann entsprechend auch vorgehen.

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#14
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13020 Beiträge, 4428x hilfreich)

Danke für die leider ziemlich unbefriedigende Antwort. Also, nicht unbefriedrigent, weil ich's nicht glaube oder so, sondern weil ich mir was anderes gewünscht hätte. Aber okay, das Leben ist halt kein Wunschkonzert.

Aber zur Info und Rückmeldung:

Ich habe heute auf telefonische Nachfrage beim Vollstreckungsgericht den bereits am 25.08. auf meinen unter #7 gestellten Antrag erlassenen Beschluss erhalten. Die Vollstreckung ist einstweilen eingestellt und die Pfändung in Höhe des pfändungsfreien Betrages vorab aufgehoben. Ist natürlich nur eine vorläufige Entscheidung, verschafft mir aber erstmal Luft.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24966 Beiträge, 16142x hilfreich)

Der Ball liegt nun erst mal in der Hälfte des Gläubigers bzw. Inkassos. Das müsste nun gegen den Beschluss vorgehen. Eine weitere Pfändung auszubringen, wäre natürlich unsinnig, denn das würdest du ja mit einem weiteren Antrag ebenfalls kassieren können. Insofern ist das quasi vorläufig ein Patt.
Abwarten, wie die Gegenseite reagiert.

Hat das Gericht deinen Antrag genutzt, um nun auch ein ordentliches Gerichtsverfahren anzustrengen oder ist das für das Gericht ein Antrag auf einstweilige Verfügung gewesen und damit erst mal erledigt?

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#16
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13020 Beiträge, 4428x hilfreich)

Zitat:
Hat das Gericht deinen Antrag genutzt, um nun auch ein ordentliches Gerichtsverfahren anzustrengen oder ist das für das Gericht ein Antrag auf einstweilige Verfügung gewesen und damit erst mal erledigt?


Es heißt in dem Beschluss u.a. dass die Kostenentscheidung der endgültigen Entscheidung vorbehalten bleibt. Von daher kommt da wohl noch was. Also, ich denke, es wurde ein ordentliches Verfahren eingeleitet.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 302x hilfreich)

Ist der Beschluss vom Vollstreckungsgericht oder vom Zivilgericht?

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#18
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13020 Beiträge, 4428x hilfreich)

Zitat:
Ist der Beschluss vom Vollstreckungsgericht oder vom Zivilgericht?


Auch das Vollstreckungsgericht dürfte doch wohl ein Zivilgericht sein.

Aber ja, der Beschluss kommt vom Vollstreckungsgericht. Welchen Unterschied macht das?

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24966 Beiträge, 16142x hilfreich)

Eigentlich keinen. Es sind halt u.U. zwei verschiedene Gerichte oder Abteilungen. Aber auch das Vollstreckungsgericht kann aufheben und den Fall dann verweisen an das zuständige Gericht.

Wenn der Wortlaut aber so war, dann wurde halt auch ein normales Verfahren eingeleitet. Lies immer alles aufmerksam. Das Gericht wird sich melden, sofern du noch etwas begründen musst oder es wird die Gegenseite auffordern, sich nun in der Sache zu äußern.

Was für dich gut ist: Das Gericht hat auch deine Beweise als plausibel genug befunden, das alles auch ohne Sicherheitsleistung zu stoppen, also ohne dass du das strittige Geld bei Gericht hinterlegen sollst. Soweit also ein Punktsieg. Daumen drücken, dass du nichts übersehen hast und da keine Euros am Ende übrig bleiben, weil du dich bei irgendwas verrechnet hast.

Mehr kann man IMHO erst mal nicht tun.


-- Editiert von mepeisen am 04.09.2021 12:21

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#20
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 302x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Auch das Vollstreckungsgericht dürfte doch wohl ein Zivilgericht sein.

Für Leute die nicht aus der Praxis kommen kann man auch gerne von Abteilungen sprechen.

Zitat (von AxelK):
Welchen Unterschied macht das?

Naja, wie ich in #11 bereits angeführt habe sind derartige materielle Einwendungen durch das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen, siehe u.a. BGH, Beschluss vom 11.April 2013 - I ZB 61/12 -.
Ein kundiger Rechtspfleger hätte den Beschluss mithin nicht erlassen sondern das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Zitat (von AxelK):
Also, ich denke, es wurde ein ordentliches Verfahren eingeleitet.

Vor dem Vollstreckungsgericht findet keine "ordentliches Verfahren" statt.
Richtig wäre eine Vollstreckungsabwehrklage vor dem Zivilgericht (für dich Zivil-Abteilung).

Zitat (von mepeisen):
Was für dich gut ist: Das Gericht hat auch deine Beweise als plausibel genug befunden, das alles auch ohne Sicherheitsleistung zu stoppen, also ohne dass du das strittige Geld bei Gericht hinterlegen sollst. Soweit also ein Punktsieg.

In der Theorie richtig, aber fernab jedweder Praxis. Es ist der absolute Regelfall, dass bei allen nicht offensichtlich unbegründeten Anträgen (obwohl dieser aus Sicht des Vollstreckungsgericht ein solcher sein dürfte) erstmal einstweilen eingestellt wird.

Zitat (von mepeisen):
Aber auch das Vollstreckungsgericht kann aufheben und den Fall dann verweisen an das zuständige Gericht.

Warum sollte man aufheben und dann verweisen? Die Aufhebung wäre doch bereits die Entscheidung.
Eine Verweisung findet ebenfalls nicht statt.

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#21
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24966 Beiträge, 16142x hilfreich)

Zitat:
Ein kundiger Rechtspfleger hätte den Beschluss mithin nicht erlassen sondern das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Ein kundiger Rechtspfleger weiß, dass Prozesshandlungen durchaus auch ausgelegt werden können. Vor allem dann, wenn kein Anwalt involviert ist. Willkürlich rausgesuchter Link: https://www.juracademy.de/zivilprozessordnung/prozesshandlungen-auslegung.html

"Ich lege Rechtsmittel ein" gepaart mit konkreten zulässigen Anträgen kann durchaus auch ohne ausdrückliche Benennung als Antrag auf Vollstreckungsabwehrklage mit einstweiliger Verfügung ausgelegt werden. So wurde es hier dann auch gemacht.

Zitat:
In der Theorie richtig, aber fernab jedweder Praxis

Genau das ist die Praxis. Wenn das alles nicht glaubhaft genug gewesen wäre, wäre es abgewiesen worden. Oder der Gegner wäre angehört worden oder es hätte eine Sicherheitsleistung gegeben. Aber schön, dass du genau diesen Teil meiner Begründung einfach weggelassen hast.

Zitat:
Warum sollte man aufheben und dann verweisen? Die Aufhebung wäre doch bereits die Entscheidung.

Siehe oben.

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#22
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 302x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
"Ich lege Rechtsmittel ein" gepaart mit konkreten zulässigen Anträgen kann durchaus auch ohne ausdrückliche Benennung als Antrag auf Vollstreckungsabwehrklage mit einstweiliger Verfügung ausgelegt werden. So wurde es hier dann auch gemacht

Ach wurde das hier so gemacht? Wusste gar nicht, dass dir der Beschluss vorliegt.
Eine Vollstreckungsabwehrklage wird übrigens vor dem Zivilgericht verhandelt und nicht vor dem Vollstreckungsgericht. Mithin ist es hier offensichtlich nicht der Fall.

Zitat (von mepeisen):
Genau das ist die Praxis

Als jemand der seit Jahren an mehreren Gerichten in diesen Gebieten gearbeitet hat kann ich mit Sicherheit behaupten, dass das nicht Praxis ist. Ich habe auch noch nie von jemanden aus der Praxis derartiges gehört.




-- Editiert von Moderator am 07.09.2021 08:54

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#26
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13020 Beiträge, 4428x hilfreich)

@Ballivus:

Auch für mich gibt es überhaupt keinen Grund so aggressiv hier aufzutreten. Als Fragesteller finde ich es durchaus hilfreich, wenn meine Frage auch kontrovers diskutiert wird, wünsche mir aber, dass das in sachlicher Art und Weise geschieht.

Als was genau das Gericht mein Schreiben nun gewertet hat, weiß ich nicht. Fakt ist, dass der Beschluss vom Vollstreckungsgericht kommt, dass (das habe ich bisher noch nicht geschrieben) die Gläubigerseite zur Stellungnahme aufgefordert wurde und das auf jeden Fall noch eine abschließend Entscheidung aussteht.

Zitat:
Eine Vollstreckungsabwehrklage wird übrigens vor dem Zivilgericht verhandelt und nicht vor dem Vollstreckungsgericht.


Als jemand, der jahrelang bei verschiedenen Gerichten in dem Bereich gearbeitet hat, solltest Du doch eigentlich wissen, dass auch das Vollstreckungsgericht ein Zivilgericht (eine Zivilabteilung des jeweiligen Amtsgerichts) ist. Warum verwirrst Du mit dieser wiederkehrenden Unterscheidung, die es eigentlich gar nicht gibt?

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort



#29
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 302x hilfreich)

Nachdem mein vorheriger Beitrag (warum auch immer) gelöscht wurde hier nochmal die Kurzfassung:

Zitat (von AxelK):
Als jemand, der jahrelang bei verschiedenen Gerichten in dem Bereich gearbeitet hat, solltest Du doch eigentlich wissen, dass auch das Vollstreckungsgericht ein Zivilgericht (eine Zivilabteilung des jeweiligen Amtsgerichts) ist. Warum verwirrst Du mit dieser wiederkehrenden Unterscheidung, die es eigentlich gar nicht gibt?


Das ist schlicht und ergreifend sachlich falsch. Wenn es kein Vollstreckungsgericht geben würde und dieses einfach die "Zivilabteilung" wäre, frage ich mich was der Gesetzgeber mit dem Vollstreckungsgericht in z.B. § 764 ZPO meint. :wipp:
Dass du als Laie von Abteilungen sprichst ist vollkommen okay. Hat mit der Praxis aber wenig zu tun. Ich komme aus der Praxis und habe einen entsprechende Sprachgebrauch.
Oder gibt es auch kein Familiengericht? Kein Betreuungsgericht? Dann ist das Gesetz wohl auch da falsch, z.B: § 22a FamFG :wipp:
Aber es geht ja stets um Bürger dann kann man ja auch alles einfach Zivilgericht/Zivilabteilung nennen :crazy:
Warum du dich an den verschiedenen Begrifflichkeiten derart aufhängst verstehe ich nicht.
Ich hatte ja bereits geschrieben weshalb es von Bedeutung ist ob hier eine Entscheidung in der (für dich) Zwangsvollstreckungsabteilung oder in der Zivilabteilung getroffen wurde.
Für eine sachliche Auseinandersetzung, z.B. mit der von mir zitierten Rechtsprechung scheinst du nicht bereit.
Ist auch in Ordnung, man kann nicht allen helfen.
Dann hoffe ich für dich, dass der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts weiterhin entgegen der Rechtslage in deinem Sinne entscheidet.

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